Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
Wertpapiere schenken und dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen
Wer frühzeitig sein Erbe regelt, kann Nutzen stiften, Steuern sparen und am Ende auch noch etwas für den Familienfrieden tun. Ein Weg zum optimierten Vermögensübertrag, den erst wenige nutzen, ist ein sogenanntes Nießbrauchdepot.
Bis zu 400 Milliarden Euro werden jedes Jahr in Deutschland vererbt. Knapp die Hälfte hiervon geht als Bargeld, Bankguthaben oder Wertpapiere an die Begünstigten über. Dabei bestehen zwar gewisse Freibeträge. Oft reichen diese jedoch nicht dazu aus, den gesamten Nachlass von der Erbschaftssteuer freizustellen. Vor allen Dingen, wenn noch eine Immobilie, Lebensversicherung oder eine Münzsammlung dazukommen. Beträgt das steuerfrei auf den Ehepartner zu übertragende Vermögen alle zehn Jahre immerhin noch 500.000 Euro und für jedes Kind 400.000 Euro, sind es bei nicht eingetragenen Lebenspartnerschaften gerade einmal 20.000 Euro. Gleiches gilt für Nichten und Neffen.
Durch eine frühzeitige und vorausschauende Finanzgestaltung kann die Belastung im Falle eines Falles reduziert oder sogar ganz vermieden werden, wie Jan Phillip Kühme, Bereichsleiter bei der GLOBAL-FINANZ AG, erläutert. Als einen möglichen Bestandteil der Strategie betrachtet der Finanzprofi dabei das sogenannte Nießbrauchdepot. Was viele von Immobilien kennen, sei auch bei Wertpapieren möglich.
Gute Kontrollmöglichkeiten und hohe Sicherheit für den Schenkenden
Hinter diesem Begriff verbirgt sich ein Wertpapierübertrag, bei dem zwar das Eigentum an den Wertpapieren auf den Beschenkten übergeht, die Kontrollrechte und die lebenslange Nutzung der Erträge aus dem besagten Depot aber beim Schenkenden verbleiben. Er oder sie können weiterhin über die Anlagestrategie entscheiden, bestimmen, welche Wertpapiere ge- und verkauft werden sollen, und gleichzeitig über anfallende Zinsen und Dividenden verfügen. In einem schriftlichen Schenkungsvertrag können sogar Bedingungen für eine etwaige Rückabwicklung der Schenkung vorgesehen werden. Um die Akzeptanz durch das Finanzamt nicht zu gefährden, sollte letzteres jedoch unbedingt durch einen mit der Materie vertrauten Juristen erfolgen, empfiehlt Kühme. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich. „Das entsprechende Depot ist dann als Nießbrauchdepot zu kennzeichnen, was erstaunlicherweise nur von wenigen Banken angeboten wird“, so Kühme weiter. Dazu zählt unter anderem die V-BANK, die Bank der Vermögensverwalter, in München.
Regelmäßige Freibeträge und niedriger Steuerwert
Der steuerliche Vorteil der Verschenkung eines Wertpapierdepots mit Nießbrauchvorbehalt ergibt sich nun aus zwei Aspekten: Zum einen kann der Freibetrag bei Schenkungen, der dem bei Erbschaften entspricht, nach jeweils zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Deutlich interessanter ist laut Kühme ein anderer Punkt, nämlich die steuerliche Bewertung der übertragenen Aktien, Fonds, ETFS und anderer Wertpapiere. „Hierfür maßgeblich sind die aktuellen Börsenkurse der jeweiligen Wertpapiere abzüglich des Kapitalwerts des Nießbrauchs, der vom unterstellten Rechnungszins (aktuell maximal bis zu 5,37 Prozent) und der statistischen Lebenserwartung des Schenkenden abhängig ist.“
Ein Beispiel: Ein Sechzigjähriger möchte seiner Tochter ein Depot im Börsenwert von einer Million Euro zukommen lassen. Unter Berücksichtigung des zu versteuernden Anteils der Schenkung in Höhe von 600.000 Euro und des Verwandtschaftsverhältnisses ergibt sich daraus im Normalfall eine Steuerbelastung von 90.000 Euro. Handelt es sich bei ansonsten unveränderten Bedingungen um ein Depot mit Nießbrauchsvorbehalt, reduziert sich der steuerlich relevante Wert unter Einbezug der statistischen Lebenserwartung des Vaters (hier 21,77 Jahre) um den Kapitalwert des Nießbrauchs (hier 690.475 Euro). Damit fallen keine Erbschaftssteuern an.
Anders sieht dies bei einem Siebzigjährigen (Lebenserwartung 14,4 Jahre) aus. Hier reicht der Freibetrag aufgrund des geringeren Kapitalwerts des Nießbrauchs (circa 539.000 Euro) nämlich nicht mehr aus. „Es ist deshalb sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der Vermögensverteilung im Alter auseinanderzusetzen“, rät Kühme, der auch als Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker tätig ist. „Dies gilt umso mehr bei geplanten Übertragungen an den nicht eingetragenen Lebenspartner oder einen anderen nicht verwandten Dritten. In diesen Fällen beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro, und der übersteigende Schenkungswert ist mit mindestens 30 Prozent zu versteuern.“
Nießbrauchrechner und Vermögenscheck
Wer sich die Höhe einer möglichen Steuerersparnis bei der Verschenkung eines Nießbrauchdepots einmal selbst ausrechnen oder alternativ den Depotwert bestimmen möchte, der auf diese Weise steuerfrei übertragen werden kann, dem bietet die V-BANK unter www.v-check.de/ vermoegen-sichern
einen Nießbrauch-rechner, mit dem genau dies unkompliziert und vollkommen unverbindlich möglich ist. Leser der Rheinischen Post können zudem den kostenlosen Vermögens-check (siehe Info „Kostenloser Vermögens-check“) nutzen. Hierbei nehmen sich unabhängige Finanzexperten
Zeit, grundlegende Fragen zum Vermögensaufbau, zur Vermögenanlage und eben auch zu den Möglichkeiten einer frühzeitigen Vermögensübertragung auf den Lebenspartner oder auf Nachkommen individuell zu beantworten.
Stellt sich abschließend noch die Frage nach der optimalen Investitionsstrategie für ein Nießbrauchdepot. Diesbezüglich sind zwei grundsätzliche Fälle zu unterscheiden, wie Kühme sagt. „Meist wird sich die Anlagestruktur an der Lebenssituation des Verschenkenden orientieren, da dieser mit dem Ertrag kalkuliert und ihn bei der Finanzierung des Ruhestands einplant. Seine Bedürfnisse, Anlageziele und Risikoneigung stehen deshalb an erster Stelle und sind neben der Gesamtvermögenssituation und dem Anlagehorizont zu berücksichtigen.“
Der Vermögens- und Nachlassverwalter führt weiter aus: „Bei der Portfoliozusammenstellung kann dabei auch eine Rolle spielen, dass Zinsen und Dividenden zwar dem Nießbraucher zu Gute kommen, Veräußerungs- und Kursgewinne in der Regel aber dem Beschenkten zustehen. Legt der Verschenkende dagegen keinen größeren Wert auf die Depoterträge, kann sich die Strukturierung an den Lebensverhältnissen des Beschenkten orientieren. Dies geht im Falle von Kindern oder Enkeln dann oft mit einer etwas offensiveren Portfolioausrichtung einher.“