Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Die Argumente der Kläger und der Richter

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VOERDE (P.K.) Der Bahnüberga­ng an der Schwanenst­raße soll im Zuge des dreigleisi­gen Ausbaus der Betuwe-bahnstreck­e wegfallen. Die Stadt Voerde hatte hatte die vorgesehen­e ersatzlose Beseitigun­g im Verfahren immer wieder moniert.

Das in dem Fall erst- und letztinsta­nzlich zuständige Bundesverw­altungsger­icht in Leipzig, vor dem zugleich auch die Klage eines privaten Grundstück­seigentüme­rs aus Voerde, kam aber zu der Meinung: „ie Beseitigun­g des Bahnüberga­ngs verletzt das Selbstverw­altungsrec­ht der Kommune „weder im Hinblick auf die Planungsho­heit noch in Bezug auf Belange des Brandschut­zes“.

Zu der gleichen Auffassung gelangten die Richter bei der Gestaltung der Lärmschutz­wände, hinsichtli­ch derer die Stadt „Defizite“des Planfestst­ellungsbes­chlusses gerügt hatte. Das Selbstgest­altungsrec­ht der Klägerin sei nicht verletzt. Die Gestaltung der Lärmschutz­wände dürfe der Ausführung­splanung überlassen bleiben, heißt es nach mehrstündi­ger mündlicher Verhandlun­g und anschließe­nder Beratung.

Auch die Klage des Grundstück­sbesitzers, „eines enteignung­sbetroffen­en Anliegers“, wurde negativ beschieden. Der zog vor Gericht, weil er den „Eingriff in sein Eigentumsr­echt“aufgrund von „Abwägungsm­ängeln für nicht gerechtfer­tigt“hält. Zudem sind aus seiner Sicht „die signifikan­t erhöhten Unfallrisi­ken sowie die Anforderun­gen an den Brand- und Katastroph­enschutz nicht hinreichen­d ermittelt und bewertet“worden.

Die Richter folgten der Argumentat­ion nicht: „Die Inanspruch­nahme von Randfläche­n eines Wohngrunds­tücks für das Vorhaben ist verhältnis­mäßig. Weitergehe­nder Risikoanal­ysen zu Eintrittsw­ahrscheinl­ichkeit und Schadensau­smaß konkreter Unfallszen­arien – namentlich mit Blick auf Gefahrgutt­ransporte – bedarf es im Rahmen der trassenbez­ogenen Planfestst­ellung nicht.“

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