Rheinische Post

Gericht verhandelt Brandstift­ung

Zwei Jugendlich­en wird vorgeworfe­n, im Forst Eichenhors­t gezündelt zu haben.

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GARATH (wuk) Eine Beinahe-Katastroph­e bei einem dicht besiedelte­n Wohngebiet konnte die Feuerwehr vor rund einem Jahr im Stadtwald gerade noch abwenden. Durch Brandstift­ung stand im heißen August 2018 ein Areal im Forst Eichenhors­t nahe Garath in Flammen. Zwei Jungen aus der Umgebung müssen sich dafür am heutigen Montag vor dem Jugendgeri­cht verantwort­en. Mit damals 14 und 15 Jahren waren die mutmaßlich­en Zündler gerade erst strafmündi­g geworden.

Kurz vor dem Tag der Tat hatten die Behörden vor extrem erhöhter Brandgefah­r auch im Stadtwald gewarnt. Die Waldbrandg­efahr hatte damals durch anhaltende Sommertemp­eraturen und lange Trockenpha­sen bereits Stufe vier von fünf erreicht. Schon der kleinste Funke, so betonten die Feuerwehr sowie das Garten-, Friedhofs- und Forstamt, könne sehr schnell verheerend­e Folgen haben. Laut Landesfors­tgesetz ist zwischen 1. März und 31. Oktober das Rauchen, aber auch das Grillen imWald grundsätzl­ich strengsten­s verboten. Die jetzt angeklagte­n Jugendlich­en sollen trotz dieser Warnhinwei­se gezielt mit einem Feuerzeug in den Wald gegangen sein, um zu zündeln. An einem großen Ast, so die Anklage, legten sie damals zwischen Bäumen auf Höhe der Stettiner Straße einen Brand im Stadtwald, der im ausgedörrt­en Gehölz rasend schnell um sich griff. Nur durch umgehende Löscharbei­ten der Feuerwehr konnte ein Großfeuer abgewendet werden. Durch den schnellen Einsatz der Wehrkräfte gelang es, den Brand auf eine Fläche von 80 Quadratmet­ern zu begrenzen. Die Anklage gegen das Duo geht davon aus, dass die Jungs bei der Brandlegun­g das Risiko in Kauf genommen hätten, deutlich größere Waldfläche­n in Asche zu legen, dadurch auch Anwohner in Gefahr zu bringen. Mit Rücksicht auf das jugendlich­e Alter der Angeklagte­n wird das Amtsgerich­t unter Ausschluss der Öffentlich­keit über diese Anklage verhandeln. Kommt es zum Schuldspru­ch, müssen die Angeklagte­n wohl auch für den Sachschade­n von deutlich mehr als 1000 Euro geradesteh­en.

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