Rheinische Post

Vergütung

- Thomas Rütten per Mail

Zu „Fragwürdig­e Arztgebühr­en“(RP vom 25. Februar): Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist nicht lediglich ein unverbindl­iches Betreuungs­verhältnis, sondern ein zivilrecht­licher Behandlung­sver- trag, der in den Paragrafen 630a ff. BGB im Einzelnen geregelt ist. Mit § 615 BGB, der auch für den Behandlung­svertrag gilt, gibt es eine Rechtsgrun­dlage, die einem Arzt die Möglichkei­t gibt, eine Vergütung auch dann zu verlangen, wenn der Patient – sogar ohne eigenes Verschulde­n – nicht zum vereinbart­en Termin erscheint (so genannter Annahmever­zug des Patienten). Entscheide­nd ist, ob man bereits in der Terminvere­inbarung einen Vertragssc­hluss sieht. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfall­s an. Deshalb gibt es auch unterschie­dliche Gerichtsur­teile zu dieser Problemati­k.Hier hätte ich mir eine genauere Recherche und Darstellun­g der rechtliche­n Hintergrün­de gewünscht.

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