RECHT & ARBEIT
(tmn) Wenn man im Urlaub krank wird, ist das oft besonders ärgerlich. Von Erholung ist dann nicht mehr viel zu spüren. Aber muss man den Urlaub so leicht aufgeben? Nein, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.Wer im Urlaub krank wird, bekommt diese Tage vom Arbeitgeber gutgeschrieben. Dafür müssen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Grundsätzlich gilt zwar: „Ist der Urlaub festgelegt, dann liegt alles, was den Urlaub stört, in der persönlichen Risikosphäre des Arbeitnehmers“, führt Oberthür aus. Etwa, wenn das eigene Kind krank wird oder ein Vulkanausbruch die Reise verhindert.
(tmn) Eine duale Berufsausbildung lässt sich auch in Teilzeit absolvieren. Das erklärt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrem Portal „Planet-Beruf“. Auszubildende brauchen allerdings die Zustimmung ihres Betriebs. Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit kann den Infos zufolge um maximal 50 Prozent reduziert werden. Abhängig davon, auf wie viele Arbeitsstunden man sich mit dem Betrieb einigt, verlängert sich die Gesamtdauer bis zum Abschluss der Ausbildung. Es gibt aber eine Maximalgrenze: Eine Ausbildung in Teilzeit darf laut Planet-Beruf höchstens eineinhalb mal so viel Zeit in Anspruch nehmen wie die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer für die Vollzeitausbildung. Die Vergütung kann der Betrieb anteilig verkürzen.
(tmn) Auch wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland entsendet wurde, kann ein Arbeitsunfall vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer für die Tätigkeit im Ausland freigestellt wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 3 U 105/16 ZVW) verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Es müsse aber eine Beschäftigung beim Arbeitgeber vor und nach der Entsendung bestehen. Mit dem Urteil wurde ein Unfall eines Tierpflegers als Arbeitsunfall anerkannt. Der bei einem deutschen Zoo beschäftigte Mann wurde für ein Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt. Während einer Exkursion hatte der Mann einen Unfall. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Pfleger klagte und verwies darauf, dass der Zoo seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt habe. Das Landessozialgericht gab dem Mann Recht. Aus den Umständen ergebe sich ein hinreichend intensives Beschäftigungsverhältnis des Pflegers bei dem deutschen Zoo – auch während seines Aufenthalts in Vietnam.
Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz: In einigen Unternehmen gehört sie wegen der Corona-Pandemie inzwischen zum Alltag, anderswo können sich Beschäftigte hingegen auch völlig ohne Mund-Nasen-Schutz bewegen. Was gilt rechtlich? Drei Fragen dazu, die sich viele Beschäftigte gerade stellen – und Antworten darauf.
Muss am Arbeitsplatz ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?
Kommt darauf an. Zunächst einmal hat jeder Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Er muss während der Corona-Pandemie zum Beispiel dafür sorgen, dass die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz möglichst gering ist. Die Anforderungen an den Arbeitsschutz sind in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua) im August konkretisiert worden.
Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber ergreifen muss, ist allerdings immer abhängig von einer Gefährdungsbeurteilung am jeweiligen Arbeitsplatz. Die Arbeitsschutzregel legt dann zum Beispiel fest, dass ein Abstand von anderthalb Metern zwischen den Beschäftigten gewahrt werden muss. Wo diese Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und andere Mittel wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung zum gegenseitigen Schutz tragen. Betriebe, die sich an die Arbeitsschutzregel-Standards halten, können davon ausgehen, rechtssicher zu handeln. Zum Teil können die örtlich geltenden Bestimmungen aber auch über diese Arbeitsschutzregel hinausgehen. So hat der Berliner Senat zum Beispiel angekündigt, eine Maskenpflicht für Büros und Verwaltungsgebäude generell verpflichtend zu machen, die immer dann gilt, wenn der eigene unmittelbare Arbeitsplatz verlassen wird.
Was, wenn sich Beschäftigte weigern, eine Maske zu tragen? Der Arbeitgeber hat hier ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt. Ordnet der Arbeitgeber das Tragen einer Schutzmaske am Arbeitsplatz an, so ist das vom Weisungsrecht gedeckt – und Beschäftigte müssen sich dann daran halten, wie die Gewerkschaft Verdi in einem FAQ erklärt. Wer sich verweigert, riskiert eine Abmahnung – und im wiederholten Fall eventuell sogar eine Kündigung.
Muss der Arbeitgeber Masken bereitstellen?
Verpflichtet ein Arbeitgeber seine Beschäftigten im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz dazu, bei der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, so muss er diesen auch bereitstellen oder dafür bezahlen, wie Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob die Maske zur Dienst- oder zur Schutzkleidung zählt. Dienstkleidung müssen Arbeitnehmer selbst bezahlen, auch wenn sich Unternehmen in der Praxis oft an den Kosten beteiligen oder Beschäftigte die Ausgaben steuerlich absetzen können. Eine persönliche Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsschuhe oder einen Helm muss der Arbeitgeber dagegen in jedem Fall bezahlen – und sofern der Mund-Nasen-Schutz zur Infektionsvermeidung erforderlich ist, gehört er laut Anwältin Oberthür in diese Kategorie.