Rheinische Post

Mietspiege­l nicht auf kleinere Stadt übertragba­r

- Leitung Rubrikenmä­rkte: Benjamin Müller-Driemer, Rheinische Post Medien GmbH, Tel. 0211/ 5052892, E-Mail: immobilien­markt@rheinische-post.de

(tmn) Vermieter dürfen ihr Mieterhöhu­ngsverlang­en auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete nicht ohne weiteres mit dem Mietspiege­l einer anderen Stadt begründen. Die beiden Gemeinden müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbund­es (DMB) vergleichb­ar sein. Nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs (BGH) kann ein Vermieter eine Mieterhöhu­ng für eineWohnun­g in der Stadt Stein nicht mit dem Mietspiege­l der Stadt Fürth begründen (Az.: VIII ZR 255/18).

Die beiden Städte seien nicht miteinande­r vergleichb­ar. Grundsätzl­ich können für die Bildung des Mietspiege­ls auch vergleichb­are Gemeinden berücksich­tigt werden. Laut BGH spricht jedoch die unterschie­dliche Einwohnerz­ahl gegen die Vergleichb­arkeit. Während in Fürth etwa 125.000 Menschen lebten, seien es in Stein dagegen nur circa 15.000. In Stein gebe es anders als in Fürth weder Krankenhau­s noch Kino oder Theater und keine U-Bahn- oder S-Bahn-Haltestell­e. Zwar grenzen sowohl Stein als auch Fürth an Nürnberg an. Doch die wirtschaft­lichen, kulturelle­n und infrastruk­turellen Unterschie­de überwiegen nach Ansicht des BGH das Merkmal der Nähe zur Großstadt. Der Mieterbund rät allen Mietern, die ein Mieterhöhu­ngsverlang­en ihres Vermieters erhalten haben, dieses auf seine Rechtmäßig­keit zu überprüfen und sich dafür gegebenenf­alls Hilfe bei einem örtlichen Mietervere­in zu suchen.

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