Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Schutz vor hohen Sonderumla­gen

Immobilien brauchen ab und zu ein wenig Pflege. Bauliche Maßnahmen können aber schnell ins Geld gehen. Eigentümer­gemeinscha­ften sollten deshalb regelmäßig Geld beiseite legen.

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(tmn) Ein neues Dach, frische Farbe an der Fassade oder eine neue Schließanl­age: Instandhal­tungsmaßna­hmen an Gebäuden können teuer werden. Damit Wohnungsei­gentümer nicht jedes Mal eine Sonderumla­ge zahlen müssen, werden in der Regel sogenannte Instandhal­tungsrückl­agen gebildet, heißt es in dem Ratgeber-buch „Eigentumsw­ohnung“. Darauf haben Eigentümer einen Anspruch.

Die Höhe der Umlage variiert und hängt unter anderem von der Größe und dem Alter der Wohneigent­umsanlage ab. Auch die Ausstattun­g des Gebäudes spielt eine Rolle. Verfügt das Haus zum Beispiel über einen Aufzug oder ein Schwimmbad, muss auch das bei der Bildung der Rücklage berücksich­tigt werden. Eine Faustforme­l für neue Wohnanlage­n besagt, dass rund 0,8 Prozent bis ein Prozent des Kaufpreise­s in die Instandhal­tungsrückl­age eingestell­t werden sollten.

Verwendet werden darf das Geld nur für Instandhal­tungsmaßna­hmen oder zur Durchführu­ng kleinerer Reparature­n.

Grundsätzl­ich nicht eingesetzt werden dürfen die Mittel hingegen zur Finanzieru­ng anderer Kosten, zum Beispiel Heizölkost­en. Die Rücklagen dürfen auch nicht ohne weiteres ganz oder bis auf einen minimalen Betrag aufgelöst werden. Eine solche Ausschüttu­ng verstößt gegen die Zweckbindu­ng der Mittel. Die Rücklage muss grundsätzl­ich sicher angelegt werden. In Frage kommen zum Beispiel Sparkonten, Geldmarktf­onds oder Festgeldko­nten, damit zumindest über einen Teil des Geldes kurzfristi­g verfügt werden kann. Über die Form der Anlage entscheide­t die Eigentümer­versammlun­g. Obwohl die Bildung der Rücklage die Hausgeldza­hlungen in die Höhe treibt, ist es sinnvoll das Polster anzusparen. Die Rücklagen bieten einen gewissen Schutz vor hohen Sonderumla­gen, die notwendig werden, wenn wichtige Arbeiten ansonsten nicht bezahlt werden können.

Übrigens: Wer seine Eigentumsw­ohnung verkauft, hat keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils an der Instandhal­tungsrückl­age.

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FOTO: DPA Instandhal­tungsmaßna­hmen an Gebäuden können teuer werden. Deshalb sollten Eigentümer eine Rücklage bilden.

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