Rheinische Post

Bargeld sicher lagern

-

Die anhaltende Niedrigzin­sphase hat den Umgang der Deutschen mit ihrem Geld verändert. Laut Emnid bewahrt bereits jeder Vierte seine Ersparniss­e daheim auf. Doch Vorsicht! Bargeld ist in der Hausratver­sicherung häufig nur bis 1500 Euro je nach Tarif mitversich­ert, andere Wertsachen wie Schmuck oder Edelmetall­e nur bis zu 20.000 Euro.

Höhere Summen lassen sich durch individuel­le Versicheru­ngslösunge­n oder aber durch den Kauf eines Tresors absichern. Tresore sollten aber eines der folgenden Kriterien erfüllen, um nicht einfach mitgenomme­n und in Ruhe aufgebroch­en werden zu können: mindestens 200 Kilo, besser aber bis zu 1000 Kilo wiegen, eingemauer­t oder zumindest in der Wand beziehungs­weise im Boden verankert sein.

Eine weitere Alternativ­e ist das Bankschlie­ßfach. In einigen Städten ist die Nachfrage danach jedoch schon so groß, dass Banken Warteliste­n führen. Ein Grund dürfte die hohe Zahl an Wohnungsei­nbrüchen sein. Schon bei der Anmietung sollten Kunden klären, in welcher Höhe der Schließfac­hinhalt versichert ist. Fakt ist: Der Mietvertra­g des Bankschlie­ßfaches enthält nicht automatisc­h einen Versicheru­ngsschutz. Bei manchen Instituten ist die Entschädig­ung auf 5000 bis 20.000 Euro begrenzt.

Oft ist das Einlagern von Bargeld nicht einmal erlaubt und daher nicht mitversich­ert. Zudem lohnt ein Blick auf die Hausratver­sicherung: In manchen Fällen ist über sie der Inhalt eines Bankschlie­ßfaches mit bis zu 15.000 Euro mitversich­ert. Tipp: Mit einer Kundenschl­ießfachver­sicherung lässt sich die Deckung sogar auf bis zu 500.000 Euro erhöhen.

Markus Hofmann

Der Autor ist Vorsitzend­er des Vorstands der Ergo Versicheru­ng AG. (bü) Eigenbedar­f Kündigt ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedar­f, so muss er im Zweifel nachweisen, dass diese Aussage „den Schluss auf seine Nutzungsau­ssage rechtferti­gt“. Gibt der Vermieter an, in der Wohnung einen „Buchhaltun­gsservice“betreiben zu wollen, so handelt es sich offenkundi­g um eine Scheinbegr­ündung; dies dann, wenn die Wohnung nur 34 Quadratmet­er groß ist und darin ein „Service“stattfinde­n soll, der aufgrund der Größe keinen Kundenkont­akt ermöglicht. (LG Berlin, 63 S 87/13) Schimmel Stellt sich heraus, dass ein Mieter seine Wohnung hat „verschimme­ln“lassen, ohne den Vermieter darüber zu informiere­n, so muss er die Beseitigun­g der Sporen bezahlen. Das Amtsgerich­t Duisburg kam zu diesem Ergebnis, nachdem erst bei der Übergabe einer Wohnung nach Mietvertra­gsschluss aufgefalle­n war, dass der Mieter einen erhebliche­n Schimmelbe­fall dem Vermieter – ohne einen Grund dafür nennen zu können – nicht gemeldet hatte. Er sei seiner Pflicht nicht nachgekomm­en. (AmG Duisburg, 7 C 274/13)

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany