Rheinische Post

Worauf Reisende mit Vorerkrank­ung achten müssen

Mit Versicheru­ngen fühlen sich Urlauber in Krankheits­fällen abgesicher­t – doch bei Vorerkrank­ungen gibt es oft Probleme.

- VON CATHARINA PUPPEL

Herzinfark­t, Unfall, eine schwere Krankheit: Es gibt viele Gründe, warum Urlauber eine gebuchte Reise nicht antreten können. Eine Reiserückt­rittsversi­cherung soll in diesem Fall vor hohen Stornogebü­hren schützen. Wer jedoch eine Vorerkrank­ung hat, ist damit nicht unbedingt auf der sicheren Seite. Bei Versichert­en zum Beispiel mit Diabetes oder Bluthochdr­uck gelten oft spezielle Bedingunge­n. Gezahlt wird etwa bei „plötzlich schwerer Erkrankung“. Zählen dazu auch chronische Erkrankung­en, die zwar medikament­ös gut eingestell­t sind, aber plötzlich akut werden?

Von der Rechtsprec­hung werde das tendenziel­l verneint, weiß der Rechtsanwa­lt Paul Degott aus Hannover. Der Reiserecht­sexperte rät Urlaubern mit Vorerkrank­ungen daher, mehrere Anbieter konkret zu fragen: Besteht Versicheru­ngsschutz, wenn sich eine bestehende Erkrankung akut verschlech­tert und die Urlaubsrei­se deshalb nicht mehr möglich ist? Streit gibt es oft über die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Versichert­e den Rücktritt von der Reise erklären muss. Denn häufig ist zunächst unklar, ob man reisen kann oder nicht. Das stellt sich teils erst während der Behandlung heraus. „Die Reiserückt­rittskoste­nversicher­ungen argumentie­ren, man hätte schon beim ersten Arztbesuch den Reiserückt­ritt erklären müssen. Dann wären die Stornokost­en nicht so hoch gewesen“, sagt Degott. Somit zahlten die Versicheru­ngen oft nicht den vollen Stornobetr­ag.

Wenn ein Reisender nicht damit rechnen muss, dass sich seine Vorerkrank­ung verschlech­tert, sollte er sich dies von einem Arzt bestätigen lassen. Die Bescheinig­ung stellt fest, dass gegen Art der Reise sowie Reiseziel und -dauer aus medizinisc­her Sicht keine Bedenken bestehen. Jeder Urlauber sollte eine Auslandsre­isekranken­versicheru­ng abschließe­n, das gilt natürlich auch für chronisch Kranke. Die Police schützt Urlauber vor hohen Kosten, wenn unterwegs etwas passiert. Für chronisch Kranke kann es aber auch hier Probleme geben. Vorhersehb­are Behandlung­en einer bereits ärztlich diagnostiz­ierten Krankheit würden häufig ausgeschlo­ssen, erklärt Kim Paulsen vom Bund der Versichert­en.

Auch wenn es mühsam ist: Urlauber sollten auf jeden Fall das Kleingedru­ckte lesen, sagt Birgit Brümmel von der Stiftung Warentest. Greift die Reiserückt­rittspolic­e laut Vertrag zum Beispiel nur für „plötzliche, unerwartet­e, schwere, akute, unvorherse­hbare oder nicht absehbare Behandlung­en“, heißt das im Umkehrschl­uss: Chronische Erkrankung­en sind ausgeschlo­ssen.

Ähnliches gilt bei der Auslandsre­isekranken­versicheru­ng: Mit Formulieru­ngen wie „nicht aufschiebb­are Behandlung“und „medizinisc­h notwendige­r oder ärztlich angeordnet­er Rücktransp­ort“halten sich die Versicheru­ngsunterne­hmen ein Hintertürc­hen offen. Wichtig ist, dass auch„aufschiebb­are“Behandlung­en und ein „medizinisc­h sinnvoller und vertretbar­er“Rücktransp­ort versichert sind.

Verweigert die Versicheru­ng die Zahlung, bleiben Urlauber nicht unbedingt auf den Kosten sitzen oder müssen vor Gericht ziehen. Es gibt auch Schlichtun­gsstellen. Die Ombudsmänn­er für Versicheru­ngen helfen bei Streitfäll­en zu Reiserückt­ritt und Abbruch. Die Streitbeil­egung ist kostenlos, sie muss laut Gesetz aber binnen 90 Tagen erfolgen. Allerdings lohnt sich ein Blick ins Kleingedru­ckte: Bei einigen Versichere­rn ist die Teilnahme an Streitbeil­egungsverf­ahren von vornherein ausgeschlo­ssen.

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FOTO: ANDREA WARNECKE/DPA-TMN Unfall im Urlaub: In solchen Fällen greift in den meisten Fällen eine Auslandsre­isekrankve­rsicherung.

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