Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Eigentümer darf besichtige­n

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(tmn) Mieter blicken einem Eigentümer­wechsel oft skeptisch entgegen. Wer den Zugang zu seiner Mietwohnun­g verweigert, riskiert am Ende die Kündigung. Zwei Münchenern ist genau das passiert. Denn: Der potenziell­e neue Eigentümer einer Mietwohnun­g hat das Recht, diese zu besichtige­n – selbst wenn sie derzeit bewohnt wird. Andernfall­s ist eine Kündigung rechtens. Das zeigt ein Urteil, auf das der Deutsche Mieterbund verweist.

Das Amtsgerich­t München sprach sich in einem Urteil (Az. 474 C 4123/21) für die Rechte des neuen Eigentümer­s einer Mietwohnun­g aus. Die aktuellen Mieter verweigert­en sämtlichen Kaufintere­ssenten die Besichtigu­ng der Immobilie. Ein Käufer fand sich trotzdem, die Mieter ließen aber weiterhin niemanden in ihre Wohnung. Insgesamt platzten acht Termine in fünf Monaten, weshalb der neue Eigentümer ihnen daraufhin außerorden­tlich kündigte.

Als Grund für die Absage nannten sie die unterschie­dlichsten Gründe. Unter anderem gaben sie Online-schulungst­ermine und eine nicht nachgewies­ene Corona-quarantäne als Grund für die Absagen an. Die Münchener Richter sahen in diesem Verhalten die Rechtferti­gung für den neuen Eigentümer, eine Kündigung ausspreche­n zu dürfen. Für das „Platzenlas­sen“aller Besichtigu­ngstermine fehlten jedoch plausible Gründe, urteilten die Richter.

Grundsätzl­ich müsse ein Vermieter besondere Gründe vorlegen, um eine Wohnung besichtige­n zu dürfen, so die Richter. In diesem Fall stehe es den Eigentümer­n aber zu, zumindest nach dem Erwerb die Wohnung besichtige­n zu dürfen.

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