Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Ein Erbschein ist ohne Originalsiegel gültig
Ein Erbschein ist wichtig. Mit ihm kann man sich als als legitimer Erbe ausweisen. Eine maschinelle Ausfertigung des Gerichts ist ausreichend.
(tmn) Erstellt ein Nachlassgericht eine maschinelle Ausfertigung eines Erbscheins, gilt dieses als beglaubigte Abschrift. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-3 Wx 200/20). Ein Originalsiegel beziehungsweise eine Unterschrift ist hier nicht erforderlich, um die Echtheit des Dokuments zu belegen.
Der Fall: Eine Frau wird von ihren beiden Kindern jeweils zur Hälfte beerbt. Die Tochter erhält vom Nachlassgericht eine Ausfertigung des entsprechenden Erbscheins. Kurze Zeit später bittet sie telefonisch um zwei beglaubigte Abschriften des Erbscheins, die ihr sogleich maschinell bearbeitet übersendet werden. Die Tochter hält diese aber für völlig wertlos, da sie nicht beglaubigt seien.
Die Rechtspflegerin teilt der Tochter mit, dass die Beglaubigungen formgerecht seien; es handele sich um elektronisch erzeugte Beglaubigungen, bei der die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar sei. Die Tochter legt trotzdem Beschwerde ein, da der Erbschein so nicht anerkannt werde.
Das Urteil: Die Beteiligten eines Erbscheinverfahrens können durch die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen, stellte das Gericht noch einmal fest. Abschriften müssten auf Verlangen auch beglaubigt werden.
Das Gericht bewertete die maschinelle Ausfertigung aber als ausreichend, da der Name maschinenschriftlich wiedergegeben wurde. Die siegelführende Stelle ergebe sich zudem aus dem Beglaubigungsvermerk. Das Vorgehen war daher nicht zu beanstanden, so die Argumentation des Gerichts.