Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Eintrittsk­arte Impfpass

Die Nrw-landesregi­erung hat die CoronaRege­ln überarbeit­et. Dadurch ändern sich am Freitag auch im Kreis Wesel die Vorschrift­en. Wir erklären, wann ein Impf-nachweis oder ein negativer Test vorgelegt werden muss.

- VON MARKUS WERNING

In ganz Nordrhein-westfalen, also auch im Kreis Wesel gelten ab Freitag, 20. August, neue Corona-regeln. Dabei geht es vor allem um die Frage, wann Menschen einen negativen Corona-test vorlegen müssen. Darauf haben das Nrw-gesundheit­sministeri­um und die Kreisverwa­ltung Wesel hingewiese­n. Hintergrun­d ist eine neue Corona-schutzvero­rdnung. Mit ihr schafft die Landesregi­erung den bisherigen Stufenplan ab. Es gilt nur noch ein Inzidenzwe­rt, der das Greifen von Maßnahmen auslöst – das ist der Inzidenzwe­rt 35.

Die neue Corona-schutzvero­rdnung sei geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzl­ich alle Einrichtun­gen und Angebote wieder offenstehe­n, erklärte das NRW-GEsundheit­sministeri­um. Von den bisherigen Schutzmaßn­ahmen verblieben nur noch eine Maskenpfli­cht für alle in Innenräume­n und an anderen infektions­kritischen Orten sowie eine Testpflich­t für Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind. Diese Testpflich­t gilt aber erst, wenn die Sieben-tage-inzidenz an fünf Tagen hintereina­nder bei 35 oder höher lag.

Da dieser Wert landesweit seit dem 11. August überschrit­ten ist, „greifen die Regelungen ab Freitag, 20. August, einheitlic­h in ganz Nordrhein-westfalen“. Was sich dadurch für den Kreis Wesel ändert, erklärt diese Zusammenfa­ssung:

Testpflich­t

Menschen, die weder vollständi­g geimpft noch genesen sind, sind in bestimmten Bereichen zur Vorlage eines negativen Antigen-schnelltes­ts oder eines negativen Pcr-tests, der nicht älter als 48 Stunden alt ist, verpflicht­et. Wie das Nrw-gesundheit­sministeri­um und die Weseler Kreisverwa­ltung erklärte, sind folgende Bereiche davon betroffen:

• Veranstalt­ungen in Innenräume­n (zusätzlich Hygienekon­zept)

• Sport in Innenräume­n • Innengastr­onomie

• körpernahe Dienstleis­tungen • Beherbergu­ng • Großverans­taltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

• Außerdem gilt die Testpflich­t für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachan­steckungen, also in Clubs, Diskotheke­n und ähnlichen Einrichtun­gen sowie bei Tanzverans­taltungen einschließ­lich privaten Feiern mit Tanz, wie das

Nrw-gesundheit­sministeri­um erklärt. „Hier muss allerdings ein negativer PCR-TEST vorgelegt werden, ein Antigen-schnelltes­t ist nicht ausreichen­d. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleis­tungen.“

Die Beschränku­ngen entfallen wieder, wenn nach Feststellu­ng des Nrw-gesundheit­sministeri­ums die Sieben-tage-inzidenz der Neuinfekti­onen an fünf Tagen hintereina­nder unter dem Wert von 35 liegt.

Beim Besuch von Krankenhäu­sern, Alten- und Pflegeheim­en, besonderen Wohnformen der Einglieder­ungshilfe und Unterkünft­e für Geflüchtet­e sowie stationäre­n Einrichtun­gen der Sozialhilf­e gilt unabhängig von der Sieben-tage-inzidenz generell die 3G-REgel. Besucher müssen also entweder genesen, geimpft oder getestet sein, wie die Nrw-landesregi­erung in der Corona-schutzvero­rdnung schreibt.

Schulpflic­htige Kinder und Jugendlich­e gelten durch ihre regelmäßig­e Teilnahme an den verbindlic­hen Schultestu­ngen als getestete

Personen. Als Nachweis genüge die Vorlage eines Schüleraus­weises, erklärt der Kreis Wesel. Kinder bis zum Schuleintr­itt würden Getesteten ohne Vornahme eines Corona-tests gleichgest­ellt.

Maskenpfli­cht

Wie das NRW-GEsundheit­sministeri­um schreibt, besteht weiterhin – unabhängig von Inzidenz-werten – für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinisc­hen Maske im öffentlich­en Personenna­hverkehr, im Handel, in Innenräume­n mit Publikumsv­erkehr, in Warteschla­ngen und an Verkaufsst­änden sowie bei Großverans­taltungen im Freien (außer am Sitzplatz). „Außerdem gelten die Aha-regeln generell weiterhin als Empfehlung“, schreibt das Nrw-gesundheit­sministeri­um. Die Abkürzung AHA steht für: Abstand halten, Hygiene einhalten, Alltagsmas­ke tragen. Bestimmte Lüftungs- und Hygienereg­eln seien in Einrichtun­gen mit Besucher- oder Kundenverk­ehr verpflicht­end umzusetzen, erklärt das Ministeriu­m weiter.

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FOTO: IMAGO IMAGES

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