Rheinische Post - Wesel/Dinslaken
WOHNEN & RECHT
(bü) Kinderlärm Hat ein Mieter bereits mehrfach Abmahnungen kassiert, weil seine Kinder nach 22 Uhr regelmäßig laut schreien, brüllen und Türen knallen, so ist eine fristgerechte Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt. Das gelte jedenfalls dann, wenn die direkten Nachbarn durch diese Ruhestörungen erheblich beeinträchtigt werden. Die mietvertraglichen Pflichten seien grob verletzt, da die Mieter das nachbarliche Rücksichtnahmegebot „nicht interessierte“– trotz der mehrfachen Ermahnungen, urteilten die Richter am Landgericht Berlin. (LG Berlin, 65 S 104/21)
Hausratversicherung Hat ein Versicherter seinen Sonnenschirm auf dem Balkon stehenlassen und wird der bei einem Unwetter beschädigt, so hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Solche Hausratgegenstände können ohne „unverhältnismäßigen Aufwand“in Gartenhäusern oder Nebenräumen gelagert werden. Wäre auch eine solch „ungeschützte Lagerung“versichert, so würde das für die Versicherung „unkalkulierbar“. Eine Klausel im Vertrag, dass solche Gegenstände außerhalb von Gebäuden nicht versichert sind, sei nicht zu beanstanden. (AMG Freiburg, 6 C 468/21)