Rheinische Post - Xanten and Moers
Was Mieter von der Gaspreisbremse haben
Für viele haben sich die Heizkosten-Vorauszahlungen verdoppelt. Bald soll aber die Entlastung wirken.
BERLIN Für Mieterinnen und Mieter wird das Heizen 2023 deutlich teurer – im Schnitt verdoppeln sich die Kosten. Um noch deutlich höhere Steigerungen abzuwenden, hat die Bundesregierung die Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen, die ab 1. März wirken soll. Auch für Januar und Februar soll es rückwirkend Entlastungen geben. Ein Überblick.
Welche Folgen haben die Preisbremsen für Mieter? Mit den Preisbremsen wird der Preis pro Kilowattstunde Gas auf zwölf Cent und für Fernwärme auf 9,5 Cent gedeckelt. Das gilt aber nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wer keine Energie einsparen kann, muss für die restlichen 20 Prozent den tatsächlichen Lieferpreis des Versorgers bezahlen. Entscheidend ist bei Mietern, ob sie eine Etagenheizung haben oder in einem Haus mit Zentralheizung leben. Wenn sie eine eigene Heizung haben, müssen sie sich selbst um die Gasversorgung 2023 kümmern und gegebenenfalls einen neuen Versorger suchen. Am günstigsten sind vorerst die Tarife in der Grundversorgung.
Womit müssen Mieter rechnen, die in einem Haus mit Zentralheizung wohnen? Die meisten Mieterinnen und Mieter mit Zentralheizung im Haus haben schon vor Jahresende die Erhöhung ihrer Heizkosten-Vorauszahlungen für 2023 bekommen. Darin sind aber die neuen Preisbremsen noch nicht berücksichtigt. Vermieter müssen die Entlastungen an Mieter weitergeben. Sie sind auch verpflichtet, im Frühjahr die Vorauszahlungen an die Preisbremsen gegebenenfalls anzupassen – in vielen Fällen ist es also möglich, dass sich die Vorauszahlungen
unterjährig wieder etwas reduzieren. „Wenn der Vermieter die turnusmäßige Jahresabrechnung für dieses Jahr bis zum 1. April 2023 fertigstellt, kann die Anpassung der monatlichen Betriebskosten-Vorauszahlung gemeinsam mit der Jahresabrechnung erfolgen. Spätestens dann muss die BetriebskostenVorauszahlung an die tatsächlichen Heizkosten angepasst sein“, sagte Zanda Martens, Berichterstatterin der SPD-Fraktion im Rechtsausschuss des Bundestags. Wenn die Preisbremse in Kraft tritt, müsse der Vermieter die Entlastungen an die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben, sagte André Juffern, Geschäftsführer des NRW-Mieterbunds. „Dies gilt insbesondere, wenn seit dem 1. Januar 2022 eine Erhöhung stattgefunden hat.“Diese müsse nach Inkrafttreten der Preisbremse entweder separat „oder, wenn bis zum 1. Mai 2023 die Jahresabrechnung erfolgt, mit dieser wieder auf die dann geltenden Preise reduziert werden“.
Darf der Mieter die Heizkosten-Vorauszahlung eigenständig reduzieren? „Nach Erhalt einer Abrechnung kann die Vorauszahlung beidseitig, also auch durch den Mieter angepasst werden“, sagte Juffern. „Natürlich kann der Mieter außerdem vom Vermieter spätestens Anfang Mai 2023 die preisliche Anpassung nach Wirksamwerden der Gaspreisbremse fordern.“Um zu diesem Zeitpunkt selbstständig zu reduzieren, würden ihm jedoch meist die Informationen für eine Kalkulation der realen Kosten fehlen. „Daher kann er den Vermieter darauf in Anspruch nehmen. Sollte dieser sich weigern, empfehlen wir, rechtliche Unterstützung im Einzelfall in Anspruch zu nehmen.“