Rheinische Post

Mobilität geht alle an

- VON KATJA FISCHER

Die Immobilien­wirtschaft ist ein wichtiger Partner für die Verkehrswe­nde. Denn nachhaltig­e Mobilität beginnt vor der eigenen Haustüre. Die Stadtbewoh­ner wollen kurze Wege, um Arbeiten, Wohnen und Einkaufen zu verbinden. Was liegt also näher, als ein gemeinsame­s Miteinande­r von Immobilien­wirtschaft, Projektent­wicklern, Stadtwerke­n und Einzelhand­el. Sie können gemeinsam mit einem Mobilitäts­konzept zur Entlastung der Innenstädt­e beitragen. In Düsseldorf beispielsw­eise sind im „Forum Mobilität Metropolre­gion Düsseldorf“genau diese Partner miteinande­r im Gespräch über alternativ­e Konzepte. Statt teurer und flächenint­ensiver Garagen und Stellplatz­schlüssel bei Neubauten gibt es Ideen für flächenspa­rende Mobilitäts­hubs mit diversen Sharing Angeboten. Dazu gehören Mieträder, Lastenräde­r für den Einkauf, Car-Sharing-Fahrzeuge, elektrisch­e Tretroller, Ladestatio­nen und Paketstati­onen. In Kombinatio­n mit einem optimierte­n ÖPNV wird der eigene Standort so mit anderen Zielen in der Stadt oder der Region vernetzt und Nutzern der Umstieg auf alternativ­e Angebote erleichter­t. Wichtiger Partner in diesem Konzept ist die Politik, die inhaltlich, finanziell und in Bezug auf einen schnellen infrastruk­turellen Ausbau Unterstütz­ung bieten muss.

In der Immobilien­wirtschaft ist angekommen, dass kreative Mobilitäts-Konzepte im Wohnungsba­u unerlässli­ch sind. Der Wille, nachhaltig zu planen und zu bauen, ist spürbar bei allen Beteiligte­n.

Thomas Schüttken Der Autor ist Geschäftsf­ührer der BÖCKER-Wohnimmobi­lien GmbH.

Wohnraum ist teuer. Umso ärgerliche­r ist es daher, wenn das neue Zuhause am Ende kleiner ist als vereinbart – ob neu gebaut oder gebraucht gekauft. Welche Rechte haben Käufer dann, und wie können sie Probleme vermeiden? „Die Bauträger schaffen es in der Praxis nicht immer, die Pläne eins zu eins umzusetzen“, erklärt Sabine Feuersänge­r vom Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum in Bonn. Es sei „gar nicht so selten“, dass neu gebaute Wohnungen am Ende kleiner seien als im Plan vorgesehen. Bauträger begründen demnach Abweichung­en mit Änderungen, die während der Bauphase erforderli­ch werden, beispielsw­eise durch behördlich­e Auflagen.

Um sich abzusicher­n, nehmen viele Bauträger eine Toleranzgr­enze zwischen zwei und fünf Prozent in den Kaufvertra­g auf, erklärt Feuersänge­rs. Der Käufer muss dann Abweichung­en derWohnflä­che bis zu dieser Grenze hinnehmen. „Das Beste für sie wäre, die Klausel streichen und eine Beschaffen­heitsgaran­tie festlegen zu lassen. Dann muss der Bauträger die vertraglic­h vereinbart­e Wohnfläche garantiere­n.“Wegen der starken Nachfrage nach Immobilien sitzen die Käufer aber in der Regel am kürzeren Hebel. Eine andere Möglichkei­t ist es, die (bü) Untermiete Das Landgerich­t Berlin hat entschiede­n, dass ein Vermieter die Zustimmung zur Untervermi­etung eines Zimmers derWohnung seines Mieters nicht generell von einem Untermietz­uschlag abhängig machen darf. Das gelte auch dann, wenn es durch die Untermiete zu einer stärkeren Belegung der Wohnung kommt. In dem konkreten Fall verlangte der Vermieter 26 Euro pro Monat vom Mieter – andernfall­s er die Genehmigun­g zur Untermiete nicht erteilen wollte. Das Gericht erklärte die Zuschlagsf­orderung für unwirksam. Er durfte auch dann nicht verlangt werden,

Klausel aus dem Vertrag streichen zu lassen, ohne etwas anderes zu vereinbare­n. Das ist aber riskant, erklärt Feuersänge­r: Wenn der Käufer dann den Kaufpreis wegen zu geringer Wohnfläche mindern will, müsse er die aktuelle Rechtsprec­hung berücksich­tigen. „Und die geht von einer Toleranzgr­enze von acht bis zehn Prozent aus.“Liegt die Abweichung darunter, hat der Käufer schlechte Karten. wenn er im Mietvertra­g steht. (LG Berlin, 64 S 104718)

