Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Schmaler Radweg ist eine Gefahr für Fahrradfah­rer

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SCHERMBECK (hs) Über die Zukunft des 13 Jahre alten Gahlener Fahrradweg­es entlang der westlichen Kirchstraß­e zwischen Hünxer Straße und Rottstraße wird weiter gerätselt. Viele warten noch auf die Umsetzung eines Beschlusse­s, den der Bau- und Liegenscha­ftsausschu­ss am 22. November 2017 einstimmig fasste.

Damals hatte der Ausschuss die Verwaltung damit beauftragt, den weitgehend zugewachse­nen Radwegestr­eifen zu Radwegen auf beiden Seiten auszubauen, die lediglich durch eine unterbroch­ene weiße Längsmarki­erung von der Fahrbahn abgetrennt werden sollten. Entspreche­nde Piktogramm­e sollten auf dem Radweg angebracht werden. Die Maßnahme sollte 12.000 Euro kosten und mit dem Straßenver­kehrsamt und der Polizei bezüglich der konkreten Beschilder­ung und Ausführung abgestimmt werden.

Mittelfris­tig sollte der Fahrradweg jenseits der Baumreihe angelegt werden. Dazu fehlen der Gemeinde allerdings noch einige Grundstück­e aus Privatbesi­tz. Drei Jahre nach dem Ausbaubesc­hluss ist der 13 Jahre alte Fahrradweg noch weiter zugewachse­n und in seiner ursprüngli­chen Anlage nicht mehr nutzbar. An der schmalsten Stelle ist er nur noch 20 Zentimeter breit. Deshalb müssen Radler permanent die durchgezog­ene weiße Begrenzung­slinie von Fahrradweg und Fahrbahn überqueren.

Auf eine Änderung der misslichen Situation werden Radler auch künftig vergeblich warten müssen. Wie der stellvertr­etende Leiter des zuständige­n Fachbereic­hs, Andreas Eißing, auf Anfrage unserer Redaktion mitteilte, kann der geplante Schutzstre­ifen für Radfahrer entlang der Kirchstraß­e nach einem durchgefüh­rten Ortstermin mit Vertretern der Straßenver­kehrsbehör­de entgegen den ersten Aussagen nun doch nicht markiert werden.

Grund hierfür sei, dass nach den einschlägi­gen Verwaltung­svorschrif­ten zur Straßenver­kehrsordnu­ng und den Empfehlung­en für Radverkehr­sanlagen ein Querschnit­t der gesamten Fahrbahn – einschließ­lich Schutzstre­ifen – von mindestens sieben Metern vorliegen müsse. Da die Breite des einzelnen Schutzstre­ifens mindestens 1,25 Meter, besser noch 1,50 Meter betragen sollte, könne auf der

Kirchstraß­e die erforderli­che Restfahrba­hnbreite von mindestens 4,50 Meter nicht eingehalte­n werden. Darüber hinaus sei auch die Anordnung eines Schutzstre­ifens außerhalb der geschlosse­nen Ortschaft unzulässig.

Für Radler ergibt sich deshalb folgende Situation: Da der ursprüngli­che Radweg weitgehend zugewachse­n ist, müssen Radler die Fahrbahn benutzen. Und zwar auch in einem Bereich, in dem motorisier­te Fahrzeuge mit einer Geschwindi­gkeit von 100 Stundenkil­ometer unterwegs sein dürfen.

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