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RECHT & ARBEIT
(tmn) Nachtschicht Der überwiegende Teil der Beschäftigten arbeitet tagsüber. Aber muss das immer so bleiben – oder kann der Arbeitgeber für Mitarbeiter auch Nachtschichten einführen? „Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehmer überhaupt zu Nachtschichten verpflichtet ist“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Antwort auf diese Frage ergebe sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, werden mit diesem häufig Betriebsvereinbarungen geschlossen. Sie enthalten dann auch Vorgaben, die der Arbeitgeber bei der Anordnung der Nachtschicht beachten muss. Eine feste Frist, mit der die Nachtschicht angekündigt werden muss, gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht. In Notfällen könne die Anordnung auch mit einer kürzeren Frist wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgeber seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant. Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszeitgesetz relevant. Dieses enthalte konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbeitszeiten und den zwischen den Einsätzen einzuhaltenden Ruhezeiten, erläutert Bredereck. Der Anschluss einer Nachtschicht an einen normalen Arbeitstag zum Beispiel ist regelmäßig unzulässig.
Arbeitslosengeld II Grundsätzlich ist vorgesehen, dass eine Ausbildung durch Bafög gefördert wird. Studierende sind daher von Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen. Teilzeitstudierende wiederum können jedoch kein Bafög bekommen. Unter bestimmten Umständen kann stattdessen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen. Über eine entsprechende Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 9 AS 535/20 B ER) informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV ). Zwar hätten Auszubildende, die dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach förderfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ein Teilzeitstudium ist nach dem Bafög aber grundsätzlich nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Deshalb könnte in solchen Fällen Hartz-IV-Leistungen gewährt werden.