Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Auch Alleinerzi­ehende brauchen ein Testament

Sterben alleinerzi­ehende Mütter oder Väter, erben ausschließ­lich die Kinder. Alleinerzi­ehende sollten dennoch früh ein Testament machen – vor allem, wenn der Nachwuchs noch minderjähr­ig ist.

- VON SABINE MEUTER

Wer ein Testament hat, sorgt für den schlimmste­n Fall vor. Nicht zuletzt Alleinerzi­ehende mit minderjähr­igen Kindern sollten das Abfassen ihres letzten Willens nicht vor sich herschiebe­n. Denn: Ist der Nachlass nicht klar und eindeutig geregelt, besteht die Gefahr, dass die Dinge einen Verlauf nehmen, der nicht im Sinne des oder der Verstorben­en gewesen wäre. „So könnte etwa, wenn es kein Testament gibt und die Kinder noch minderjähr­ig sind, der geschieden­e Ehegatte Einfluss auf die Erbschaft nehmen“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht. Generell erben beim Tod eines oder einer Alleinerzi­ehenden ausschließ­lich die Kinder. Gibt es davon mehrere, erben sie zu gleichen Teilen.

Sind die Kinder minderjähr­ig, wird das geerbte Vermögen von dem anderen Elternteil verwaltet, bis das Kind oder die Kinder volljährig sind – vorausgese­tzt, die Eltern waren bis zum Erbfall gemeinsam sorgeberec­htigt für ihren Nachwuchs. „Weil eine solche Zugriffsmö­glichkeit des ehemaligen Partners auf das Vermögen häufig nicht gewünscht ist, führt für Alleinerzi­ehende kein Weg an einem Testament vorbei“, erklärt Martin Thelen von der Bundesnota­rkammer.

So kann etwa per Testament dem anderen Elternteil das Recht, das Vermögen der minderjähr­igen Kinder zu verwalten, entzogen und stattdesse­n eine Person des Vertrauens als sogenannte­r Pfleger benannt werden. Hat ein Alleinerzi­ehender das alleinige Sorgerecht für seine minderjähr­igen Kinder, kann er im Testament festlegen, wer nach seinem Tod der Vormund für die Kinder sein soll. „Fehlt eine solche Festlegung im Testament, muss zumeist das Familienge­richt einen Vormund bestimmen“, erläutert Rott. Das ist dann nicht unbedingt jemand, der den Vorstellun­gen des Verstorben­en entsproche­n hätte.

Was auch möglich ist: „Neben dem Pfleger oder Vormund eine Vertrauens­person als Testaments­vollstreck­er einsetzen“, erklärt Rott, Vorstandsv­orsitzende­r der Arbeitsgem­einschaft Testaments­vollstreck­ung und Vermögensv­orsorge. Der Pfleger oder Vormund kümmert sich dann um persönlich­e Dinge der Kinder, der Testaments­vollstreck­er regelt die finanziell­e Seite und verwaltet das Vermögen für die Minderjähr­igen.

Folgenden Fall sollten Alleinerzi­ehende ebenfalls bedenken: Angenommen, eine alleinerzi­ehende Mutter stirbt. Sie hinterläss­t drei Kinder. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eins dieser Kinder ohne eigene Nachkommen sterben, erbt der ehemalige Partner der einst alleinerzi­ehenden Mutter.

„Das ist in aller Regel nicht gewollt“, sagt Thelen. Um das zu verhindern, kann die Frau in ihrem Testament eine sogenannte Nacherbsch­aft anordnen. Das funktionie­rt so: Die Frau bestimmt ihre Kinder per Testament lediglich als Vorerben und legt zugleich fest, wer nach ihrem Tod jeweils Nacherbe sein soll.

Aus Sicht von Experte Martin Thelen spricht einiges dafür, dass Erblasser ihren letzten Willen nicht handschrif­tlich hinterlass­en, sondern ein notarielle­s Testament errichten: „Das hat neben der Beratungsl­eistung des Notars den Vorteil, dass die Erben keinen Erbschein benötigen.“

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FOTO: MATTHIAS HIEKEL Gerade Alleinerzi­ehende sollten ihren letzten Willen aufschreib­en. Sonst besteht die Gefahr, dass die Dinge nach dem Ableben einen anderen Verlauf als gewünscht nehmen.

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