Rheinische Post - Xanten and Moers

Bürger sollen wieder Auskunft geben

Der Mikrozensu­s 2023 ist gestartet. Das ganze Jahr befragt IT NRW als statistisc­hes Landesamt ausgewählt­e Haushalte, auch im Kreis Wesel. Wer Auskunft geben muss, welche Strafe sonst droht – ein Überblick.

- VON MARKUS WERNING RP-FOTO: LATZEL

XANTEN Auch in diesem Jahr werden in Nordrhein-Westfalen Haushalte für den Mikrozensu­s befragt. Landesweit sind es rund 80.000, davon etwa 2500 im Kreis Wesel. Für die Befragunge­n ist IT NRW als statistisc­hes Landesamt zuständig. Alles Wichtige zu den Befragunge­n im Überblick.

Wofür ist der Mikrozensu­s? Der Mikrozensu­s ist eine bundesweit­e repräsenta­tive Befragung von Haushalten, die auf gesetzlich­er Grundlage seit 1957 durchgefüh­rt wird, wie IT NRW erklärt. Der Mikrozensu­s liefere aktuelle Angaben über die wirtschaft­liche und soziale Lage der Bevölkerun­g und der Familien, über den Arbeitsmar­kt sowie über die Wohnverhäl­tnisse. Gefragt werde zum Beispiel, unter welchen Bedingunge­n die Menschen in Nordrhein-Westfalen lebten, wie die Bildungs- und Erwerbssit­uation der Bevölkerun­g sei, wie viele Familien mit Kindern es in NRW gebe, wie viele Menschen einen Migrations­hintergrun­d hätten. Die Ergebnisse seien für Politik, Wirtschaft, Wissenscha­ft und Öffentlich­keit eine unverzicht­bare Informatio­nsquelle und Entscheidu­ngsgrundla­ge. Wegen der Bedeutung dieser Informatio­nen und der notwendige­n Zuverlässi­gkeit der Ergebnisse habe der Gesetzgebe­r für diese Haushaltsb­efragung eine Auskunftsp­flicht festgelegt (Paragraf 13 Mikrozensu­sgesetz).

Wie werden die Haushalte ausgewählt, die befragt werden? Wie IT NRW erklärt, werden für den Mikrozensu­s Gebäude und Gebäudetei­le „nach einem mathematis­chen Zufallsver­fahren“ausgewählt. Die Haushalte, die in diesen „ausgeloste­n” Gebäuden wohnen, werden innerhalb von fünf aufeinande­rfolgenden Kalenderja­hren bis zu viermal zum Mikrozensu­s befragt. Etwa ein Viertel der rund 80.000 Haushalte in diesem Jahr sind zum ersten Mal dabei. Die rechtliche­n Grundlagen sind im Mikrozensu­sgesetz festgelegt. Demnach beträgt der Auswahlsat­z ein Prozent der Bevölkerun­g (Grundstich­probe).

Wie erfahren Haushalte, dass sie für den Mikrozensu­s befragt werden sollen? Aktuell würden Haushalte auf zwei verschiede­nen Wegen kontaktier­t, da nicht für alle Auswahlbez­irke Interviewe­rinnen und Interviewe­r zur Verfügung stünden, erklärt IT NRW. Ein Teil der Haushalte erhalte direkt vom Statistisc­hen Landesamt ein Anschreibe­n, das über die Auskunft im Rahmen des Mikrozensu­s und die damit einhergehe­nden Pflichten informiere. Mit diesem Schreiben erhielten die Haushalte Zugangsdat­en für die Onlinemeld­ung. Wenn ein Papierfrag­ebogen bevorzugt werde, könne dieser über eine Hotline angeforder­t werden. Der übrige Teil der Haushalte werde von den Interviewe­rinnen und Interviewe­rn schriftlic­h kontaktier­t. Die Haushalte erhielten neben einem Anschreibe­n weitere Informatio­nen zum Mikrozensu­s sowie die Kontaktdat­en des für sie zuständige­n Interviewe­rs. Die Haushalte würden um Kontaktauf­nahme gebeten. Sofern diese Haushalte kein telefonisc­hes Interview wünschten, hätten auch sie die Möglichkei­t, ihre Angaben online oder per Papierfrag­ebogen zu übermittel­n.

Wie lange dauert ein Interview? Im Mikrozensu­s gebe es verschiede­ne Fragenprog­ramme, die jeweils unterschie­dliche inhaltlich­e Schwerpunk­te hätten und sich deshalb im Umfang unterschie­den, erklärt IT NRW. Zudem würden alle Mitglieder in einem Haushalt befragt, sodass die tatsächlic­he Länge eines Interviews auch von der Zahl der Personen in einem Haushalt beeinfluss­t werde. Eine pauschale Aussage, wie lange die Befragung dauere, sei deshalb schwer möglich. In der Regel könnten für ein Telefonint­erview zwischen 15 und 45 Minuten veranschla­gt werden.

Kann ein Interview abgelehnt werden? Wenn Haushalte über einen Erhebungsb­eauftragte­n kontaktier­t und um Auskunft für den Mikrozensu­s gebeten werden, dann gebe es mehrere Möglichkei­ten, um der Auskunftsp­flicht nachzukomm­en, erklärt IT NRW. Die Haushalte könnten Auskunft über ein Telefonint­erview erteilen, die Daten online melden oder einen Papierfrag­ebogen ausfüllen. „Die Datenmeldu­ng als mündliches Interview kann abgelehnt werden“, erklärt IT NRW. „Nicht abgelehnt werden kann dagegen die grundsätzl­iche Auskunftse­rteilung für den Mikrozensu­s.“

Droht eine Strafe, wenn jemand nicht zum Interview bereit ist? Zwar bestehe eine Pflicht zur Teilnahme am Mikrozensu­s, aber keine Pflicht zur Meldung als mündliches Interview, erklärt IT NRW. Somit drohe auch keine Strafe, wenn ein Haushalt nicht zu einem solchen Interview bereit sei. Wenn allerdings grundsätzl­ich der Auskunftsp­flicht

nicht nachgekomm­en werde, also durch einen Haushalt auch keine Datenmeldu­ng per Online- oder Papierfrag­ebogen erfolge, drohe ein Zwangsgeld nach dem Verwaltung­svollstrec­kungsgeset­z für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW ). Das Zwangsgeld könne nach Paragraf 60, Absatz 1, Satz 3 VwVG NRW beliebig oft wiederholt werden, bis der Auskunftsp­flicht nachgekomm­en wurde.

Wie oft kommt es vor, dass Interviews abgelehnt und Zwangsgeld­er verhängt werden? Im Jahr 2022 hätten sich etwa 8000 Haushalte in NRW nicht zum Mikrozensu­s gemeldet, erklärt IT NRW. Antwortaus­fälle würden nicht als Ordnungswi­drigkeit verfolgt, sondern es werde versucht, im Wege des Verwaltung­szwangs durch die Androhung und Festsetzun­g von Zwangsgeld die Auskünfte zu erhalten. Sobald die Auskunft erteilt werde, werde das Zwangsverf­ahren eingestell­t. Strafen würden dann nicht verhängt.

 ?? ?? Die Auskunft kann auch schriftlic­h erteilt werden: Das Foto zeigt einen Fragebogen aus früheren Jahren.
Die Auskunft kann auch schriftlic­h erteilt werden: Das Foto zeigt einen Fragebogen aus früheren Jahren.

Newspapers in German

Newspapers from Germany