Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
RECHT & ARBEIT
(bü) Arbeitszimmer Gibt eine Erzieherin an, dass sie in ihrem „häuslichen Arbeitszimmer“Arbeiten für ihre Tätigkeit erledigt, die sie nicht in der Einrichtung machen kann ( Vorbereitung von Bastelarbeiten, Elterngespräche oder das Erstellen von Berichten), weil nur ein Computer im Dienstzimmer der Leiterin steht, so muss das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkennen. Es sei entscheidend, dass der Raum zumindest nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Das war hier der Fall und die Erzieherin für ihre berufliche Tätigkeit auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. (Sächsisches FG, 3 K 1276/18)
(bü) Kündigung Kann einem Arbeitnehmer aufgrund von Gesetz, Tarifvertrag oder einer anderen Regelung nicht ordentlich gekündigt werden, so kann der Arbeitgeber im Einzelfall dennoch das Recht haben, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Das allerdings auch nur mit einer „Auslauffrist“, die der Frist für eine ordentliche Kündigung entsprechen muss. Außerdem muss der Arbeitgeber schlüssig darlegen, warum eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich sein soll. Ebenfalls muss erklärt werden, warum das Arbeitsverhältnis auch unter geänderten Bedingungen (etwa nach einer Umschulung) nicht sinnvoll fortgesetzt werden kann. (BAG, 2 AZR 357/20)
(bü) Altersversorgungtritt eine Frau mit 55 Jahren eine neue Stelle an, und gibt es dort eine betriebliche Altersversorgungsregelung, nach der Leistungen für Beschäftigte ausgeschlossen sind, wenn sie das 55. Lebensjahr beim Eintritt in den Betrieb bereits vollendet haben, so wird sie dadurch nicht wegen des Alters oder wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Die Regelung ist gerechtfertigt und mit Blick auf die Regelaltersgrenze (das 67. Lebensjahr) legitim. (BAG, 3 AZR 147/21)
(tmn) Ausbildung Anspruch auf Kindergeld kann auch für volljährige Kinder bestehen. Voraussetzung: Das Kind macht noch eine Ausbildung oder ist im Studium. In diesem Fall kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gezahlt werden. Auch Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich berücksichtigt. Allerdings darf die Pause nicht zu lange sein, sondern maximal vier Monate. Im konkreten Fall hatte eine Mutter geklagt, deren Tochter die Ergebnisse eines beendeten Studiums im Oktober erhielt und ein neues Studium im April des Folgejahres aufnahm. (BFH, III R 40/19)