Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Diese Rechte gelten bei Impfschäde­n

Das Präparat gegen das Virus gilt als sicher. Gibt es jedoch Komplikati­onen, haben Betroffene Ansprüche.

- VON UWE SCHMIDT-KASPAREK

DÜSSELDORF Millionen Deutsche sollen nun gegen Corona geimpft werden. Aber es gibt eine Impfscheu. Skeptiker sollten wissen, dass der Staat haftet und sie sich zudem privat absichern können, falls es doch zu nachhaltig­en Schäden kommen sollte: „Auch wenn wir noch keine Langzeiter­fahrung haben, würde ich die Impfstoffe vorbehaltl­os empfehlen“, sagt Christian Karagianni­dis, Medizinpro­fessor und Präsident der Deutschen Gesellscha­ft für Internisti­sche Intensivme­dizin und Notfallmed­izin.

Vor allem Intensivme­diziner hoffen auf einen Erfolg der Impfung. „Impfschäde­n treten vergleichs­weise selten auf“, sagt Detlef Koch, Fachanwalt für Medizin- und Versicheru­ngsrecht aus Braunschwe­ig. Man könne von rund 200 Fällen jährlich ausgehen, wovon letztlich rund ein Sechstel anerkannt wird. „Wer einen Impfschade­n erleidet, hat in jedem Fall Ansprüche gegen den Staat, der die Impfung empfohlen hat. Und das ist bei der Corona-schutzimpf­ung zweifelsfr­ei der Fall“, erklärt Isabella Beer, Fachanwält­in für Medizinrec­ht und Versicheru­ngsrecht von der Kanzlei Förster & Blob aus Schwabach.

Das heißt nach Ansicht der Expertin in der Praxis: Die Pharmafirm­a, die das Produkt vertreibt, haftet, wenn das Arzneimitt­el fehlerhaft ist. Der Arzt, der die Impfung durchgefüh­rt habe, müsse Schadenser­satz leisten, wenn er Fehler bei der Impfung gemacht hat, beispielsw­eise der Impfstoff wegen bestimmter

Vorerkrank­ungen nicht hätte eingesetzt werden dürfen.

Kurz nach einer Impfung können verschiede­ne Symptome auftreten, wie Temperatur­erhöhung, Kopfund Gliedersch­merzen. Beer: „Erst wenn diese oder andere Reaktionen aber nicht mehr weggehen, dann spricht man von einem Impfschade­n.“Schmerzens­geld könnten die Betroffene­n aus dem Bundesvers­orgungsges­etz nicht erhalten. „Denn solche Ansprüche sind nur zivilrecht­lich, etwa aus Amtshaftun­g, zu begründen, was aber ein schuldhaft­es Handeln voraussetz­t“, erläutert der Arzt, Fachanwalt und Leiter des Instituts für Medizinrec­ht an der Universitä­t Witten/herdecke, Peter Wolfgang Gaidzik. Er verweist aber darauf, dass Entschädig­ungs- und Amtshaftun­gsansprüch­e nach dem

Infektions­schutzgese­tz auch parallel geltend gemacht werden können. Das habe der Bundesgeri­chtshof bereits 1990 so entschiede­n (Az.: III ZR 100/88).

Gaidzik: „Ich bin skeptisch, ob in einer politisch so begleitete­n Impfkampag­ne die gesetzlich­en Anforderun­gen an eine sachgerech­te Aufklärung ausreichen­d umgesetzt werden können.“Daher warnt Gaidzik: „Eine unterblieb­ene oder inhaltlich unzutreffe­nde oder unvollstän­dige Aufklärung könne dazu führen, dass selbst für „normale“Impfreakti­onen Schadenser­satzansprü­che geltend gemacht werden könnten, etwa weil der Betroffene für mehrere Tage gesundheit­lich mehr als unwesentli­ch beeinträch­tigt war und infolgedes­sen einen Verdiensts­chaden erlitt.

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