Haus und Grund bemängelt viele Auflagen für Vermieter
Ein Auflagen-Dschungel lastet auf Hausbesitzern. Doch die Kosten muss meist der Mieter zahlen.
Aus Sicht der Vermieter waren übertriebene Auflagen durch Bundesrecht, Landesrecht und Ortssatzungen das bestimmende Thema beim Eigentümerforum des Vermietervereins „Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung“. So gibt es in der Bundesrepublik etwa strenge Regeln, was die Eichung von Wasserzählern in vermieteten Wohnungen betrifft. „Zähler, die zur Messung von Warmwasser und Wärme vorgesehen sind, müssen nach fünf Jahren erneuert oder neu geeicht werden“, sagt Werner Fliescher, Rechtsanwalt und Vorstand von Haus und Grund. Die Frist endet jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres. Eine im Januar 2012 eingebaute geeichte Wasseruhr darf also nur bis zum 31. Dezember 2016 verwendet werden. Die Verwendung eines Messgeräts, das nicht geeicht wurde, oder von einem Zähler mit abgelaufener Eichfrist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgel- dern geahndet wird – bis zu 10.000 Euro Strafen haben Gerichte schon verhängt. Kaltwasserzähler müssen alle sechs Jahre geeicht werden.
Doch der Zähler ist nur vordergründig eine Belastung für den Haus- oder Wohnungseigentümer. Ob die Kosten für einen Zähler auf die Mieterschaft beziehungsweise einen einzelnen Mieter umlegbar sind, hängt davon ab, ob ein Zähler vom Vermieter gekauft oder nur gemietet wird. Bei Zählern spricht man bei einer Anmietung oft auch vom Leasing, da mit dem Abschluss eines solchen Leasingvertrages neben dem Zähler selbst auch die Wartung und Ablesung jener einhergeht.
Entscheidend ist, dass Nebenkosten nur dann auf Mieter umgelegt werden dürfen, wenn diese regelmäßig entstehen. Daher ist es gängige Praxis, dass Zähler von den Vermietern angemietet werden. So fallen jedes Jahr die gleichen Kosten an, die sie dann wiederum an ihre Mieter weitergeben können. Nach sechs Jahren müssen eichpflichtige Zähler ausgetauscht werden. Wird vom Vermieter dafür einfach ein neuer Mietvertrag für die Zähler geschlossen, der die Kosten leicht ansteigen lässt, ist das zulässig.
Nicht zulässig jedoch ist, wenn ein Vermieter den Kauf von neuen Zählern auf einen Schlag auf die Mieter umlegt. Denn entscheidet sich ein Vermieter dazu, die Zähler nicht zu mieten beziehungsweise zu leasen, sondern zu kaufen, entstehen die Gesamtkosten für die Zähler auf einmal, und die Wartungskosten kommen bis zur nächsten Neuanschaffung regelmäßig noch hinzu. Da die Kosten so nicht regelmäßig entstehen, sind sie nicht umlagefähig.
Haus und Grund ist zurzeit übrigens auf Mitgliedersuche. Wer noch bis Ende Juni eine Mitgliedschaft abschließt, zahlt im ersten Jahr eine um mehr als 50 Prozent reduzierte Mitgliedsgebühr. Infos unter www.hausundgrundddf.de.