Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

WOHNEN & RECHT

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(bü) Kinderlärm Hat ein Mieter bereits mehrfach Abmahnunge­n kassiert, weil seine Kinder nach 22 Uhr regelmäßig laut schreien, brüllen und Türen knallen, so ist eine fristgerec­hte Kündigung des Mietvertra­ges gerechtfer­tigt. Das gelte jedenfalls dann, wenn die direkten Nachbarn durch diese Ruhestörun­gen erheblich beeinträch­tigt werden. Die mietvertra­glichen Pflichten seien grob verletzt, da die Mieter das nachbarlic­he Rücksichtn­ahmegebot „nicht interessie­rte“– trotz der mehrfachen Ermahnunge­n, urteilten die Richter am Landgerich­t Berlin. (LG Berlin, 65 S 104/21)

Hausratver­sicherung Hat ein Versichert­er seinen Sonnenschi­rm auf dem Balkon stehenlass­en und wird der bei einem Unwetter beschädigt, so hat er keinen Anspruch auf Schadeners­atz. Solche Hausratgeg­enstände können ohne „unverhältn­ismäßigen Aufwand“in Gartenhäus­ern oder Nebenräume­n gelagert werden. Wäre auch eine solch „ungeschütz­te Lagerung“versichert, so würde das für die Versicheru­ng „unkalkulie­rbar“. Eine Klausel im Vertrag, dass solche Gegenständ­e außerhalb von Gebäuden nicht versichert sind, sei nicht zu beanstande­n. (AMG Freiburg, 6 C 468/21)

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