Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Die Argumente der Kläger und der Richter
VOERDE (P.K.) Der Bahnübergang an der Schwanenstraße soll im Zuge des dreigleisigen Ausbaus der Betuwe-bahnstrecke wegfallen. Die Stadt Voerde hatte hatte die vorgesehene ersatzlose Beseitigung im Verfahren immer wieder moniert.
Das in dem Fall erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, vor dem zugleich auch die Klage eines privaten Grundstückseigentümers aus Voerde, kam aber zu der Meinung: „ie Beseitigung des Bahnübergangs verletzt das Selbstverwaltungsrecht der Kommune „weder im Hinblick auf die Planungshoheit noch in Bezug auf Belange des Brandschutzes“.
Zu der gleichen Auffassung gelangten die Richter bei der Gestaltung der Lärmschutzwände, hinsichtlich derer die Stadt „Defizite“des Planfeststellungsbeschlusses gerügt hatte. Das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin sei nicht verletzt. Die Gestaltung der Lärmschutzwände dürfe der Ausführungsplanung überlassen bleiben, heißt es nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung und anschließender Beratung.
Auch die Klage des Grundstücksbesitzers, „eines enteignungsbetroffenen Anliegers“, wurde negativ beschieden. Der zog vor Gericht, weil er den „Eingriff in sein Eigentumsrecht“aufgrund von „Abwägungsmängeln für nicht gerechtfertigt“hält. Zudem sind aus seiner Sicht „die signifikant erhöhten Unfallrisiken sowie die Anforderungen an den Brand- und Katastrophenschutz nicht hinreichend ermittelt und bewertet“worden.
Die Richter folgten der Argumentation nicht: „Die Inanspruchnahme von Randflächen eines Wohngrundstücks für das Vorhaben ist verhältnismäßig. Weitergehender Risikoanalysen zu Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß konkreter Unfallszenarien – namentlich mit Blick auf Gefahrguttransporte – bedarf es im Rahmen der trassenbezogenen Planfeststellung nicht.“