Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Diese Rechte gelten bei Impfschäden
Das Präparat gegen das Virus gilt als sicher. Gibt es jedoch Komplikationen, haben Betroffene Ansprüche.
DÜSSELDORF Millionen Deutsche sollen nun gegen Corona geimpft werden. Aber es gibt eine Impfscheu. Skeptiker sollten wissen, dass der Staat haftet und sie sich zudem privat absichern können, falls es doch zu nachhaltigen Schäden kommen sollte: „Auch wenn wir noch keine Langzeiterfahrung haben, würde ich die Impfstoffe vorbehaltlos empfehlen“, sagt Christian Karagiannidis, Medizinprofessor und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin.
Vor allem Intensivmediziner hoffen auf einen Erfolg der Impfung. „Impfschäden treten vergleichsweise selten auf“, sagt Detlef Koch, Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht aus Braunschweig. Man könne von rund 200 Fällen jährlich ausgehen, wovon letztlich rund ein Sechstel anerkannt wird. „Wer einen Impfschaden erleidet, hat in jedem Fall Ansprüche gegen den Staat, der die Impfung empfohlen hat. Und das ist bei der Corona-schutzimpfung zweifelsfrei der Fall“, erklärt Isabella Beer, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht von der Kanzlei Förster & Blob aus Schwabach.
Das heißt nach Ansicht der Expertin in der Praxis: Die Pharmafirma, die das Produkt vertreibt, haftet, wenn das Arzneimittel fehlerhaft ist. Der Arzt, der die Impfung durchgeführt habe, müsse Schadensersatz leisten, wenn er Fehler bei der Impfung gemacht hat, beispielsweise der Impfstoff wegen bestimmter
Vorerkrankungen nicht hätte eingesetzt werden dürfen.
Kurz nach einer Impfung können verschiedene Symptome auftreten, wie Temperaturerhöhung, Kopfund Gliederschmerzen. Beer: „Erst wenn diese oder andere Reaktionen aber nicht mehr weggehen, dann spricht man von einem Impfschaden.“Schmerzensgeld könnten die Betroffenen aus dem Bundesversorgungsgesetz nicht erhalten. „Denn solche Ansprüche sind nur zivilrechtlich, etwa aus Amtshaftung, zu begründen, was aber ein schuldhaftes Handeln voraussetzt“, erläutert der Arzt, Fachanwalt und Leiter des Instituts für Medizinrecht an der Universität Witten/herdecke, Peter Wolfgang Gaidzik. Er verweist aber darauf, dass Entschädigungs- und Amtshaftungsansprüche nach dem
Infektionsschutzgesetz auch parallel geltend gemacht werden können. Das habe der Bundesgerichtshof bereits 1990 so entschieden (Az.: III ZR 100/88).
Gaidzik: „Ich bin skeptisch, ob in einer politisch so begleiteten Impfkampagne die gesetzlichen Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung ausreichend umgesetzt werden können.“Daher warnt Gaidzik: „Eine unterbliebene oder inhaltlich unzutreffende oder unvollständige Aufklärung könne dazu führen, dass selbst für „normale“Impfreaktionen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, etwa weil der Betroffene für mehrere Tage gesundheitlich mehr als unwesentlich beeinträchtigt war und infolgedessen einen Verdienstschaden erlitt.