„Down“, aber nicht „out“
Wer kennt sie nicht, diese englischen Begriffe. Für viele gibt es wirklich treffendere, genauere – auch liebevollere Beschreibungen. Doch „down but not out“ist wohl aktuell die wirkungsvollste Beschreibung des Immobilienmarktes. Lockdown oder Shutdown – Worte, die wir bis vor wenigen Monaten nur bedingt mit Inhalten hätten füllen können, sind nun die Signalgeber für den Erhalt von Gesundheit und Wohlstand. Auch der Immobilienmarkt steuert auf ein Down zu – aber eben nicht auf ein Out. Fast täglich erhalte ich Fragen zur Entwicklung der Märkte oder einer Einschätzung, welche Immobilientypen denn nun „Best oft the rest“sein werden. Meine Antwort ist und bleibt: Alle. Warum? Weil neben Down und Out noch ein weiterer Begriff existiert und der heißt „Lost“, das Jugendwort des Jahres. Erst wenn eine Immobilie „lost“ist, dann sind die Immobilienexperten, die sich um diese Gebäude kümmern, ahnungslos oder unsicher. Dies ist für mich nicht zu erkennen und deshalb werden sich auf dem Weg zu Normalbedingungen zwar noch einige Downs ergeben, aber diese Zeilen verfasste ich in unserem Düsseldorfer Büro Berliner Allee/Ecke Steinstraße – und das ist ja bekanntlich „downtown“. Wir sollten uns derzeit nicht auf Nachholeffekte oder antizyklisches Verhalten als Rettungsaktivitäten konzentrieren, sondern das tun, was die Kunden an uns schätzen. Professioneller und weitsichtiger Ratgeber rund um die Immobilie sein. Wenn das gelingt – dann geht es bald wieder „up“.
Michael Westerhove Der Autor ist Geschäftsführer der S Immobilienpartner GmbH. (bü) Wärmepumen Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht keinen vorgegebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. In dem konkreten Fall konnte sich ein Grundstücksbesitzer durchsetzen, der eine solche Pumpe in einer Entfernung von etwas weniger als zwei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hatte und dem deswegen behördlich aufgetragen worden ist, die Pumpe so zu versetzen, dass ein Abstand von drei Metern zum Nachbarn eingehalten wird. Diese Auflage musste nicht erfüllt werden. Außerhalb von Gebäuden installierte Luftwärmepumpen unterliegen nicht den Abstandsflächenregelungen. (VwG Mainz, 3 K 750/19)
Energieversorgung Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Energiedienstleister nicht das Recht hat, seinen Kunden eine anstehende Strompreiserhöhung nur an verdeckter Stelle in einer E-Mail anzukündigen.Vielmehr muss der Anbieter den Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit der prüfen kann, ob es ein Sonderkündigungsrecht gibt. (OLG Köln, 6 U 304/19)