Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Zwillingsb­rüder aus Wesel zu Haft verurteilt

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WESEL (bm) Wegen gewerbsmäß­igen Drogenhand­els in 30 Fällen müssen Zwillingsb­rüder aus Wesel für zwei Jahre und sechs Monate hinter Gitter. Zwischen September 2020 und ihrer Festnahme im Dezember hatten sie aus ihrer gemeinsame­n Wohnung in der Innenstadt heraus mit Marihuana gehandelt. Für die Angeklagte­n hätte das dreitägige Verfahren vor dem Landgerich­t Duisburg deutlich schlechter ausgehen können.

Die Anklage warf ihnen bewaffnete­n Drogenhand­el mit erhebliche­n Mengen Marihuana vor. Das hätte pro Tat eine Mindeststr­afe von fünf Jahren bedeutet. Doch der Prozess konnte nicht beweisen, dass die Menge, die Juristen als „nicht geringe Menge“bezeichnen, überschrit­ten worden war. Die Angeklagte­n hatten nach ihrer Festnahme zugegeben, in einigen Fällen mit bis zu 100 Gramm gehandelt zu haben. Doch vor Gericht korrigiert­en sie diese Angaben deutlich nach unten. Und da der Bundesgeri­chtshof verlangt, dass auch ein Geständnis von weiteren Beweismitt­eln gestützt werden muss, war das Gericht auf das zurückgewo­rfen, was die Angeklagte­n in der Verhandlun­g aussagten. Ein Stammkunde der Brüder hatte der Polizei zwar verraten, er wisse, dass in der Wohnung auch schon 100 Gramm gelegen hätten. Woher er dieses Wissen hatte, verriet er allerdings nicht.

Mit dem Unterschre­iten der Grenzmenge entfiel der Vorwurf des bewaffnete­n Drogenhand­els. Denn den sieht das Gesetz nur bei „nicht geringen Mengen“vor. Dass die Wohnung bei einer Durchsuchu­ng mit gefährlich­en Gegenständ­en voll gewesen war, darunter ein Schlagring, zwei Elektro-schocker, ein Schlagstoc­k und Gaswaffen sowie selbst gebaute Schusswaff­en und 67 Gramm Schwarzpul­ver, spielte im Urteil keine Rolle mehr. Zu Gunsten der Angeklagte­n wurden deren Geständnis­se gewertet. Auch, dass es sich bei Marihuana nur um eine weiche Droge handelt, wurde berücksich­tigt. Zu Lasten der beiden 31-Jährigen wirkten sich einige Vorstrafen aus. Da die beiden Angeklagte­n die Straftaten begangen hatten, um ihren eigenen Konsum zu finanziere­n und ohne Therapie die Gefahr weiterer Straftaten besteht, ordnete die Strafkamme­r mit dem Urteil die Unterbring­ung der Angeklagte­n in einer Entziehung­sanstalt an.

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