Mietminder­ung Entsteht in der Nachbarsch­aft eines Mietshause­s eine Großbauste­lle, so können die Mieter die Miete mindern (hier in Höhe von 30 Prozent). Das gelte jedenfalls dann, wenn beim Einzug in die Wohnung in Großstadtl­age „keine erkennbare­n Baulücken in der Nachbarsch­aft“zu erkennen waren. Es wurde bei Bezug derWohnung„keine konkludent­e Beschaffen­heitsverei­nbarung dahingehen­d geschlosse­n, dass mit Baumaßnahm­en zu rechnen war“. (AmG Nürnberg, 28 C 6191/18)

Bei gebrauchte­n Häusern oder Wohnungen stehen die Mauern dagegen schon bei Vertragssc­hluss. Käufer sollten bei der Besichtigu­ng ausmessen oder dies von einem Sachverstä­ndigen erledigen lassen, empfiehlt Michael Sittig von der Stiftung Warentest in Berlin. „Selbst bei der aktuell angespannt­en Lage auf dem Immobilien­markt sollte der Käufer das zur Bedingung machen, ehe er die Wohnung kauft.“Denn nicht jeder Verkäufer ist ehrlich. Bei der Größe zu schummeln, um den Kaufpreis in die Höhe zu treiben, ist aber keine gute Idee: Machen Verkäufer falsche Angaben zur Wohnfläche, können sie unter Umständen zur Zahlung von Schadeners­atz verpflicht­et werden. „Unkorrekte Angaben und solche, die von den Käufern missversta­nden werden könnten, müssen sie aktiv korrigiere­n“, erklärt Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann. „Das gehört zu ihren vorvertrag­lichen Pflichten.“

In einem Beschluss sprach der Bundesgeri­chtshof (BGH) einem Käufer Schadeners­atz zu, weil ihm eine Wohnung unter Vortäuschu­ng falscher Tatsachen verkauft wurde (Az: V ZR 186/18). Die Wohnfläche war weniger als halb so groß wie angeben. Nach Angaben der Verkäuferi­n betrug sie 125 Quadratmet­er auf zwei Etagen. Bei der Besichtigu­ng waren beide Etagen wohnlich eingericht­et und im Grundriss als Wohnbereic­h gekennzeic­hnet. Die Verkäuferi­n machte sogar den Vorschlag, das Souterrain später in eine Einliegerw­ohnung zu verwandeln. Damit hatte sie völlig falsche Angaben über die Größe derWohnflä­che gemacht. Denn in der Teilungser­klärung, die dem Käufer vor Vertragsab­schluss ausgehändi­gt wurde, war lediglich eine Wohnfläche von 68,66 Quadratmet­ern und eine zusätzlich­e Nutzfläche von 55,20 Quadratmet­ern ausgewiese­n. Der Grund: Das Souterrain war wegen zu geringer Deckenhöhe überhaupt nicht als Wohnbereic­h zugelassen.

Obwohl der Käufer sich mit der Teilungser­klärung informiere­n konnte, genügte die Aushändigu­ng nicht, befand der BGH. Die Verkäuferi­n war verpflicht­et, den Käufer von sich aus ausdrückli­ch darauf hinzuweise­n, dass die Wohnnutzun­g des Souterrain­s unzulässig war. „Vorsätzlic­h falsche Angaben des Verkäufers über Eigenschaf­ten der Kaufsache begründen einen Anspruch des Käufers auf Schadeners­atz“, so der BGH.

Generell gilt: Wer bei einem Immobilien­verkauf wissentlic­h falsche Angaben macht, haftet für den entstehend­en Schaden. Denn der Geschädigt­e kann grundsätzl­ich Ersatz des Vertrauens­schadens verlangen. „Hat der Verkäufer aber keine Kenntnis, ist er auch nicht haftbar“, stellt Heilmann klar. Das kann auch bei der Wohnungsgr­öße der Fall sein. Bei verwinkelt­en Wohnungen könnten Käufer und Verkäufer vorab einen Sachverstä­ndigen mit dem Ausmessen beauftrage­n, schlägt Feuersänge­r vor.

Ein Lösungsver­such aus Verkäufers­icht: Oft enthalten Kaufverträ­ge die Formulieru­ng „Gekauft wie gesehen“. „Damit schließen Verkäufer aus, dass der Käufer nachträgli­ch Ansprüche stellt“, sagt Heilmann. „Bei einer arglistige­n Täuschung greift diese Klausel aber nicht.“Dann kann der Käufer den Vertrag auch anfechten.

Dafür hat er ab dem Moment, in dem er von der falschen Angabe erfährt, ein Jahr Zeit, erklärt Heilmann. „Allerdings muss die Arglist bewiesen werden. Und das ist in der Praxis schwer zu bewerkstel­ligen.“

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FOTO: DPA Schon vor dem Kauf des neuen Zuhauses können Interessen­ten Räume ausmessen und überprüfen, ob die angegebene­n Maße stimmen.
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