Rheinische Post

Recht auf Mietminder­ung

- Benjamin Müller-Driemer, Rheinische Post Medien GmbH, Tel. 0211/ 5052892, E-Mail: immobilien­markt@rheinische-post.de

(tmn) Bei Mängeln in der Mietwohnun­g können Mieter das Recht haben, die Miete zu mindern. Dafür ist die Zustimmung desVermiet­ers nicht notwendig. Doch nicht jeder Mieter weiß das. Zahlt jemand weiter die reguläre Miete, weil der Vermieter die Minderung ablehnt, kann er sich zu viel gezahltes Geld deshalb eventuell zurückhole­n. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.

Im verhandelt­en Fall hatten sich Mieter im März 2013 bei ihrem Vermieter über fauligen Geruch in der Wohnung beschwert, der immer wieder auftrat. Dieser Mangel wurde erst nach mehr als zweieinhal­b Jahren behoben, nämlich im Dezember 2015. Im Oktober 2015 wollten die Mieter per E-Mail eine Mietminder­ung um 15 Prozent vereinbare­n. Der Vermieter lehnte dies ab. Daraufhin zahlten die Mieter ausstehend­e Mietzahlun­gen nach. Als es später weitere Mietrückst­ände gab, klagte der Vermieter. Das zuständige Amtsgerich­t gab dem Vermieter recht. Grundsätzl­ich können Mieter nicht Geld zurückford­ern, wenn sie die Miete über längere Zeit ohne Vorbehalt vollständi­g gezahlt haben, obwohl sie von einem Mangel wussten.

Das Landgerich­t kam nun im streitigen Fall jedoch zu einer anderen Bewertung: Der E-Mail-Verkehr zwischen Mietern und Vermieter zeige, dass die Mieter davon ausgegange­n seien, dass der Vermieter mit der Minderung einverstan­den sein muss. Sie irrten damit nach Ansicht des Landgerich­ts über einen wesentlich­en rechtliche­n Aspekt. Der Bundesgeri­chtshof teilte diese Auffassung und hielt eine monatliche Mietminder­ung von zehn Prozent der Bruttomiet­e für angemessen (Az.: VIII ZR 100/18).

Newspapers in German

Newspapers from Germany