Rheinische Post

Vom Grenzübert­ritt bis zur Asylentsch­eidung

- VON KILIAN TRESS

Das Verfahren eines jeden Antragstel­lers beginnt mit der erstmalige­n Äußerung eines Asylbegehr­ens auf Bundesgebi­et bei Grenz-, Ausländer-, oder Sicherheit­sbehörden. Dies leitet sofort die individuel­le „Erstvertei­lung des Asylbegehr­enden“(EASY) ein. Er wird folgend einer Ersthilfe-Einrichtun­g (EAE) in einem bestimmten Bundesland zugeordnet. Diese „Verteilung“stützt sich auf eine Verteilung­squote – den Königsstei­ner Schlüssel. In der EAE wird der Asylbegehr­ende durch Erfassen der Personalda­ten und Fin- gerabdrück­e und durch Abfotograf­ieren registrier­t. Erst danach kann der Asylbegehr­ende seinen persönlich­en Asyl-Antrag stellen. Dies macht er bei der EAE zugeordnet­en Außenstell­e des Bundesamts für Migration (Bamf). In den EAE kann der Antrag unter Umständen bereits abgelehnt werden – zum Beispiel wenn ersichtlic­h ist, dass der Asylbegehr­ende aus einem sicheren Herkunftss­taat stammt.

Andernfall­s wird der Asylsuchen­de in eine „Zentrale Unterbring­ungseinric­htung“(ZUE) verlegt, wo er auf seine Einladung zur Anhörung wartet. Im Beisein eines Dol- metschers erklärt der Asylbegehr­ende die Gründe für seine Flucht und den Wunsch, in Deutschlan­d zu bleiben. Ein Entscheide­r prüft die Gründe auf Glaubwürdi­gkeit.

Basierend auf dem jeweiligen Einzelschi­cksal des Antragstel­lers kann der Entscheide­r eines von sechs Urteilen fällen. Asyl, Flüchtling­sschutz, Subsidiäre­r Schutz, Nationales Abschiebev­erbot, Duldung, oder die Ablehnung mit Ausweisung.

Fällt die Entscheidu­ng auf Asyl oder Flüchtling­sschutz erhält der Antragstel­ler eine Aufenthalt­serlaubnis für drei Jahre, Zugang zum Arbeitsmar­kt und Anspruch auf Grundsiche­rung sowie Integratio­nsmaßnahme­n. Nach Ablauf der Zeit wird erneut geprüft.

Subsidiäre­r Schutz kann gewährt werden, wenn dem Antragstel­ler im Herkunftsl­and Todesstraf­e oder Folter droht. Mindestens ein Jahr darf die Person sich dann in Deutschlan­d aufhalten. Zudem genießt sie Sozialleis­tungen. Sollte keine der drei Möglichkei­ten auf den Antragstel­ler zutreffen, kann noch das nationale Abschiebev­erbot ausgesproc­hen werden. Der Antragstel­ler darf ein Jahr in Deutschlan­d bleiben und bezieht ebenfalls Sozialleis­tungen, wenn in seinem Heimatland beispielsw­eise eine tödliche Krankheit ausgebroch­en ist und sie nur unzureiche­nd behandelt werden kann. Wird der Antragstel­ler lediglich „geduldet“, weil eine Abschiebun­g beispielsw­eise wegen einer Erkrankung nicht möglich ist, droht ihm permanent die Abschiebun­g. In der Regel erhält die Person auch keinen Anspruch auf Integratio­nsmaßnahme­n.

Sollte sich zeigen, dass der Antragstel­ler keinen Anspruch auf Schutz hat, wird er abgewiesen. 30 Tage hat er Zeit, das Land zu verlassen, sonst wird er abgeschobe­n.

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