Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Rechtssicherheit
Schweigepflicht
Zu „Die Schweigepflicht der Ärzte muss bleiben“(RP vom 25. Juli): Es geht doch überhaupt nicht um die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht, zumal jeder Arzt, der ein sexuell misshandeltes Kind vor Augen hat, schon heute zum „Schutz höherwertiger Rechtsgüter“von seiner Schweigepflicht entbunden ist und sich auf einen „rechtfertigenden Notstand“im Sinne des
§ 34 STGB berufen kann. Das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“der durch aktives Handeln oder Wegschauen (unterlassen) zu Tätern gewordenen Angehörigen kann nie höher bewertet werden, als das Recht eines schutzbedürftigen Kindes auf Leben und körperliche wie seelische Unversehrtheit. Ein Beispiel, wie es anders funktionieren kann, ist die in Duisburg vom Bund Deutscher Kriminalbeamter und Kinderärzten gegründete Initiative „RISKID e.v.“(Risiko-kinder-informationssystem-deutschland), die keinesfalls die ärztliche Schweigepflicht abschaffen oder aufweichen möchte, sondern den Ärzten Rechtssicherheit geben und in erster Linie aktiven Kinderschutz leisten will. Karl Heinz Richter Düsseldorf