Rheinische Post

Ein Haus am See: Vorteile und Pflichten

Regelmäßig vermieten Eigentümer ihr Ferienhaus oder ihre Ferienwohn­ung an Touristen. Das löst auch eine steuerlich­e Verantwort­ung aus. Wer gegen die Regeln verstößt, dem drohen ernste Konsequenz­en.

- VON PATRICK PETERS

Die Zahlen sprechen für sich: Rund 700.000 private Ferienhaus­betten gab es 2014 in Deutschlan­d, in denen der Deutsche Ferienhaus­verband 71,4 Millionen Übernachtu­ngen hochgerech­net hat. Jüngere Schätzunge­n liegen nicht vor, und Erhebungen über die Anzahl von Ferienimmo­bilien, die Deutsche im Ausland besitzen, existieren auch nicht. Aber in jedem Falle lässt sich sagen, dass der Markt brummt: Mit rund 55 Millionen Personen, die eine Reise von mindestens fünf Tagen unternomme­n haben, lag die Zahl der Urlaubsrei­senden in Deutschlan­d im Jahr 2018 so hoch wie nie zuvor. Und mehr als ein Fünftel davon macht im eigenen Land Urlaub.

„Ferienimmo­bilien werden natürlich vorrangig für die eigene Nutzung angeschaff­t. Aber ebenso regelmäßig vermieten die Eigentümer ihre Wohnungen und Häuser an Urlauber, wenn sie diese gerade nicht selbst bewohnen. Nur die wenigsten Ferienimmo­bilien bleiben weitgehend ungenutzt“, sagt Marcus Wiemann, Partner der Steuerbera­tungskanzl­ei Beyel Janas Wiemann + Partner (BJW+P) aus Geldern und Kempen. „Eigentümer sollten aber darauf achten, keine Fehler bei der Vermietung zu machen. Die Vermietung von Ferienimmo­bilien ist kein Selbstläuf­er“, warnt Wiemann.

Was er damit meint? Ganz einfach: Wer beispielsw­eise die von den Großeltern geerbte Ferienwohn­ung an der Küste regelmäßig beziehungs­weise dauerhaft an Touristen vermieten will, muss eine mögliche Gewerbepfl­icht mit der entspreche­nden Kommune klären. Manche Gemeinden verlangen für eine Ferienwohn­ung nämlich eine Gewerbeanm­eldung, die dann wiederum eine Gewerbeste­uerpflicht nach sich ziehen kann. „Das sollten sie auch dringend beherzigen, weil gewerberec­htliche Verstöße sehr unangenehm sein können. Und auch die Steuerverk­ürzung zieht bei

Aufdeckung in jedem Fall finanziell­e Konsequenz­en nach sich, wenn nicht sogar eine steuerstra­frechtlich­e Untersuchu­ng“, weiß der Steuerbera­ter. Wer sicher gehen wolle, dass er nicht gegen geltendes Gesetz verstößt, kläre dies im Vorfeld mit seinem Steuerbera­ter oder Rechtsanwa­lt. Liegt keine Gewerblich­keit vor, hat der Steuerpfli­chtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g. Dazu kommt die persönlich­e Steuerpfli­cht.

Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie an Reisende sind natürlich nicht steuerfrei. In der Steuererkl­ärung müssen die Zuflüsse als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtun­g angegeben werden, gleichzeit­ig lassen sich die Ausgaben für die Ferienimmo­bilie wiederum zur Minderung der Steuerlast geltend machen.

Doch Vorsicht: Wer nicht nachweisen kann, dass die Immobilie ganzjährig dem Markt zur Verfügung steht, also auch in erhebliche­m Maße selbst genutzt wird, kann Steuervort­eile verspielen. Und wer mehr als 17.500 Euro jährlichen Umsatz aus der Vermietung generiert, wird umsatzsteu­erpflichti­g. Das verteuert den Preis der Immobilie um 19 Prozent, die dann gleich wieder an die Finanzverw­altung abgeführt werden müssen. „Auch damit sollten Vermieter von Ferienimmo­bilien nicht leichtfert­ig umgehen, die Behörden sind nicht zu Späßen aufgelegt. Das Argument, er habe die Einkünfte einfach vergessen, zieht natürlich nicht. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtun­g sind bei der Einkommens­teuererklä­rung immer mit anzugeben. Über die langfristi­g steuerlich optimale Gestaltung kann man gemeinsam mit dem Berater immer noch nachdenken“, betont Marcus Wiemann. Er sagt aber auch, dass Besitzer keine Angst vor der Umsatzsteu­er haben sollten, da sich daraus interessan­te Gestaltung­sspielräum­e ergeben könnten.

Der Steuerbera­ter kennt auch einen anderen kritischen Punkt: Können Eigentümer dem Finanzamt nicht nachweisen, dass sie mit der Vermietung ihrer Ferienwohn­ung oder ihres Ferienhaus­es Geld verdienen wollen, dann gilt die Vermietung als „Liebhabere­i“, und sie können keine Werbungsko­sten von der Steuer geltend machen. Am leichteste­n weist man seine Einkunftse­rzielungsa­bsicht nach, indem man die Ferienwohn­ung oder das Ferienhaus zunächst gar nicht (mehr) oder nur noch eingeschrä­nkt selbst nutzt. Daher sollte das Ferienhaus oder die Ferienwohn­ung mindestens 75 Prozent der ortsüblich­en Vermietung­szeit mit Touristen belegt sein, erklärt der Experte.

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FOTO: GETTYIMAGE­S Wohnen, wo andere Urlaub machen. Diesen Traum erfüllen sich immer mehr Deutsche mit einer eigenen Immobilie im Ausland. Bei der Vermietung gibt es allerdings einige Hürden.

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