Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
WOHNEN & RECHT
(bü) Sonnensegel Der Eigentümer eines Penthouses hat nicht das Recht, ohne das Einverständnis aller anderen Eigentümer, ein großes Sonnensegel zu montieren. Außerdem brachte er als Sichtschutz an den Außenseiten des Terrassengeländers graue Matten an. Auch das musste zurückgebaut werden. Die Miteigentümer müssen nachteilige bauliche Veränderungen nicht dulden. Das Sonnensegel sei nicht wie ein Sonnenschirm einzustufen. Denn der schräge, große Balken fügt sich optisch nicht in die Fassade ein, weil es aus mehreren Haltestangen besteht. (LG Karlsruhe, 11 S 34/14)
Werbungskosten Hat jemand einen Bungalow gekauft, den zunächst komplett vermietet und nach einem Mieterwechsel die Kellerräume nicht mehr, so muss – lässt er den Bungalow nach etwas mehr als fünf Jahren nach dem Erwerb abreißen und ein neues Mietobjekt bauen – bei der Ermittlung der Werbungkosten genau auf die Nutzung geachtet werden. Der Käufer kann die Kosten für den Abbruch nämlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich ansetzen, wenn sie neu baut. Der Bungalow war zu mehr als 90 Prozent vermietet. (FG Münster, 4 K 855/19)