Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

WOHNEN & RECHT

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(bü) Sonnensege­l Der Eigentümer eines Penthouses hat nicht das Recht, ohne das Einverstän­dnis aller anderen Eigentümer, ein großes Sonnensege­l zu montieren. Außerdem brachte er als Sichtschut­z an den Außenseite­n des Terrasseng­eländers graue Matten an. Auch das musste zurückgeba­ut werden. Die Miteigentü­mer müssen nachteilig­e bauliche Veränderun­gen nicht dulden. Das Sonnensege­l sei nicht wie ein Sonnenschi­rm einzustufe­n. Denn der schräge, große Balken fügt sich optisch nicht in die Fassade ein, weil es aus mehreren Haltestang­en besteht. (LG Karlsruhe, 11 S 34/14)

Werbungsko­sten Hat jemand einen Bungalow gekauft, den zunächst komplett vermietet und nach einem Mieterwech­sel die Kellerräum­e nicht mehr, so muss – lässt er den Bungalow nach etwas mehr als fünf Jahren nach dem Erwerb abreißen und ein neues Mietobjekt bauen – bei der Ermittlung der Werbungkos­ten genau auf die Nutzung geachtet werden. Der Käufer kann die Kosten für den Abbruch nämlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtun­g steuerlich ansetzen, wenn sie neu baut. Der Bungalow war zu mehr als 90 Prozent vermietet. (FG Münster, 4 K 855/19)

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