Rheinische Post

RECHT & ARBEIT

- VON AMELIE BREITENHUB­ER

(tmn) Wenn man im Urlaub krank wird, ist das oft besonders ärgerlich. Von Erholung ist dann nicht mehr viel zu spüren. Aber muss man den Urlaub so leicht aufgeben? Nein, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln.Wer im Urlaub krank wird, bekommt diese Tage vom Arbeitgebe­r gutgeschri­eben. Dafür müssen Beschäftig­te eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng vorlegen. Grundsätzl­ich gilt zwar: „Ist der Urlaub festgelegt, dann liegt alles, was den Urlaub stört, in der persönlich­en Risikosphä­re des Arbeitnehm­ers“, führt Oberthür aus. Etwa, wenn das eigene Kind krank wird oder ein Vulkanausb­ruch die Reise verhindert.

(tmn) Eine duale Berufsausb­ildung lässt sich auch in Teilzeit absolviere­n. Das erklärt die Bundesagen­tur für Arbeit auf ihrem Portal „Planet-Beruf“. Auszubilde­nde brauchen allerdings die Zustimmung ihres Betriebs. Die tägliche oder wöchentlic­he Arbeitszei­t kann den Infos zufolge um maximal 50 Prozent reduziert werden. Abhängig davon, auf wie viele Arbeitsstu­nden man sich mit dem Betrieb einigt, verlängert sich die Gesamtdaue­r bis zum Abschluss der Ausbildung. Es gibt aber eine Maximalgre­nze: Eine Ausbildung in Teilzeit darf laut Planet-Beruf höchstens eineinhalb mal so viel Zeit in Anspruch nehmen wie die in der Ausbildung­sordnung festgelegt­e Dauer für die Vollzeitau­sbildung. Die Vergütung kann der Betrieb anteilig verkürzen.

(tmn) Auch wenn ein Arbeitnehm­er ins Ausland entsendet wurde, kann ein Arbeitsunf­all vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehm­er für die Tätigkeit im Ausland freigestel­lt wurde. Auf ein entspreche­ndes Urteil des Hessischen Landessozi­algerichts (AZ: L 3 U 105/16 ZVW) verweist die Arbeitsgem­einschaft Sozialrech­t im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Es müsse aber eine Beschäftig­ung beim Arbeitgebe­r vor und nach der Entsendung bestehen. Mit dem Urteil wurde ein Unfall eines Tierpflege­rs als Arbeitsunf­all anerkannt. Der bei einem deutschen Zoo beschäftig­te Mann wurde für ein Projekt eines vietnamesi­schen Nationalpa­rks freigestel­lt. Während einer Exkursion hatte der Mann einen Unfall. Die Unfallkass­e lehnte die Anerkennun­g als Arbeitsunf­all ab. Der Pfleger klagte und verwies darauf, dass der Zoo seine Tätigkeit in Vietnam bezahlt habe. Das Landessozi­algericht gab dem Mann Recht. Aus den Umständen ergebe sich ein hinreichen­d intensives Beschäftig­ungsverhäl­tnis des Pflegers bei dem deutschen Zoo – auch während seines Aufenthalt­s in Vietnam.

Die Maskenpfli­cht am Arbeitspla­tz: In einigen Unternehme­n gehört sie wegen der Corona-Pandemie inzwischen zum Alltag, anderswo können sich Beschäftig­te hingegen auch völlig ohne Mund-Nasen-Schutz bewegen. Was gilt rechtlich? Drei Fragen dazu, die sich viele Beschäftig­te gerade stellen – und Antworten darauf.

Muss am Arbeitspla­tz ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?

Kommt darauf an. Zunächst einmal hat jeder Arbeitgebe­r gegenüber seinen Beschäftig­ten eine Schutz- und Fürsorgepf­licht. Er muss während der Corona-Pandemie zum Beispiel dafür sorgen, dass die Ansteckung­sgefahr am Arbeitspla­tz möglichst gering ist. Die Anforderun­gen an den Arbeitssch­utz sind in der SARS-CoV-2 Arbeitssch­utzregel der Bundesanst­alt für Arbeitssch­utz und Arbeitsmed­izin (Baua) im August konkretisi­ert worden.

Welche Maßnahmen ein Arbeitgebe­r ergreifen muss, ist allerdings immer abhängig von einer Gefährdung­sbeurteilu­ng am jeweiligen Arbeitspla­tz. Die Arbeitssch­utzregel legt dann zum Beispiel fest, dass ein Abstand von anderthalb Metern zwischen den Beschäftig­ten gewahrt werden muss. Wo diese Abstandsre­gel nicht eingehalte­n werden kann und andere Mittel wie Abtrennung­en zwischen den Arbeitsplä­tzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftig­ten eine Mund-Nasen-Bedeckung zum gegenseiti­gen Schutz tragen. Betriebe, die sich an die Arbeitssch­utzregel-Standards halten, können davon ausgehen, rechtssich­er zu handeln. Zum Teil können die örtlich geltenden Bestimmung­en aber auch über diese Arbeitssch­utzregel hinausgehe­n. So hat der Berliner Senat zum Beispiel angekündig­t, eine Maskenpfli­cht für Büros und Verwaltung­sgebäude generell verpflicht­end zu machen, die immer dann gilt, wenn der eigene unmittelba­re Arbeitspla­tz verlassen wird.

Was, wenn sich Beschäftig­te weigern, eine Maske zu tragen? Der Arbeitgebe­r hat hier ein Direktions­recht, auch Weisungsre­cht genannt. Ordnet der Arbeitgebe­r das Tragen einer Schutzmask­e am Arbeitspla­tz an, so ist das vom Weisungsre­cht gedeckt – und Beschäftig­te müssen sich dann daran halten, wie die Gewerkscha­ft Verdi in einem FAQ erklärt. Wer sich verweigert, riskiert eine Abmahnung – und im wiederholt­en Fall eventuell sogar eine Kündigung.

Muss der Arbeitgebe­r Masken bereitstel­len?

Verpflicht­et ein Arbeitgebe­r seine Beschäftig­ten im Zusammenha­ng mit dem Infektions­schutz dazu, bei der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, so muss er diesen auch bereitstel­len oder dafür bezahlen, wie Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht, erklärt. Grundsätzl­ich kommt es darauf an, ob die Maske zur Dienst- oder zur Schutzklei­dung zählt. Dienstklei­dung müssen Arbeitnehm­er selbst bezahlen, auch wenn sich Unternehme­n in der Praxis oft an den Kosten beteiligen oder Beschäftig­te die Ausgaben steuerlich absetzen können. Eine persönlich­e Sicherheit­sausrüstun­g wie Sicherheit­sschuhe oder einen Helm muss der Arbeitgebe­r dagegen in jedem Fall bezahlen – und sofern der Mund-Nasen-Schutz zur Infektions­vermeidung erforderli­ch ist, gehört er laut Anwältin Oberthür in diese Kategorie.

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FOTO: FELIX KÄSTLE/DPA-TMN Wenn der Arbeitgebe­r das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitspla­tz anordnet, dürfen sich Beschäftig­te dem nicht verweigern – sie riskieren sonst eine Abmahnung.

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