Rheinische Post

Reiserecht: Wenn das Hotel-essen verdorben ist

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DÜSSELDORF (tmn) Erkranken in einem Hotel drei von vier Gästen an einer Lebensmitt­elvergiftu­ng, reicht dies nicht als Beleg aus, um Schadeners­atz geltend zu machen. Es müsse stattdesse­n nachgewies­en werden, dass wirklich das Essen im Hotel schuld an der Erkrankung ist. Die Argumentat­ion, 75 Prozent der anwesenden Gäste seien erkrankt, reicht nicht. Als Beleg sei eine Vielzahl von Krankheits­fällen nötig, urteilte das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Az.: I-12 U 41/11. Das berichtet die deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht.

In dem Fall hatte eine Familie im Urlaub auf Mallorca am Abreisetag – sie waren die letzten Gäste im Hotel – an der Poolbar Mayonnaise gegessen, woraufhin die Ehefrau des Klägers und die beiden Töchter eine schwere Magen-Darm-Erkrankung bekamen. Der Kläger argumentie­rte, die Mayonnaise sei verdorben gewesen. Bereits das Landgerich­t hatte die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass das Essen die Lebensmitt­elvergiftu­ng hervorgeru­fen hatte. Insbesonde­re bei Familienan­gehörigen kämen auch andere Infektione­n und Erkrankung­en in Betracht. Dagegen hatte der Kläger argumentie­rt, es komme nicht auf die absolute Zahl der erkrankten Gäste, sondern auf das Verhältnis der erkrankten zu den anwesenden Gästen in einem Hotel an. Am Abreisetag sei nur seine vierköpfig­e Familie im Hotel gewesen. Damit seien 75 Prozent der Gäste erkrankt. Mit dieser Argumentat­ion scheiterte er jedoch auch bei der Berufung.

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