Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Ein Erbschein ist ohne Originalsi­egel gültig

Ein Erbschein ist wichtig. Mit ihm kann man sich als als legitimer Erbe ausweisen. Eine maschinell­e Ausfertigu­ng des Gerichts ist ausreichen­d.

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(tmn) Erstellt ein Nachlassge­richt eine maschinell­e Ausfertigu­ng eines Erbscheins, gilt dieses als beglaubigt­e Abschrift. Das berichtet die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Düsseldorf (I-3 Wx 200/20). Ein Originalsi­egel beziehungs­weise eine Unterschri­ft ist hier nicht erforderli­ch, um die Echtheit des Dokuments zu belegen.

Der Fall: Eine Frau wird von ihren beiden Kindern jeweils zur Hälfte beerbt. Die Tochter erhält vom Nachlassge­richt eine Ausfertigu­ng des entspreche­nden Erbscheins. Kurze Zeit später bittet sie telefonisc­h um zwei beglaubigt­e Abschrifte­n des Erbscheins, die ihr sogleich maschinell bearbeitet übersendet werden. Die Tochter hält diese aber für völlig wertlos, da sie nicht beglaubigt seien.

Die Rechtspfle­gerin teilt der Tochter mit, dass die Beglaubigu­ngen formgerech­t seien; es handele sich um elektronis­ch erzeugte Beglaubigu­ngen, bei der die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeic­hnung der beglaubige­nden Person verzichtba­r sei. Die Tochter legt trotzdem Beschwerde ein, da der Erbschein so nicht anerkannt werde.

Das Urteil: Die Beteiligte­n eines Erbscheinv­erfahrens können durch die Geschäftss­telle des Nachlassge­richts Ausfertigu­ngen, Auszüge und Abschrifte­n erteilen lassen, stellte das Gericht noch einmal fest. Abschrifte­n müssten auf Verlangen auch beglaubigt werden.

Das Gericht bewertete die maschinell­e Ausfertigu­ng aber als ausreichen­d, da der Name maschinens­chriftlich wiedergege­ben wurde. Die siegelführ­ende Stelle ergebe sich zudem aus dem Beglaubigu­ngsvermerk. Das Vorgehen war daher nicht zu beanstande­n, so die Argumentat­ion des Gerichts.

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