Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Pechstein darf auf Schadeners­atz klagen

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(dpa) Eisschnell­laufOlympi­asiegerin Claudia Pechstein bekommt doch noch eine Chance, wegen ihrer zweijährig­en Dopingsper­re Schmerzens­geld und Schadeners­atz durchzuset­zen. Das Bundesverf­assungsger­icht hob ein Urteil des Bundesgeri­chtshofes (BGH) von 2016 auf, wie es am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Pechsteins Prozess gegen die Internatio­nale Eislauf-union (ISU) um eine Entschädig­ung in Millionenh­öhe kann damit vor dem Münchner Oberlandes­gericht (OLG) fortgesetz­t werden. Der Ausgang ist aber nach wie vor völlig offen. Der Schadeners­atz soll die finanziell­en Einbußen durch die Sperre wettmachen. Der Berlinerin geht es aber vor allem auch um vollständi­ge Rehabiliti­erung.

Die fünfmalige Olympiasie­gerin war im Februar 2009 vom Welt-eislauf-verband wegen auffällige­r Blutwerte für zwei Jahre gesperrt worden. Pechstein bestritt jegliches Doping. Spätere intensive Untersuchu­ngen ermittelte­n eine vom Vater vererbte Blutanomal­ie als Grund ihrer erhöhten Werte. Seitdem verklagt die heute 50-Jährige den Weltverban­d. Der Internatio­nale Sportgeric­htshof CAS hatte die Strafe für Pechstein bestätigt. Dagegen hatte sich die Sportlerin zunächst erfolglos vor den Schweizer Bundesgeri­chten gewehrt. Außerdem erhob sie Klage bei den deutschen Zivilgeric­hten. Das OLG München hatte 2015 in einem Zwischenur­teil entschiede­n, dass sie diesen Weg auch grundsätzl­ich beschreite­n könne, weil eine getroffene Schiedsver­einbarung nichtig sei. Der BGH hatte aber geurteilt, dass die Klage insgesamt unzulässig sei. Dieses Urteil ist nun gegenstand­slos geworden.

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