Wochenend-Trips ins Ungewisse
Immer mehr Regionen werden zu Risikogebieten. Was Bus-, Bahn- und Flugreisende jetzt wissen müssen.
Düsseldorf In Deutschland werden mit wachsender Zahl der Corona-Infektionen immer mehr Städte oder Regionen zu Risikogebieten. Wer beispielsweise im Sommer einen Wochenendtrip nach München für den Monat November gebucht hat, fragt sich jetzt, ob eine Reise in die bayerische Landeshauptstadt noch eine gute Idee ist. Aber was tun, wenn man eine Bahnreise, einen Inlandsflug oder eine Busreise gebucht hat? Wer trägt die Kosten, wenn man eine solche Reise aus Angst vor einer Infektion stornieren möchte?
Deutsche Bahn „Derzeit gelten unsere aktuellen Stornobedingungen“, sagte ein Bahn-Sprecherin unserer Redaktion am Freitag. Eine besondere Regelung wegen der aktuellen Lage gebe es derzeit nicht. Wer sein Ticket umtauschen oder zurückgeben wolle, zahle eine entsprechende Servicegebühr. Supersparpreise sind vom Umtausch/Stornierung ausgeschlossen. Flexpreis-Tickets, die online gebucht wurden, können vor dem ersten Geltungstag kostenfrei storniert oder umgebucht werden. Noch bis Ende dieses Monats können Kunden Fernverkehrs-Fahrkarten, die sie vor dem 13. März 2020 gekauft haben, an einem beliebigen Tag nutzen. „Weitere, über diese bestehende Regelung hinausgehende Kulanzen gibt es nicht“, erklärt die Deutsche Bahn auf ihrer Kunden-Website.
Flugzeug Bei der Lufthansa müssen sich Kunden der Economy Class für Europa- und damit auch für innerdeutsche Flüge zwischen den Tarifen „Light“, „Classic“und „Flex“entscheiden. Nach Angaben eines Konzernsprechers gibt es für „Light“und „Classic“keine Erstattung bei einer Stornierung. Beim „Flex“-Tarif zahlt das Unternehmen dem Kunden das Geld zurück – bis auf einen Selbstbehalt von 70 Euro, wie ein Sprecher erklärt.
Fernbus Wer eine Reise mit Flixbus gebucht hat, für den sind die Stornierungskosten bei einer Absage gestaffelt. Bis zwei Wochen vor dem
Reisetermin zahlt er einen Euro, bis drei Tage vor dem Start drei, danach fünf Euro. Sagt Flixbus eine Reise von sich aus ab, muss der Kunde nicht zahlen.
Beherbergung Wer die Ansteckung in einem Risikogebiet befürchtet und deshalb auf die Reise verzichtet und damit auch auf das gebuchte Hotelzimmer, könnte Ärger mit dem Vermieter bekommen. „Falls aus eigenem Antrieb die Reise nicht angetreten wird, ist ein kostenfreier Rücktritt vom Beherbergungsvertrag nach deutschem Recht nur dann möglich, wenn diese Möglichkeit vorab vertraglich vereinbart wurde“, sagt Reiseexpertin Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Andernfalls bleibe der Verbraucher bei der Stornierung der Reise auf den Kosten sitzen. Anders verhalte es sich, wenn es wegen steigender Infektionszahlen in der Region oder der Heimat des Reisenden ein Beherbergungsverbot gebe. Laut BGB darf man Stornogebühren nämlich nicht verlangen, wenn es objektiv unmöglich ist, die gebuchte Leistung zu erbringen. Zwar könnte der Hotelier auf die Idee kommen, einen negativen Corona-Test zu verlangen, der das Verbot aufheben würde. Aber ob er mit diesem
Argument auf die Zahlung von Stornogebühren bestehen kann, ist zumindest umstritten. „Nach unserer Rechtsauffassung muss ein Test für den Reisenden zumutbar sein und darf nicht zur Voraussetzung für eine Reise gemacht werden. Wir glauben, dass der Beherbergungsbetrieb dem Reisenden die Stornokosten erlassen muss“, sagt der Düsseldorfer Reiserechtler Florian Kannengießer. Allerdings gibt es dazu in Deutschland bisher keine Urteile. Sie wird vermutlich noch die Gerichte beschäftigen. Genauso wie die Frage, was bei gebuchten Reisen aus der geleisteten Anzahlung wird.