Vergütung
Zu „Fragwürdige Arztgebühren“(RP vom 25. Februar): Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist nicht lediglich ein unverbindliches Betreuungsverhältnis, sondern ein zivilrechtlicher Behandlungsver- trag, der in den Paragrafen 630a ff. BGB im Einzelnen geregelt ist. Mit § 615 BGB, der auch für den Behandlungsvertrag gilt, gibt es eine Rechtsgrundlage, die einem Arzt die Möglichkeit gibt, eine Vergütung auch dann zu verlangen, wenn der Patient – sogar ohne eigenes Verschulden – nicht zum vereinbarten Termin erscheint (so genannter Annahmeverzug des Patienten). Entscheidend ist, ob man bereits in der Terminvereinbarung einen Vertragsschluss sieht. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Deshalb gibt es auch unterschiedliche Gerichtsurteile zu dieser Problematik.Hier hätte ich mir eine genauere Recherche und Darstellung der rechtlichen Hintergründe gewünscht.