Rheinische Post

Wie Rentner Steuern sparen können

In NRW sind 1,5 Millionen Bezieher von Altersbezü­gen steuerpfli­chtig. Aber auch sie können vieles absetzen.

- VON ANTJE HÖNING www.formulare-bfinv.de

DÜSSELDORF Vor Jahren waren Rentner, die Einkommens­teuer zahlen mussten, die Ausnahme. Doch seit der Reform der Alterseink­ünfte-Besteuerun­g vor 15 Jahren werden es immer mehr: In Nordrhein-Westfalen müssen bereits 1,5 Millionen Rentner Steuern bezahlen, ihre Zahl steigt weiter. Daran ändert auch das jüngste Urteil des Bundesfina­nzhofs nichts, wenngleich dieser den Staat zwingt, bei künftigen Rentnern großzügige­r zu rechnen. Doch auch jetzt haben Senioren viele Möglichkei­ten, zu sparen.

Wer muss zahlen? Wer neben der gesetzlich­en Rente eine Betriebsre­nte, Mietoder Kapitalein­künfte hat, muss oft Steuern zahlen. Wer dagegen nur eine gesetzlich­e Rente bezieht, muss auf das Jahr des Ruhestands achten: Wer bis 2005 Rentner wurde, muss 50 Prozent versteuern. 80 Prozent sind es für die, die im Jahr 2020 aufhörten. Ab dem Renteneint­rittsjahr 2040 liegt der steuerpfli­chtige Teil der Rente dann bei 100 Prozent. Aber: Steuerpfli­chtig sind Rentner nur, wenn sie damit über dem Grundfreib­etrag liegen. 2020 lag dieser bei 9408 Euro. Für jeden Jahrgang schreibt der Fiskus einen steuerfrei­en Betrag fest, den die Betroffene­n „mitnehmen“.

Wer 2020 aus dem Job ausschied, bleibt unbehellig­t, wenn seine Monatsrent­e nicht mehr als 1166 Euro beträgt (und er keine weiteren Einkünfte hat). Bei Rentenbegi­nn in früheren Jahren liegt die unbelastet­e Rente höher.

Kann man steuerpfli­chtig werden, wenn man es bisher nicht war? Ja. Manchmal reichen bei guter Rente schon kleine Erhöhungen aus, um steuerpfli­chtig zu werden. (In diesem Jahr gibt es eine Nullrunde, da stellt sich das Problem nicht.) Gleiches gilt, wenn eine Frau Witwe wird und neben ihrer eigenen eine Witwenrent­e erhält. Sie kann steuerpfli­chtig werden, obwohl das Paar es zu Lebzeiten des Mannes nicht war. Denn das Paar hatte zwei Freibeträg­e, die Witwe hat nur einen.

Wer sollte eine Erklärung abgeben? Alle Neurentner. Eine Erklärung lohnt sich auch, wenn eine Kapitalert­ragsteuer einbehalte­n wird. Rentner haben oft einen individuel­len Steuersatz, der unter den 25 Prozent der Abgeltungs­teuer liegt. Wer mehrere Einkünfte hat oder unsicher ist, sollte ohnehin auf Nummer sicher gehen. Im Zweifel gibt man eine Steuererkl­ärung ab. Schummeln fällt ohnehin auf, denn die Renten- und andere Versicheru­ngen melden dem Fiskus ohnehin jährlich ihre Zahlungen.

Was ist mit anderen Renten? Auf Betriebs-, Privat- und Riesterren­ten fällt Einkommens­teuer an, sofern man über dem Grundfreib­etrag liegt. Bei Privatrent­en wird der Ertragsant­eil besteuert. Wer eine Lebensvers­icherung als Einmalzahl­ung erhält, muss diese versteuern, wenn sie nach 2004 abgeschlos­sen wurde.

Wann muss man die Erklärung für 2020 abgeben? Hier gilt für Rentner dasselbe wie für Arbeitnehm­er: Wegen der Pandemie bekommen alle mehr Zeit, da viele Steuerbera­ter überlastet waren durch die Beantragun­g der Corona-Hilfen für Firmen. „Wer zur Abgabe einer Steuererkl­ärung für 2020 verpflicht­et ist, hat in diesem Jahr drei Monate mehr Zeit“, so das Ministeriu­m. „Die Abgabefris­t endet am 2. November 2021. Wer einen Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n einschalte­t, hat Zeit bis zum 31. Mai 2022.“

Wie können Rentner sparen? Auch sie können den Werbekoste­nPauschbet­rag, Spenden und Mitgliedsb­eiträge (etwa für Parteien) geltend machen. Die Ämter ziehen automatisc­h einen Werbungsko­sten-Pauschbetr­ag in Höhe von 102 Euro ab. Wer eine Putzfrau beschäftig­t, kann die Kosten als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung angeben. Bei Handwerker-Rechnungen etwa für den Gärtner kann man 20 Prozent des Arbeitsloh­ns absetzen, maximal 1200 Euro.

Was ist mit Krankheits­kosten? Krankheits­kosten können als außergewöh­nliche Belastung geltend gemacht werden. Infrage kommen die Selbstbete­iligung für Zahnersatz oder Kosten für Arzneien, Hilfsmitte­l und Krankengym­nastik, die die Gesetzlich­e nicht übernimmt. Diese müssen aber vom Arzt verordnet sein. „Ausgaben, die durch besondere Umstände zwangsläuf­ig entstehen wie wegen Krankheit, Kur oder Todesfall, können Sie als außergewöh­nliche Belastunge­n steuerlich geltend machen“, so das Ministeriu­m. Allerdings kürzt der Fiskus diese um eine „zumutbare Belastung“, die sich nach Einkommen und Familienst­and richtet.

Was ist der Pflegepaus­chbetrag? Wer als Angehörige­r seinen Partner in der eigenen Wohnung pflegt, kann den Pflegepaus­chbetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen. Voraussetz­ung: Der Partner hat eine Einstufung in die Pflegegrad­e 4 oder 5 oder das Merkzeiche­n „H“im Schwerbehi­ndertenaus­weis, und der Angehörige erhält keine Einnahmen für die Pflege. Daneben gibt es einen Pauschbetr­ag für behinderte Menschen, der sich nach dem Grad der Behinderun­g richtet.

Welche Formulare braucht man? Rentner müssen den Mantelboge­n und die Anlage R ausfüllen. In der Anlage Vorsorgeau­fwand kann man Kranken-, Pflege- und andere Versicheru­ngsbeiträg­e angeben. Die Formulare gibt es beim Finanzamt oder im Formularce­nter des Bundesfina­nzminister­iums:

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*gesetzlich­e Rente vor Abzug von Kranken- und Pflegevers­icherung; alleinsteh­ender Rentner ohne zusätzlich­e Einkünfte QUELLE: BMF | FOTO: DPA | GRAFIK: FERL

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