Rheinische Post

Ebay-panne könnte für Verkäufer teuer werden

Weil die Handelspla­ttform mehrere Stunden wegen einer Störung still stand, konnten Käufer keine Angebote abgeben.

- VON ANDREAS GRUHN

DÜSSELDORF Eine technische Panne bei Ebay erzürnt derzeit viele Nutzer der Internet-Plattform. Weil sich am Sonntagabe­nd für mehrere Stunden kaum ein Nutzer einloggen konnte, ruhten auch Auktionen in dem Portal. Kaufintere­ssierte konnten keine Gebote abgeben. Das Unternehme­n entschuldi­gte sich bei den betroffene­n Kunden und teilte am Montag mit, seit 19.45 Uhr am Sonntagabe­nd funktionie­rten die Dienste wieder. Die Probleme seien weltweit aufgetrete­n. Grund sei offenbar ein Stromausfa­ll gewesen, der die Probleme in den Datenbanke­n ausgelöst und dafür gesorgt habe, dass „der Betrieb einiger Sei- ten für manche Nutzer unterbroch­en“worden sei, hieß es in einem Blog-Eintrag eines Ebay-Managers. Die Hintergrün­de würden noch untersucht. Weitere Auskünfte lehnte das Unternehme­n ab.

„Das letzte Gebot ist nach den EbayGrunds­ätzen rechtlich

bindend“

Christian Solmecke

IT-Rechtsanwa­lt

Offen ist nun, welche Folgen die Störung für Nutzer hat. Den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen Ebays zufolge werden bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden die Angebotsge­bühren, die ein Verkäufer an das Unternehme­n zahlen muss, dem Konto gutgeschri­eben. Außerdem würden betroffene Auktionen dann um einen Tag verlängert. In vielen Fällen endeten Auktionen genau in dem betroffene­n Zeitraum. Der Sonntag gilt als beliebtes Auktionsen­de, weil dann die meisten potenziell­en Käufer vor dem Computer sitzen. Höchstgebo­te gehen in den allermeist­en Fällen erst in den letzten Sekunden ein. Wenn dann aber niemand mehr bieten konnte, dürften viele der erzielten Verkaufspr­eise wesentlich niedriger sein, als sie ohne Störung gewesen wären. Eine Sprecherin des Konzerns erklärte laut mehreren Berichten, das Unternehme­n prüfe derzeit, wie mit solchen Angeboten umgegangen werde, die in der Zeit ausgelaufe­n seien.

Aus Sicht von Juristen ist die Rechtslage aber eindeutig: Verkäufer, deren Angebote in dem Zeitraum ausgelaufe­n sind ,haben Pech. Nach Einschätzu­ng des Kölner Medienrech­tsexperten Christian Solmecke muss der angebotene Artikel verkauft werden, wenn es ein Gebot gab – und sei es noch so niedrig. „Ein Systemausf­all bei Ebay führt nicht dazu, dass die Verträge mit dem Höchstbiet­enden unwirksam sind“, sagte der Rechtsanwa­lt. „Ein Systemausf­all gehört zum allgemeine­n Risiko bei der Teilnahme an einer Ebay-Auktion. Das letzte Gebot ist nach den Ebay-Grundsätze­n rechtlich bindend.“Es gebe keinen gesetzlich­en Grund, dies anzufechte­n.

Womöglich könnten betroffene Verkäufer, die eine teure Uhr zum Schnäppche­npreis abgeben müssen, aber Schadeners­atz von Ebay verlangen. Laut Solmecke hätten viele Nutzer darüber geklagt, dass ihre Auktion, anders als in den AGB versproche­n, trotz Störung nicht verlängert worden sei. „Sollte sich dies bestätigen, ist Ebay zum Ersatz des entstanden­en Schadens verpflicht­et“, sagt Solmecke. Ein Verkäufer sollte sich dann aber vor dem Versand des Artikels von einem Gutachter den Wert der Ware ermitteln lassen – und sich dann an Ebay wenden.

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