Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Keine „Corona-leine“für Duisburg
Duisburg wird zunächst keine Bewegungsbeschränkung mit einem 15-Kilometer-radius bekommen. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten dazu zusammengestellt.
Was bedeutet die Bewegungseinschränkung genau? Das regelt die am 11. Januar von der Landesregierung erlassene Regionalverordnung. Danach dürfen Personen aus dem Gebiet einer Stadt oder eines Kreises mit einer Sieben-tages-inzidenz von mehr als 200 dieses Gebiet für Freizeitaktivitäten nur verlassen, „soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatortes (politische Gemeinde) nicht überschritten wird“.
Gilt das in jedem Fall oder gibt es Ausnahmen? Die Regionalverordnung spricht ja ausdrücklich von Fahrten für Freizeitaktivitäten, die dann nicht mehr möglich sein sollen. Ausdrücklich als Ausnahmen erwähnt sind zum Beispiel Fahrten zur Arbeit, zur Schule oder Kita, zum Arzt, zu engen Familienmitgliedern oder Lebensgefährten.
Wo in NRW wird dieser Inzidenzwert denn zurzeit überschritten? Davon betroffen sind nach Angaben des Robert-koch-instituts am Stichtag 13. Januar, 0 Uhr, die Städte Bielefeld, Bottrop und Gelsenkirchen sowie die Kreise Höxter, Minden-lübbecke, Recklinghausen und der Oberbergische Kreis.
Und wo gilt die „Corona-leine“, wie die Bewegungseinschränkung auch genannt wird? Nur in den Kreisen Höxter, Minden-lübbecke, Recklinghausen und im Oberbergischen Kreis. Die Landesregierung will diese Regelung nur im Einvernehmen mit den betrottenen Gebieten einführen. Bielefeld, Bottrop und Gelsenkirchen wollen dabei aber nicht mitmachen.
Wie ist die Situation in Duisburg? Aktuell hat Duisburg einen Inzidenzwert von 152,8 und wäre davon nicht betroffen.
Wie schnell kann sich das wieder ändern? Das ist schwer vorherzusagen. Vom 27. Oktober bis Weihnachten – also fast zwei Monate in Folge – hatten die Werte in Duisburg permanent über 200 gelegen. Höhepunkt war am 16. November mit einer Sieben-tage-inzidenz von 299,8.
Wie schätzt die Stadt Duisburg selbst die Lage ein? Stadtsprecher Jörn Esser erklärt auf Anfrage der Redaktion dazu: „Vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeit der aktuellen Coronadaten aufgrund der Weihnachts- und Neujahrstage noch nicht den gewohnten Standard erreicht hat, sind entsprechende Rückschlüsse und daraus abgeleitete Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht.“
Ist denn im Fall einer Überschreitung des Hotspot-wertes mit eine Bewegungseinschränkung in Duisburg zu rechnen? Dazu will sich der städtische Krisenstab derzeit noch nicht festlegen: „Aufgrund der vielfachen Änderungen der Coronaregelungen – insbesondere durch das
Land NRW – werden wir Regelungen, die für Duisburg möglicherweise gar nicht zum Tragen kommen, nicht vorab kommentieren“, so die Stadt Duisburg.
Wer würde denn darüber in einem solchen Fall entscheiden? Das ist zurzeit unklar. Die Aktivierung der 15-Kilometer-regel werde über die Corona-regionalverordnung des Landes geregelt und falle nicht in die Entscheidungshoheit der Stadt, heißt es seitens der Stadtverwaltung. Das ist aber nur bedingt richtig: In Bielefeld, Bottrop und Gelsenkirchen wäre eine „Corona-leine“möglich, die Städte haben sich aber dagegen ausgesprochen – und wurden dann auch nicht in die Regionalverordnung des Landes aufgenommen.
„Rückschlüsse und daraus abgeleitete Maßnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht“Jörn Esser Stadtsprecher
Wer soll denn gegebenenfalls die Einhaltung kontrollieren? Auch dazu wollte sich die Stadt nicht äußern. Die Polizei in NRW hat sich bereits skeptisch geäußert, ob eine Kontrolle zu gewährleisten ist. Die Stadt verweist im Übrigen darauf, dass Duisburg ja jetzt schon mehr tue, als es das Land vorschreibt.
Was ist damit genau gemeint? Die Stadt verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Allgemeinverfügung. Danach müssen in festgelegten Bereichen der Stadtbezirke wie Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr auch draußen Masken getragen werden. Dies gilt bekanntlich auch in einem Radius von 150 Metern um Schulen oder Kindergärten für Lehrer, Erzieher, Schüler, Begleitpersonen und sonstige Mitarbeiter. Zudem ist die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen in der Zeit zwischen 17 und 9 Uhr untersagt.