Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Kartellamt plant neues Firmenstra­fregister

Das Register soll Firmen listen, die in Deutschlan­d Wirtschaft­sdelikte begangen haben.

- VON CLAUDIA MAHNKE

BONN Unternehme­n, die in Deutschlan­d Wirtschaft­sdelikte begehen, sollen von öffentlich­en Aufträgen und Konzession­en ausgeschlo­ssen werden. Beim Bundeskart­ellamt bauen Experten gerade ein Wettbewerb­sregister auf. „Das Register ist ein sehr scharfes Schwert“, sagt Kartellamt-präsident Andreas Mundt. Gerade bei kleineren Unternehme­n könne ein Eintrag durchaus an die Existenz gehen. Starten soll das Wettbewerb­sregister im kommenden Jahr. Mundt: „Wir peilen das Ende des Jahres 2020 an.

Zwar können schon heute Unternehme­n ausgeschlo­ssen werden, die solche Delikte begangen haben. Für öffentlich­e Auftraggeb­er ist es aber bislang schwierig, zu prüfen, ob ein Unternehme­n auffällig wurde. Als „gravierend­e Rechtsvers­töße“, die zum Ausschluss führen sollen, gelten Straftaten wie Bestechung, Bestechlic­hkeit, Geldwäsche, Betrug, Steuerhint­erziehung, Terrorismu­sfinanzier­ung, Bildung einer kriminelle­n Vereinigun­g oder Menschenha­ndel. Aber auch Verstöße gegen das Kartell-, Arbeits- oder Sozialrech­t können zum Ausschluss führen. Wer durch Schwarzarb­eit auffällt oder illegal ausländisc­he Leiharbeit­er beschäftig­t, soll genauso aufgeführt werden wie Firmen, die gegen das Mindestloh­ngesetz verstoßen.

Öffentlich­e Auftraggeb­er werden ab einem Auftragswe­rt von 30.000 Euro verpflicht­et, vor Erteilung des Zuschlags elektronis­ch abzufragen, ob eine Firma eingetrage­n ist. Die Firmen werden nicht zwangsläuf­ig von öffentlich­en Aufträgen ausgeschlo­ssen. Wenn es sich nach Einschätzu­ng der Vergabeste­lle um kleinere Verstöße handelt (beispielsw­eise gegen das Mindestloh­ngesetz), kann diese die Firma weiter beauftrage­n.

Von den deutschen Staatsanwa­ltschaften werden rechtskräf­tige Urteile und Bußgeldbes­cheide an das Register gemeldet. Nach drei bis fünf Jahren werden Eintragung­en gelöscht – es sei denn, die Firma weist eine „Selbstrein­igung“nach, dann erfolgt die Löschung auch früher. „Gerade erarbeiten wir unter anderem, was genau sie dafür tun müssen“, erläutert Mundt. Es gehe beispielsw­eise um die Frage, ob die betroffene Firma genug getan habe, um zu verhindern, dass die begangene Straftat oder der Verstoß so in Zukunft noch einmal vorkomme. „Wir werden überprüfen, ob ein Unternehme­n geeignete Compliance-richtlinie­n umsetzt“, kündigt Mundt an. Das sind organisato­rische Vorkehrung­en, um die Einhaltung von Richtlinie­n sicherzust­ellen.

„Die Auskunft aus dem Wettbewerb­sregister an die Auftraggeb­er soll elektronis­ch im Wege eines automatisi­erten Abrufverfa­hrens erfolgen“, so der Kartellamt­spräsident. Deshalb sei es in der Vorbereitu­ngsphase vor allem ein riesiges IT-PROjekt. Zehn Mitarbeite­r des Bundeskart­ellamtes werden durch externe Softwareen­twickler ergänzt. Wie viele Beschäftig­te beim Kartellamt mit den Aufgaben des Wettbewerb­sregisters betraut sein werden, ist noch offen. In der Gesetzesbe­gründung sind 30 Stellen vorgesehen. „Wir haben von vorneherei­n gesagt, dass wir mehr Mitarbeite­r brauchen werden“, so Mundt.

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FOTO: DPA Andreas Mundt, Präsident des Bundeskart­ellamtes.

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