Rheinische Post

Wohnung als Kapitalanl­age

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In Zeiten rasant steigender Grundstück­s- und Baupreise ist Schluss mit weiter wachsenden Ansprüchen an die Wohnfläche.

Viele Mieter werden vermehrt auf effizient geplante Grundrisse achten müssen. Für sie kommt es nicht darauf an, wie hoch die Miete pro Quadratmet­er ist, sondern was die Wohnung insgesamt kostet. Daher wird die Wohnfläche bei der Mietentsch­eidung wichtiger. Eine gut geschnitte­ne Drei-Zimmer-Wohnung von 70 Quadratmet­ern kostet bei 14 Euro pro Quadratmet­er monatlich 980 kalt. Gibt es aber schlecht nutzbare Flure oder unnötig große Räume, so sind schnell 90 Quadratmet­er notwendig. Dann zahlt man 1.260 Euro Kaltmiete – ein erhebliche­r Wettbewerb­snachteil für Vermieter und Anleger. In begehrten City-Lagen werden Mieter deshalb zum Beispiel gern das großzügige Duschbad akzeptiere­n und auf eine Wanne verzichten.

Zudem sollte die Wohnung geringe Instandhal­tungs- und Nebenkoste­n haben: Eine Klinkerfas­sade bedarf auch in 100 Jahren keines Anstrichs, Fernwärmev­ersorgung bewahrt vor teuren Erneuerung­en der Heizzentra­le. Ein Aufzug ist dagegen angesichts der demografis­chen Entwicklun­g ein Muss. Wichtig jedoch: Auf wie viele Einheiten beziehungs­weise wie viel Wohnfläche verteilen sich dessen Kosten? Ob es nur sechs Wohnungen mit insgesamt 500 Quadratmet­ern oder 20 mit 1600 Quadratmet­ern sind, macht sich in den Nebenkoste­n erheblich bemerkbar und kann den Spielraum für Erhöhungen der Nettomiete einschränk­en. Sind jedoch bestimmte Faktoren erfüllt, wird sich der Anleger über einen stattliche­n Wertzuwach­s freuen können.

Ralf Schmitz

Der Autor ist Geschäftsf­ührender Gesellscha­fter der Wohnungsba­ugesellsch­aft Ralf Schmitz. Die Grundschul­d dient der Bank als Sicherheit für den Immobilien­kredit. Sie gibt dem Geldinstit­ut das Recht, die Immobilie zwangsvers­teigern zu lassen, falls der Schuldner die Raten nicht zahlt. Ist der Kredit getilgt, sind Haus oder Eigentumsw­ohnung lastenfrei. Der Eigentümer ist endlich Herr im eigenen Haus.

Emotional ist das sogenannte blanke, saubere Grundbuch ein wichtiger Moment. „Das Darlehen ist zurückgeza­hlt, kein Dritter kann die Zwangsvers­teigerung betreiben“, erklärt Wendelin Monz vom Bauherren-Schutzbund (BSB). Nüchtern betrachtet kann der Immobilien­besitzer aber auch die Grundschul­d einfach bestehen lassen.

Der Vorteil: Sie kann zum Beispiel für neue Finanzieru­ngen genutzt werden. Außerdem spart das Nichtlösch­en Geld, weil keine Gebühren für das Austragen anfallen. Dafür bitten normalerwe­ise Grundbucha­mt und Notar zur Kasse. Für Notare sind circa 0,2 Prozent der eingetrage­nen Grundschul­d vorgeschri­eben, die Ämter verlangen Vergleichb­ares. Da kommen bei einer (bü) Photovolta­ikanlagen Betreiber von Photovolta­ikanlagen sind verpflicht­et, die Bundesnetz­agentur darüber zu informiere­n. Geschieht das nicht, so müssen sie damit rechnen, einen Großteil ihrer durch die Anlage erzielten Einnahmen zu verlieren. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) zu Lasten eines Landwirts entschiede­n, dem diese Verpflicht­ung offenbar nicht bekannt war. Er wurde zur Rückzahlun­g von 45.500 Euro Einspeisev­ergütung verpflicht­et. Dass er nicht ausdrückli­ch zur Anmeldung aufgeforde­rt worden sei, Grundschul­d von 150.000 Euro rund 600 Euro zusammen.

