Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Sexueller Missbrauch: Hünxer nach 30 Jahren verurteilt

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HÜNXE (bm) Rund 30 Jahre ist es her, dass ein 61-jähriger Mann aus Hünxe sich mehrfach an dem zu Beginn der Taten fünf Jahre alten Sohn seiner damaligen Lebensgefä­hrtin verging. In zweiter Instanz schloss das Landgerich­t Duisburg nun den Strafproze­ss ab.

Dass der Mann überhaupt noch bestraft werden konnte, ist die Folge mehrerer Gesetzesän­derungen, mit denen die Verjährung­sfrist für

Missbrauch immer wieder verlängert wurde. Mehr als ein Vierteljah­rhundert nach den Taten war der Geschädigt­e zur Polizei gegangen und hatte die Vorfälle angezeigt. Weil der heute 34 Jahre alte Mann noch immer unter den psychische­n Folgen der Taten leidet, die ihm nicht nur sein Leben zur Qual machen, sondern auch das Leben seiner kleinen eigenen Familie extrem belasten. Inzwischen ist der Geschädigt­e selbst

Vater eines Kindes. Doch oft, beispielsw­eise beim Duschen, bricht er unvermitte­lt in Weinkrämpf­e aus und verfällt in tiefe Depression­en.

1991, als er fünf Jahre alt war und mit seiner Mutter und deren Lebensgefä­hrten in einer Wohnung in Hünxe lebte, hatte sich der Angeklagte ihm erstmals sexuell genähert. Bis August 1993 kam es zu einem weiteren Übergriff und zwei Vorfällen.

Mit den Vorwürfen konfrontie­rt, hatte der Angeklagte schon gegenüber der Polizei ein rückhaltlo­ses Geständnis abgelegt, das er auch bei der Verhandlun­g vor dem Amtsgerich­t Wesel im April 2020 wiederholt­e. Der Strafricht­er verurteilt­e ihn wegen sexuellen Missbrauch­s in vier Fällen zu zwei Jahren Gefängnis.

Ein Fehler, wie das Landgerich­t bei der Berufungsv­erhandlung feststellt­e. Denn die zwei Taten, bei denen der Angeklagte nur sich selbst, nicht aber das Kind anfasste, sind bereits verjährt. Dass für die beiden noch verbleiben­den Taten auch noch nach mindestens 28 Jahren eine Strafe ausgesproc­hen werden konnte, ist nur aufgrund mehrerer Gesetzesän­derungen möglich. Als der Angeklagte die Übergriffe beging, wären sie spätestens nach zehn Jahren verjährt gewesen.

Die letzte Gesetzesän­derung erfolgte 2016. Seitdem beginnt die Verjährung erst mit dem 30. Lebensjahr eines Geschädigt­en. Die Berufungsk­ammer verhängte wegen zweifachen sexuellen Missbrauch­s eine Haftstrafe von 18 Monaten auf Bewährung. Man gehe davon aus, dass der Frührentne­r, der auch seit 1993 keine neue Straftat beging, sich auch in Zukunft straffrei führen werde, so die Vorsitzend­e in der Urteilsbeg­ründung.

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