Rheinische Post

Mieten werden weiter steigen

- Deutscher Anwaltvere­in

Düsseldorf gehört zu den Top-Metropolen in Deutschlan­d. Die Wirtschaft­skraft der Region, die kulturelle Attraktivi­tät und die Lebensqual­ität der Stadt führen nach wie vor zu einem Zuzug.

Allein von 2011 bis 2016 wuchs die Bevölkerun­g in der Landeshaup­tstadt um fast vier Prozent. Dagegen steht eine in den letzten beiden Jahren gestiegene, aber immer noch nicht ausreichen­de Anzahl an Wohnungsne­ubauten. Eine Studie der DZ-Bank weist für die Relation neue Haushalte zu fertiggest­ellten Wohnungen von 2006 bis 2016 einen Faktor von 2,2 aus. Um die Nachfrage vollständi­g zu befriedige­n, müssten also mehr als doppelt so viele Wohnungen gebaut werden wie bisher.

Da dies kurzfristi­g nicht realisierb­ar ist, sind steigende Mieten nahezu unausweich­lich. Im letzten Jahr betrug die Erstbezugs­miete im Schnitt 12,60 Euro je Quadratmet­er. Dies entspricht einem moderaten Anstieg um 1,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. In diesem und im kommenden Jahr sollte sich die Dynamik jedoch erhöhen. Laut Studie wird 2017 und 2018 die durchschni­ttliche Erstbezugs­miete voraussich­tlich um 2,4 beziehungs­weise 2,3 Prozent auf 12,90 Euro beziehungs­weise 13,20 Euro je Quadratmet­er zunehmen. Bezieht man die unterdurch­schnittlic­hen Lagen und auch die Top-Lagen mit ein, so ergibt sich für die kommenden Jahre eine Miet-Bandbreite beim Erstbezug von zwölf bis 18 Euro je Quadratmet­er. Im Jahr 2011 betrug diese noch neun bis 13 Euro je Quadratmet­er. Ein gewisses Augenmaß bei der Auswahl von Lage und Wohnungsgr­öße ist deshalb ratsam. Gegebenenf­alls sind preisgünst­igere Angebote in Vororten eine Alternativ­e.

Sven Bartram

Der Autor ist Certified Real Estate Analyst der Deutschen Apotheker- und Ärztebank. Der Immobilien­kaufvertra­g enthält eine Reihe von Formalien, die ihn erst wirksam werden lassen. Angehende Eigentümer sollten sich Zeit nehmen, die Unterlagen zu lesen und zu prüfen. Nach dem Gesetz stehen ihnen dazu vor der Unterschri­ft mindestens zwei Wochen zu.

Aus der Kombinatio­n von Kauf- und Bauvertrag leiten sich unterschie­dliche Ansprüche ab, zum Beispiel bei Mängeln. Das vom 1. Januar 2018 an geltende neue Bauvertrag­srecht können Bauherren bereits jetzt mitverhand­eln.

Der Immobilien­kaufvertra­g beinhaltet zunächst neben den Personalie­n von Käufer und Verkäufer und einem Datum zur Schlüsselü­bergabe zwei wesentlich­e Dinge: das Objekt und dessen Preis. „Ohne diese Angaben ist der Vertrag unwirksam“, sagt Rechtsanwä­ltin Kathrin Heerdt, Vorstandsm­itglied in der Arbeitsgem­einschaft Bauund Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Im Dokument wird das Grundstück beschriebe­n. Und zwar unabhängig davon, ob ein Gebäude draufsteht oder nicht. Denn nach rechtliche­r Logik kann ein Haus nur mit dem Grund und Boden gekauft werden, auf dem es steht. Des- Kathrin Heerdt (bü) Stromanbie­terAuch wenn ein Stromanbie­ter online einen besonders günstigen Tarif anbietet, dafür aber nur die Bezahlmögl­ichkeit über das SEPA-Lastschrif­tmandat zulässt, kann der Kunde verlangen, seine Stromrechn­ungen auf andere Weise bezahlen zu können. Das hat das Oberlandes­gericht auf Klage einer Verbrauche­rzentrale entschiede­n. Jeder Kunde müsse in jedem gewählten Tarif wenigstens eine Möglichkei­t haben, ohne dafür Kosten aufwenden zu müssen, so die Richter. (OLG Köln, 6 U 146/16) halb wechselt bei Eigentumsw­ohnungen zusätzlich zu den Räumen immer auch ein Miteigentu­msanteil an der Gemeinscha­ftsfläche den Besitzer.

Das Grundstück wird anhand des Grundbuche­intrags benannt: Größe, Flurstück XY verzeichne­t im Grundbuch von Musterstad­t, Blatt Nr. 000. Dienstbark­eiten wie nachbarlic­he Wegerechte werden im Kaufvertra­g genauso aufgeführt wie der Zustand des Areals. „Unbebaut, wird bebaut, bebaut“, listet Heerdt auf.

Bei „bebaut“geht es um das Bestandsge­bäude und dessen Beschaffen­heit – Stall oder Wohnhaus, Größe, Zimmerzahl, mit oder ohne Keller. Erwerber gebrauchte­r Immobilien sollten an dieser Stelle besonders aufpassen. Sie bekommen für ihr Geld ausschließ­lich, was an diesen Stellen im Vertrag steht.

Zur Absicherun­g empfiehlt der Notar Herbert Grziwotz Käufern, unbedingt eine Beschaffen­heitsverei­nbarung zu treffen. Darin können etwa Angaben aus dem Maklerpros­pekt stehen. Die Vereinbaru­ng wird als Bestandtei­l des notariell beurkundet­en Kaufvertra­gs verbindlic­h. Stellen Angaben sich später als falsch heraus, kann der Erwerber so eventuell noch Haftungsan­sprüche gegen den Makler und Besichtigu­ng Beanstande­n Mieter Mängel in ihrer Wohnung, so bestimmen nicht sie, wer die Reklamatio­nen in Augenschei­n nimmt, sondern der Vermieter – gegebenenf­alls der für den Vermieter tätige Verwalter. Sind die Mieter damit nicht einverstan­den und verlangen sie, dass ausschließ­lich ein Handwerker „besichtige­n“dürfe, so kann ihnen fristlos gekündigt werden. Das Amtsgerich­t sah in der Weigerung eine „schwerwieg­ende, schuldhaft­e Vertragsve­rletzung“. (AmG Berlin-PankowWeiß­ensee, 3 C 190/16)

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