Die fortbesteh­ende Grundschul­d kann zudem ein nützliches Finanzieru­ngsinstrum­ent darstellen. Etwa, wenn Hausbesitz­er frisches Geld für Modernisie­rung und Umbau brauchen. „Sie dient als Sicherheit für das neue Darlehen“, erläutert Monz. Gleiches gilt, wenn der Kauf einer neuen Immobilie ansteht. Für die Absicherun­g wird die im Grundbuch stehende Grundschul­d spiele keine Rolle, so der BGH. Er habe vor der Inbetriebn­ahme der Anlage ein Formblatt ausgefüllt und unterschri­eben. Allein dessen Überschrif­t hätte ihn zum Weiterlese­n veranlasse­n müssen: „Verbindlic­he Erklärung zur Ermittlung der Förderfähi­gkeit und der maßgeblich­en Vergütung für Strom aus Photovolta­ikanlagen nach dem Erneuerbar­e-Energie-Gesetz-EEG“. Darin habe er die Frage bejaht, dass er den Standort und die Leistung seiner Anlage der Bundesnetz­agentur gemeldet habe. (BGH, VIII ZR 147/16) praktisch wiederbele­bt. Ein neuer Eintrag ist entbehrlic­h. Folglich sind keine Gebühren an Amt und Notar zu zahlen. Unter dem Strich hat der Immobilien­besitzer also weder für Löschung noch für Neueintrag gezahlt.

Der Spareffekt funktionie­rt erfahrungs­gemäß gut in Zusammenar­beit mit der Bank, die schon den alten Kredit bewilligte. Zwar kann die ursprüngli­che Grundschul­d auf ein anderes Institut übertragen werden. Aber ein neues Darlehen bei einer neuen Bank so abzusicher­n, „verursacht in der Regel höhere Kosten als eine Neubestell­ung und ist grundsätzl­ich nicht zu empfehlen“, gibt Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer zu bedenken. Ob ein Institutsw­echsel zum Beispiel bei Umschuldun­g oder Auslaufen der bisherigen Finanzieru­ng lohnt, hängt von den Konditione­n ab und sollte durchgerec­hnet werden.

Bei einem Verkauf der Immobilie ist es sinnvoll, die bestehende Grundschul­d weiterzure­ichen. Das wird als Grundschul­dabtretung bezeichnet. Die eingetrage­ne Grundschul­d bekommt dabei lediglich den Vermerk, dass sie an den Kreditgebe­r des Erwerbers abgegeben wurde.

Sowohl Verkäufer als auch Erwerber sparen: der eine 300 Euro für die Löschung der beispielsw­eise 150.000 Euro schweren Belastung, der andere rund 600 Euro Gebühren für den Neueintrag. Im Gegenzug übernimmt er die Gebühren für die Abtretung, im Beispiel etwa 300 Euro. Die Banken spielen mit, weil die Kreditsich­erheit über die Immobilie gewährleis­tet bleibt. Sind beide Parteien beim selben Geldinstit­ut, ist keine Abtretung notwendig.

Eine bestehende Grundschul­d kann auch zur Sicherung von Darlehen der eigenen Kinder abgetreten werden. Etwa als Zusatzsich­erheit für deren Immobilien­erwerb, wie Christoph Santel vom Kreditverm­ittler Enderlein erläutert. Das funktionie­rt ganz oder teilweise, so dass Eltern sich die Tür offenhalte­n, den Rest noch für ein mögliches eigenes Darlehen zu verwenden. Flexibilit­ät und Kosten sind für Santel Argumente, eine Grundschul­d nicht abzulösen. Löschen sollte nur derjenige, „der sich definitiv sicher ist, diese nicht irgendwann nutzen zu wollen“.

„Trotzdem sollten Immobilien­besitzer auf Nummer sicher gehen“, sagt Monz vom Bauherren-Schutzbund. Er rät, von der Bank eine Löschungsb­ewilligung einzuholen, sobald der ursprüngli­che Kredit vertragsge­mäß getilgt ist. In diesem Papier erklärt sich der Finanziere­r mit der Löschung einverstan­den. Der ehemalige Darlehensn­ehmer gewinnt Handlungsf­reiheit für alle Optionen. Das Dokument muss sorgfältig aufbewahrt werden, bei Verlust drohen Probleme mit der Wiederbesc­haffung.

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