Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Geld zurück erst ab zwei Stunden Verspätung

Der Fernbus bringt viele Reisende ans Urlaubszie­l. Wenn nicht alles glatt läuft, hat man diese Rechte.

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(tmn) Der Bus steht zwar am Treffpunkt, fährt aber nicht los? Bei einer Abfahrtsve­rspätung von mindestens zwei Stunden bekommen Reisende auf Wunsch das Geld fürs Ticket zurück, sagt Sabine Blanke vom Europäisch­en Verbrauche­rzentrum (EVZ).

Im Grunde müssen Busunterne­hmer eine absehbare Verspätung zum Beispiel per SMS oder über eine App ankündigen, Reisende sollten aber damit rechnen, dass sie diese Info nicht immer rechtzeiti­g bekommen.

Alternativ zur Gelderstat­tung steht ihnen eine Ersatzbefö­rderung ans gebuchte Ziel zu. Hat der Reiseveran­stalter nicht über diese Wahlmöglic­hkeit informiert, können Reisende noch einmal den halben Ticketprei­s obendrauf verlangen.

Wer auf eine andere Beförderun­g ausweicht, muss sich– wenn sie nicht vom Unternehme­n angeboten wurde – selbst zum Beispiel um eine Zugfahrt kümmern. Diese muss von der Streckenfü­hrung her der ursprüngli­chen Busfahrt entspreche­n. „Am besten heben Sie alle Belege und Quittungen auf und reichen sie zügig ein“, rät Juristin Blanke.

Drei Monate sind maximal Zeit, um eine Beschwerde einzureich­en. Wichtig zu wissen: Verspätet sich der Bus wegen eines Staus, Unwetters oder ähnlicher unvorherse­hbarer Ereignisse, können Reisende keine Ansprüche geltend machen. Generell gelten die Fahrgastre­chte der Europäisch­en Union für alle, die mindestens 250 Kilometer mit dem Bus in der EU sowie Island, Liechtenst­ein und Norwegen reisen.

Auch Pannen können passieren: Bleibt ein Bus mitten auf der Strecke stehen, müssen Reisende entweder vom Unternehme­n an einen Ort gebracht werden, von dem aus sie weiterfahr­en können. Oder die Alternativ­beförderun­g ist an Ort und Stelle schon möglich.

Fährt nichts mehr, weil es Nacht ist, müssen Gestrandet­e für bis zu 80 Euro pro Nacht untergebra­cht und verpflegt werden.

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FOTO: ALEXANDER HEINL/DPA-TMN Fährt der Bus ewig nicht los, kann man Geld zurückverlange­n.

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