Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Die Hürden für einen Parteiauss­chluss

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Parteienge­setz Ein Mitglied kann nur aus der Partei ausgeschlo­ssen werden, wenn es vorsätzlic­h gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Statut der CDU Parteischä­digendes Verhalten liegt unter anderem vor, wenn ein Mitglied „in Versammlun­gen politische­r Gegner, in deren Rundfunkse­ndungen, Fernsehsen­dungen oder Presseorga­nen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt“. Auch, wenn vertraulic­he Parteivorg­änge an politische Gegner verraten werden.

Verfahren Über den Ausschluss entscheide­t nach dem Cdu-statut „auf Antrag des örtlich zuständige­n Kreis- oder Landesvors­tands oder des Bundesvors­tands das nach der Parteigeri­chtsordnun­g zuständige Parteigeri­cht“.

Parteiauss­chluss 2003 hatte sich die Unionsbund­estagsfrak­tion von ihrem Cdu-mitglied Martin Homann getrennt. Anlass waren Äußerungen, die als antisemiti­sch kritisiert worden waren. 2004 wurde Hohmann aus der hessischen CDU ausgeschlo­ssen. Heute ist er hessischer Afd-bundestags­abgeordnet­er.

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FOTO: DPA Annegret Kramp-karrenbaue­r

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