Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Auch Alleinerziehende brauchen ein Testament
Sterben alleinerziehende Mütter oder Väter, erben ausschließlich die Kinder. Alleinerziehende sollten dennoch früh ein Testament machen – vor allem, wenn der Nachwuchs noch minderjährig ist.
Wer ein Testament hat, sorgt für den schlimmsten Fall vor. Nicht zuletzt Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sollten das Abfassen ihres letzten Willens nicht vor sich herschieben. Denn: Ist der Nachlass nicht klar und eindeutig geregelt, besteht die Gefahr, dass die Dinge einen Verlauf nehmen, der nicht im Sinne des oder der Verstorbenen gewesen wäre. „So könnte etwa, wenn es kein Testament gibt und die Kinder noch minderjährig sind, der geschiedene Ehegatte Einfluss auf die Erbschaft nehmen“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht. Generell erben beim Tod eines oder einer Alleinerziehenden ausschließlich die Kinder. Gibt es davon mehrere, erben sie zu gleichen Teilen.
Sind die Kinder minderjährig, wird das geerbte Vermögen von dem anderen Elternteil verwaltet, bis das Kind oder die Kinder volljährig sind – vorausgesetzt, die Eltern waren bis zum Erbfall gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Nachwuchs. „Weil eine solche Zugriffsmöglichkeit des ehemaligen Partners auf das Vermögen häufig nicht gewünscht ist, führt für Alleinerziehende kein Weg an einem Testament vorbei“, erklärt Martin Thelen von der Bundesnotarkammer.
So kann etwa per Testament dem anderen Elternteil das Recht, das Vermögen der minderjährigen Kinder zu verwalten, entzogen und stattdessen eine Person des Vertrauens als sogenannter Pfleger benannt werden. Hat ein Alleinerziehender das alleinige Sorgerecht für seine minderjährigen Kinder, kann er im Testament festlegen, wer nach seinem Tod der Vormund für die Kinder sein soll. „Fehlt eine solche Festlegung im Testament, muss zumeist das Familiengericht einen Vormund bestimmen“, erläutert Rott. Das ist dann nicht unbedingt jemand, der den Vorstellungen des Verstorbenen entsprochen hätte.
Was auch möglich ist: „Neben dem Pfleger oder Vormund eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einsetzen“, erklärt Rott, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge. Der Pfleger oder Vormund kümmert sich dann um persönliche Dinge der Kinder, der Testamentsvollstrecker regelt die finanzielle Seite und verwaltet das Vermögen für die Minderjährigen.
Folgenden Fall sollten Alleinerziehende ebenfalls bedenken: Angenommen, eine alleinerziehende Mutter stirbt. Sie hinterlässt drei Kinder. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eins dieser Kinder ohne eigene Nachkommen sterben, erbt der ehemalige Partner der einst alleinerziehenden Mutter.
„Das ist in aller Regel nicht gewollt“, sagt Thelen. Um das zu verhindern, kann die Frau in ihrem Testament eine sogenannte Nacherbschaft anordnen. Das funktioniert so: Die Frau bestimmt ihre Kinder per Testament lediglich als Vorerben und legt zugleich fest, wer nach ihrem Tod jeweils Nacherbe sein soll.
Aus Sicht von Experte Martin Thelen spricht einiges dafür, dass Erblasser ihren letzten Willen nicht handschriftlich hinterlassen, sondern ein notarielles Testament errichten: „Das hat neben der Beratungsleistung des Notars den Vorteil, dass die Erben keinen Erbschein benötigen.“