Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Mieterhöhu­ngen bei Inflation?

Die steigenden Preise machen auch Mietern Sorge. Welche Kosten Vermieter weitergebe­n dürfen – und welche nicht.

- VON JULIA HAGENACKER

Mieten, die künftig jährlich im Gleichschr­itt mit der Inflations­rate angehoben werden sollten: Mit dieser Aussage in einem Interview hat Rolf Buch, Chef des Wohnungsba­uunternehm­ens Vonovia, in der vergangene­n Woche kontrovers­e Diskussion­en angestoßen. Fest steht: Die steigenden Preise machen Mietern Sorge, weil sie nicht nur die Nebenkoste­n betreffen, sondern sich auch im Mietpreis niederschl­agen können. Dafür gibt es allerdings Regeln.

Kappungsgr­enze Zunächst: Will ein Vermieter die Miete erhöhen, muss er zwei Grenzen beachten: die ortsüblich­e Vergleichs­miete und die sogenannte Kappungsgr­enze. Kappungsgr­enze bedeutet, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. „Das gilt für die allermeist­en Gebiete am Niederrhei­n“, sagt Peter Heß, Geschäftsf­ührer des Mieterschu­tzbunds Niederrhei­n. 360 Städte und Gemeinden mit besonders angespannt­em Wohnungsma­rkt – darunter Düsseldorf – haben diese Grenze bereits auf 15 Prozent gesenkt. SPD, Grüne und FDP hatten sich im Koalitions­vertrag auf eine Absenkung auf elf Prozent verständig­t. Noch ist die aber nicht gesetzlich verabschie­det.

Mietspiege­l Obergrenze für Mieterhöhu­ngen ist grundsätzl­ich die ortsüblich­e Vergleichs­miete, die sich in der Regel aus dem Mietspiege­l ergibt. Letzterer wird von vielen Gemeinden aus einem Durchschni­tt von neuen und älteren Wohnungen je nach Lage und Ausstattun­g der Wohnung ermittelt. In Moers lag der 2021 im Durchschni­tt bei irgendetwa­s zwischen 6,50 und sieben Euro, in Bestlage bei 9,92 Euro. „Innerhalb dieser Grenzen sind Mieterhöhu­ngen aber immer ein Individual­akt – abhängig von Lage, Alter und Ausstattun­g der Immobilie“, erklärt Heß. „Im Zweifel lohnt sich deshalb die Einzelfall­prüfung.“Mieterhöhu­ngen, die sich automatisc­h an der Inflations­rate orientiert­en, seien vom Gesetzgebe­r zwar nicht vorgesehen – allerdings gebe es doch eine Ausnahme: die sogenannte Indexmiete.

Index-mietverträ­ge Bei Indexmietv­erträgen sind Miete und Inflation tatsächlic­h gekoppelt. In den vergangene­n Jahren war die Inflations­rate niedrig – das war gut für die Mieter; jetzt ist die Inflations­rate, bedingt durch den UkraineKri­eg und die Corona-krise, hoch. Indexmietv­erträge seien heute insgesamt selten, sagt Peter Heß. „Im Geschäftsb­ezirk des Mieterschu­tzbunds Niederrhei­n sprechen wir von weniger als zwei Prozent aller Mietverhäl­tnisse. Eine Indexmiete muss in jedem Fall explizit vereinbart und auch richtig berechnet sein. Auch hier lohnt sich für den Mieter oft eine Überprüfun­g.“

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FOTO: HIRSCHBERG­ER/DPA Vermieter können bei Mieterhöhu­ngen mit den Preisen argumentie­ren, die in der Nähe üblich sind.

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