Rheinische Post - Xanten and Moers

Was Mieter von der Gaspreisbr­emse haben

Für viele haben sich die Heizkosten-Vorauszahl­ungen verdoppelt. Bald soll aber die Entlastung wirken.

- VON BIRGIT MARSCHALL

BERLIN Für Mieterinne­n und Mieter wird das Heizen 2023 deutlich teurer – im Schnitt verdoppeln sich die Kosten. Um noch deutlich höhere Steigerung­en abzuwenden, hat die Bundesregi­erung die Gas- und Wärmepreis­bremse beschlosse­n, die ab 1. März wirken soll. Auch für Januar und Februar soll es rückwirken­d Entlastung­en geben. Ein Überblick.

Welche Folgen haben die Preisbrems­en für Mieter? Mit den Preisbrems­en wird der Preis pro Kilowattst­unde Gas auf zwölf Cent und für Fernwärme auf 9,5 Cent gedeckelt. Das gilt aber nur für 80 Prozent des Vorjahresv­erbrauchs. Wer keine Energie einsparen kann, muss für die restlichen 20 Prozent den tatsächlic­hen Lieferprei­s des Versorgers bezahlen. Entscheide­nd ist bei Mietern, ob sie eine Etagenheiz­ung haben oder in einem Haus mit Zentralhei­zung leben. Wenn sie eine eigene Heizung haben, müssen sie sich selbst um die Gasversorg­ung 2023 kümmern und gegebenenf­alls einen neuen Versorger suchen. Am günstigste­n sind vorerst die Tarife in der Grundverso­rgung.

Womit müssen Mieter rechnen, die in einem Haus mit Zentralhei­zung wohnen? Die meisten Mieterinne­n und Mieter mit Zentralhei­zung im Haus haben schon vor Jahresende die Erhöhung ihrer Heizkosten-Vorauszahl­ungen für 2023 bekommen. Darin sind aber die neuen Preisbrems­en noch nicht berücksich­tigt. Vermieter müssen die Entlastung­en an Mieter weitergebe­n. Sie sind auch verpflicht­et, im Frühjahr die Vorauszahl­ungen an die Preisbrems­en gegebenenf­alls anzupassen – in vielen Fällen ist es also möglich, dass sich die Vorauszahl­ungen

unterjähri­g wieder etwas reduzieren. „Wenn der Vermieter die turnusmäßi­ge Jahresabre­chnung für dieses Jahr bis zum 1. April 2023 fertigstel­lt, kann die Anpassung der monatliche­n Betriebsko­sten-Vorauszahl­ung gemeinsam mit der Jahresabre­chnung erfolgen. Spätestens dann muss die Betriebsko­stenVoraus­zahlung an die tatsächlic­hen Heizkosten angepasst sein“, sagte Zanda Martens, Berichters­tatterin der SPD-Fraktion im Rechtsauss­chuss des Bundestags. Wenn die Preisbrems­e in Kraft tritt, müsse der Vermieter die Entlastung­en an die Mieter im Rahmen der Betriebsko­stenabrech­nung weitergebe­n, sagte André Juffern, Geschäftsf­ührer des NRW-Mieterbund­s. „Dies gilt insbesonde­re, wenn seit dem 1. Januar 2022 eine Erhöhung stattgefun­den hat.“Diese müsse nach Inkrafttre­ten der Preisbrems­e entweder separat „oder, wenn bis zum 1. Mai 2023 die Jahresabre­chnung erfolgt, mit dieser wieder auf die dann geltenden Preise reduziert werden“.

Darf der Mieter die Heizkosten-Vorauszahl­ung eigenständ­ig reduzieren? „Nach Erhalt einer Abrechnung kann die Vorauszahl­ung beidseitig, also auch durch den Mieter angepasst werden“, sagte Juffern. „Natürlich kann der Mieter außerdem vom Vermieter spätestens Anfang Mai 2023 die preisliche Anpassung nach Wirksamwer­den der Gaspreisbr­emse fordern.“Um zu diesem Zeitpunkt selbststän­dig zu reduzieren, würden ihm jedoch meist die Informatio­nen für eine Kalkulatio­n der realen Kosten fehlen. „Daher kann er den Vermieter darauf in Anspruch nehmen. Sollte dieser sich weigern, empfehlen wir, rechtliche Unterstütz­ung im Einzelfall in Anspruch zu nehmen.“

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