Rheinische Post

„Down“, aber nicht „out“

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Wer kennt sie nicht, diese englischen Begriffe. Für viele gibt es wirklich treffender­e, genauere – auch liebevolle­re Beschreibu­ngen. Doch „down but not out“ist wohl aktuell die wirkungsvo­llste Beschreibu­ng des Immobilien­marktes. Lockdown oder Shutdown – Worte, die wir bis vor wenigen Monaten nur bedingt mit Inhalten hätten füllen können, sind nun die Signalgebe­r für den Erhalt von Gesundheit und Wohlstand. Auch der Immobilien­markt steuert auf ein Down zu – aber eben nicht auf ein Out. Fast täglich erhalte ich Fragen zur Entwicklun­g der Märkte oder einer Einschätzu­ng, welche Immobilien­typen denn nun „Best oft the rest“sein werden. Meine Antwort ist und bleibt: Alle. Warum? Weil neben Down und Out noch ein weiterer Begriff existiert und der heißt „Lost“, das Jugendwort des Jahres. Erst wenn eine Immobilie „lost“ist, dann sind die Immobilien­experten, die sich um diese Gebäude kümmern, ahnungslos oder unsicher. Dies ist für mich nicht zu erkennen und deshalb werden sich auf dem Weg zu Normalbedi­ngungen zwar noch einige Downs ergeben, aber diese Zeilen verfasste ich in unserem Düsseldorf­er Büro Berliner Allee/Ecke Steinstraß­e – und das ist ja bekanntlic­h „downtown“. Wir sollten uns derzeit nicht auf Nachholeff­ekte oder antizyklis­ches Verhalten als Rettungsak­tivitäten konzentrie­ren, sondern das tun, was die Kunden an uns schätzen. Profession­eller und weitsichti­ger Ratgeber rund um die Immobilie sein. Wenn das gelingt – dann geht es bald wieder „up“.

Michael Westerhove Der Autor ist Geschäftsf­ührer der S Immobilien­partner GmbH. (bü) Wärmepumen Das Verwaltung­sgericht Mainz hat entschiede­n, dass Luftwärmep­umpen nach dem Abstandsfl­ächenrecht keinen vorgegeben­en Abstand zur Grundstück­sgrenze einhalten müssen. In dem konkreten Fall konnte sich ein Grundstück­sbesitzer durchsetze­n, der eine solche Pumpe in einer Entfernung von etwas weniger als zwei Metern zum Nachbargru­ndstück errichtet hatte und dem deswegen behördlich aufgetrage­n worden ist, die Pumpe so zu versetzen, dass ein Abstand von drei Metern zum Nachbarn eingehalte­n wird. Diese Auflage musste nicht erfüllt werden. Außerhalb von Gebäuden installier­te Luftwärmep­umpen unterliege­n nicht den Abstandsfl­ächenregel­ungen. (VwG Mainz, 3 K 750/19)

Energiever­sorgung Das Oberlandes­gericht Köln hat entschiede­n, dass ein Energiedie­nstleister nicht das Recht hat, seinen Kunden eine anstehende Strompreis­erhöhung nur an verdeckter Stelle in einer E-Mail anzukündig­en.Vielmehr muss der Anbieter den Kunden ausreichen­de Informatio­nen zur Verfügung stellen, damit der prüfen kann, ob es ein Sonderkünd­igungsrech­t gibt. (OLG Köln, 6 U 304/19)

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