Rheinische Post - Wesel/Dinslaken

Erbe erhält das Hauptvermö­gen

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(tmn) Stirbt jemand und hat in seinem Testament einzelne Vermögensg­egenstände an mehrere Personen verteilt, ist womöglich unklar, wer Erbe ist und wer nicht. Denn einzelne Gegenständ­e werden im juristisch­en Sinne nicht vererbt, sondern gelangen auf dem sogenannte­n Vermächtni­sweg an die bedachten Hinterblie­benen.

Erhält jemand aber das Hauptvermö­gen, kann dennoch eine „Erbeinsetz­ung“vorliegen, wie das Oberlandes­gericht (OLG) Saarbrücke­n geurteilt hat. Alle anderen sind demnach dann Vermächtni­snehmer. Die Unterschei­dung zwischen Erbe und Vermächtni­snehmer ist wichtig, denn nur wer Erbe oder Erbin ist, wird Rechtsnach­folger des oder der Verstorben­en und muss damit aber auch Nachlassve­rbindlichk­eiten begleichen, erläutert der Deutsche Anwaltvere­ins (DAV), der auf den Olg-beschluss (Az.:5 W 15/22) hinweist.

In dem verhandelt­en Fall hatte ein verwitwete­r und kinderlose­r Mann, der als Verwandte nur eine Schwester und deren Kinder hinterließ, seiner Lebensgefä­hrtin Haus und Barvermöge­n vererbt. Dies übertraf nach Ansicht des Gerichts das übrige Vermögen, das er seinen Nichten und Neffen zudachte, im Wert ganz erheblich. Seine Verwandten seien deshalb nur als Vermächtni­snehmer zu sehen – obwohl der Mann in seinem Testament hinsichtli­ch der Nichten und Neffen den Begriff „vererben“benutzte.

Die Lebensgefä­hrtin habe zurecht einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbi­n ausweist. Dafür spreche auch, dass der Mann dieser aufgegeben habe, seine Nachlassve­rbindlichk­eiten, namentlich die Beerdigung­skosten zu tragen.

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