Rheinische Post - Xanten and Moers
Bürger sollen wieder Auskunft geben
Der Mikrozensus 2023 ist gestartet. Das ganze Jahr befragt IT NRW als statistisches Landesamt ausgewählte Haushalte, auch im Kreis Wesel. Wer Auskunft geben muss, welche Strafe sonst droht – ein Überblick.
XANTEN Auch in diesem Jahr werden in Nordrhein-Westfalen Haushalte für den Mikrozensus befragt. Landesweit sind es rund 80.000, davon etwa 2500 im Kreis Wesel. Für die Befragungen ist IT NRW als statistisches Landesamt zuständig. Alles Wichtige zu den Befragungen im Überblick.
Wofür ist der Mikrozensus? Der Mikrozensus ist eine bundesweite repräsentative Befragung von Haushalten, die auf gesetzlicher Grundlage seit 1957 durchgeführt wird, wie IT NRW erklärt. Der Mikrozensus liefere aktuelle Angaben über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung und der Familien, über den Arbeitsmarkt sowie über die Wohnverhältnisse. Gefragt werde zum Beispiel, unter welchen Bedingungen die Menschen in Nordrhein-Westfalen lebten, wie die Bildungs- und Erwerbssituation der Bevölkerung sei, wie viele Familien mit Kindern es in NRW gebe, wie viele Menschen einen Migrationshintergrund hätten. Die Ergebnisse seien für Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit eine unverzichtbare Informationsquelle und Entscheidungsgrundlage. Wegen der Bedeutung dieser Informationen und der notwendigen Zuverlässigkeit der Ergebnisse habe der Gesetzgeber für diese Haushaltsbefragung eine Auskunftspflicht festgelegt (Paragraf 13 Mikrozensusgesetz).
Wie werden die Haushalte ausgewählt, die befragt werden? Wie IT NRW erklärt, werden für den Mikrozensus Gebäude und Gebäudeteile „nach einem mathematischen Zufallsverfahren“ausgewählt. Die Haushalte, die in diesen „ausgelosten” Gebäuden wohnen, werden innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal zum Mikrozensus befragt. Etwa ein Viertel der rund 80.000 Haushalte in diesem Jahr sind zum ersten Mal dabei. Die rechtlichen Grundlagen sind im Mikrozensusgesetz festgelegt. Demnach beträgt der Auswahlsatz ein Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe).
Wie erfahren Haushalte, dass sie für den Mikrozensus befragt werden sollen? Aktuell würden Haushalte auf zwei verschiedenen Wegen kontaktiert, da nicht für alle Auswahlbezirke Interviewerinnen und Interviewer zur Verfügung stünden, erklärt IT NRW. Ein Teil der Haushalte erhalte direkt vom Statistischen Landesamt ein Anschreiben, das über die Auskunft im Rahmen des Mikrozensus und die damit einhergehenden Pflichten informiere. Mit diesem Schreiben erhielten die Haushalte Zugangsdaten für die Onlinemeldung. Wenn ein Papierfragebogen bevorzugt werde, könne dieser über eine Hotline angefordert werden. Der übrige Teil der Haushalte werde von den Interviewerinnen und Interviewern schriftlich kontaktiert. Die Haushalte erhielten neben einem Anschreiben weitere Informationen zum Mikrozensus sowie die Kontaktdaten des für sie zuständigen Interviewers. Die Haushalte würden um Kontaktaufnahme gebeten. Sofern diese Haushalte kein telefonisches Interview wünschten, hätten auch sie die Möglichkeit, ihre Angaben online oder per Papierfragebogen zu übermitteln.
Wie lange dauert ein Interview? Im Mikrozensus gebe es verschiedene Fragenprogramme, die jeweils unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte hätten und sich deshalb im Umfang unterschieden, erklärt IT NRW. Zudem würden alle Mitglieder in einem Haushalt befragt, sodass die tatsächliche Länge eines Interviews auch von der Zahl der Personen in einem Haushalt beeinflusst werde. Eine pauschale Aussage, wie lange die Befragung dauere, sei deshalb schwer möglich. In der Regel könnten für ein Telefoninterview zwischen 15 und 45 Minuten veranschlagt werden.
Kann ein Interview abgelehnt werden? Wenn Haushalte über einen Erhebungsbeauftragten kontaktiert und um Auskunft für den Mikrozensus gebeten werden, dann gebe es mehrere Möglichkeiten, um der Auskunftspflicht nachzukommen, erklärt IT NRW. Die Haushalte könnten Auskunft über ein Telefoninterview erteilen, die Daten online melden oder einen Papierfragebogen ausfüllen. „Die Datenmeldung als mündliches Interview kann abgelehnt werden“, erklärt IT NRW. „Nicht abgelehnt werden kann dagegen die grundsätzliche Auskunftserteilung für den Mikrozensus.“
Droht eine Strafe, wenn jemand nicht zum Interview bereit ist? Zwar bestehe eine Pflicht zur Teilnahme am Mikrozensus, aber keine Pflicht zur Meldung als mündliches Interview, erklärt IT NRW. Somit drohe auch keine Strafe, wenn ein Haushalt nicht zu einem solchen Interview bereit sei. Wenn allerdings grundsätzlich der Auskunftspflicht
nicht nachgekommen werde, also durch einen Haushalt auch keine Datenmeldung per Online- oder Papierfragebogen erfolge, drohe ein Zwangsgeld nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW ). Das Zwangsgeld könne nach Paragraf 60, Absatz 1, Satz 3 VwVG NRW beliebig oft wiederholt werden, bis der Auskunftspflicht nachgekommen wurde.
Wie oft kommt es vor, dass Interviews abgelehnt und Zwangsgelder verhängt werden? Im Jahr 2022 hätten sich etwa 8000 Haushalte in NRW nicht zum Mikrozensus gemeldet, erklärt IT NRW. Antwortausfälle würden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sondern es werde versucht, im Wege des Verwaltungszwangs durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld die Auskünfte zu erhalten. Sobald die Auskunft erteilt werde, werde das Zwangsverfahren eingestellt. Strafen würden dann nicht verhängt.