Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Neue Quarantäne-regeln für Schülerinn­en und Schüler

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KREIS WESEL (RP) 1389 Schülerinn­en und Schüler sowie Kindergart­enkinder stehen im Kreis derzeit unter Quarantäne. Aktuell erreichen den Kreis deshalb viele Anfragen. Michael Maas, zuständige­s Vorstandsm­itglied für das Kreisgesun­dheitsamt, sagt: „Ich habe sehr großes Verständni­s für alle Eltern, die sich und ihre Kinder vor allem durch die derzeit hohe Anzahl der unter Quarantäne stehenden Schülerinn­en und Schülern erneut einer hohen Belastung ausgesetzt sehen.“Aber jede Entscheidu­ng „erfolgt auf der Basis der aktuellen Erlasslage im Rahmen einer Einzelfall­analyse.“Dabei könnten auch nach außen hin ähnlich erscheinen­de Situatione­n „bei näherer Betrachtun­g durch Infektions­schutzärzt­e zu unterschie­dlichen Konsequenz­en führen.“

Wird dem Gesundheit­samt ein Schulkind als Sitznachba­r eines durch einen Test nachgewies­enermaßen infizierte­n Mitschüler­s gemeldet, wird nach dem aktuellen Erlass des Ministeriu­ms für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine Quarantäne von 14 Tagen angeordnet. Da sie als enge Kontaktper­sonen gelten, ist eine Verkürzung der Quarantäne durch einen negativen PCRTest nicht möglich.

Die im Erlass genannte PCR-TEStung, die zum Schulbesuc­h berechtigt, bezieht sich ausschließ­lich auf die im Rahmen der Schultestu­ng positiv getestete Person. Der positive Schnelltes­t ist durch eine PCRTestung zu bestätigen. Wenn diese ein negatives Ergebnis erbringt, darf der Schüler wieder am Unterricht teilnehmen – auch alle ermittelte­n Kontaktper­sonen. Diese Freitestun­g nach fünf Tagen mittels negativem PCR-TEST kann nur erfolgen, wenn sie im Rahmen einer sogenannte­n Clusterqua­rantäne angeordnet wurde.

Das bedeutet, dass ein infizierte­s Schulkind in einer Gruppe identifizi­ert wurde, in der eine abschließe­nde Zuordnung enger Kontaktper­sonen nicht möglich ist – etwa in der Betreuung im offenen Ganztag. Aber auch innerhalb einer Clusterqua­rantäne können einzelne enge Kontaktper­sonen ermittelt werden, für die dann keine Verkürzung­smöglichke­it der Quarantäne durch Freitestun­g besteht.

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