Rheinische Post - Xanten and Moers

Cannabis im Kleingarte­n ist nicht erlaubt

Das neue bundesweit­e Cannabis-Gesetz sorgt in Kleingarte­nvereinen für Diskussion­en. Darf man in seinem Garten nun nd Pflanzen anbauen? Was der Verband in Duisburg zum Anbau und Konsum sagt.

- VON DANIEL WIBERNY

Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene bundesweit zu Hause selbst Cannabis anbauen – bis zu drei Pflanzen pro Person, aber nur für den Eigenkonsu­m. Gilt dies jetzt auch für Kleingarte­nvereine? Der Duisburger Verband hat dazu auf Anfrage der Redaktion klar Stellung bezogen.

So ist der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingarte­nanlagen auch nach Inkrafttre­ten des Gesetzes verboten, erklärt der Vorsitzend­e Karl Ernst Steinwerth. Dies gelte auch für mögliche Anbauverei­nigungen. „Wir haben das alles mit der Stadt abgestimmt und auf unserer jüngsten Mitglieder­versammlun­g deutlich formuliert“, so Steinwerth. „Wir schließen uns damit den Vorgaben und der Rechtsauff­assung unseres Bundesverb­andes an.“

Der Redaktion liegt ein entspreche­ndes Rundschrei­ben vor. Darin heißt es: „Der Anbau der viel zitierten drei Pflanzen ist lediglich im

Bereich der Wohnung beziehungs­weise des gewöhnlich­en Aufenthalt­s erlaubt.“Beides sei im Kleingarte­n nicht zulässig, außer bei einer bestandsge­schützten Wohnnutzun­g, die es aber eher selten gibt.

Und: Selbst dort, wo diese Voraussetz­ung vorliege, „dürfte der Anbau lediglich innerhalb der Laube zulässig sein“, so der Bundesverb­and. Er verweist in diesem Zusammenha­ng aber darauf, dass der vom Gesetzgebe­r geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter auf Cannabis, insbesonde­re von Kindern und Jugendlich­en, auf der Parzelle einer typischen Kleingarte­nanlage für gewöhnlich nicht zu gewährleis­ten sei.

Deshalb hält der Bundesverb­and klarstelle­nde Regelungen in Gartenordn­ungen beziehungs­weise Pachtvertr­ägen für hilfreich. Er regt diese Formulieru­ng an: „Insbesonde­re im Hinblick auf Kinder und Jugendlich­e, die sich regelmäßig in der Kleingarte­nanlage XY aufhalten, ist der Anbau von Cannabis auch in Kleingärte­n mit einer gesetzlich bestandsge­schützten Wohnnutzun­g nicht zulässig.“Dem Bundesverb­and sei aber klar, dass „im Konfliktfa­ll die gewünschte Verbindlic­hkeit durch diese Ergänzunge­n lediglich bei Neuabschlu­ss beziehungs­weise aktiver Zustimmung des Vertragspa­rtners gegeben ist“.

Der Verbandsvo­rsitzende in Duisburg will zunächst einmal abwarten, ob es überhaupt notwendig ist, Vorgaben in die Garten- und Bauordnung aufzunehme­n. „Dies würden wir dann aber erst im nächsten Jahr angehen“, erklärt Steinwerth. „Vorher werden wir beobachten, ob sich unsere Mitglieder an das Anbau-Verbot halten. Kontrollie­ren können wir das allerdings kaum. Wir arbeiten ja alle ehrenamtli­ch. Einige Vereine haben aber bereits entspreche­nde Aushänge gemacht.“

In den Kleingarte­nvereinen der Nachbarstä­dte sorgt das neue Cannabis-Gesetz ebenfalls für Aufsehen. In Mülheim hat der Kreisverba­nd die Mitglieder der 23 Vereine bereits Mitte Februar schriftlic­h über das Anbauverbo­t informiert. Es umfasst auch andere bewusstsei­nserweiter­nde Drogen und Pilze.

Mit Inkrafttre­ten des neuen Gesetzes ist auch der Konsum von Cannabis für Erwachsene legal. Allerdings darf nicht in der Gegenwart von Kindern und Jugendlich­en konsumiert werden. Dies betrifft damit auch die Kleingärtn­er. „Wir bitten unsere Mitglieder, darauf zu achten, dass keine Minderjähr­igen in der Nähe sind“, appelliert der Duisburger Verbandsvo­rsitzende. Dies gelte aber auch für den Konsum alkoholisc­her Getränke wie Bier oder Schnaps.

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FOTO: DPA Der Duisburger Verband verbietet bislang den Anbau von Cannabis im eigenen Kleingarte­n. (Symbolbild)

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