Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Zwillingsbrüder aus Wesel zu Haft verurteilt
WESEL (bm) Wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels in 30 Fällen müssen Zwillingsbrüder aus Wesel für zwei Jahre und sechs Monate hinter Gitter. Zwischen September 2020 und ihrer Festnahme im Dezember hatten sie aus ihrer gemeinsamen Wohnung in der Innenstadt heraus mit Marihuana gehandelt. Für die Angeklagten hätte das dreitägige Verfahren vor dem Landgericht Duisburg deutlich schlechter ausgehen können.
Die Anklage warf ihnen bewaffneten Drogenhandel mit erheblichen Mengen Marihuana vor. Das hätte pro Tat eine Mindeststrafe von fünf Jahren bedeutet. Doch der Prozess konnte nicht beweisen, dass die Menge, die Juristen als „nicht geringe Menge“bezeichnen, überschritten worden war. Die Angeklagten hatten nach ihrer Festnahme zugegeben, in einigen Fällen mit bis zu 100 Gramm gehandelt zu haben. Doch vor Gericht korrigierten sie diese Angaben deutlich nach unten. Und da der Bundesgerichtshof verlangt, dass auch ein Geständnis von weiteren Beweismitteln gestützt werden muss, war das Gericht auf das zurückgeworfen, was die Angeklagten in der Verhandlung aussagten. Ein Stammkunde der Brüder hatte der Polizei zwar verraten, er wisse, dass in der Wohnung auch schon 100 Gramm gelegen hätten. Woher er dieses Wissen hatte, verriet er allerdings nicht.
Mit dem Unterschreiten der Grenzmenge entfiel der Vorwurf des bewaffneten Drogenhandels. Denn den sieht das Gesetz nur bei „nicht geringen Mengen“vor. Dass die Wohnung bei einer Durchsuchung mit gefährlichen Gegenständen voll gewesen war, darunter ein Schlagring, zwei Elektro-schocker, ein Schlagstock und Gaswaffen sowie selbst gebaute Schusswaffen und 67 Gramm Schwarzpulver, spielte im Urteil keine Rolle mehr. Zu Gunsten der Angeklagten wurden deren Geständnisse gewertet. Auch, dass es sich bei Marihuana nur um eine weiche Droge handelt, wurde berücksichtigt. Zu Lasten der beiden 31-Jährigen wirkten sich einige Vorstrafen aus. Da die beiden Angeklagten die Straftaten begangen hatten, um ihren eigenen Konsum zu finanzieren und ohne Therapie die Gefahr weiterer Straftaten besteht, ordnete die Strafkammer mit dem Urteil die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an.