RECHT & ARBEIT
(bü) Haustier Grundsätzlich ist es einem Arbeitgeber erlaubt, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zu verändern, vorausgesetzt, die Interessen der Beschäftigten werden berücksichtigt. Zu diesen Interessen können auch die Pflege oder die Betreuung eines Haustiers zählen. Das hat das Arbeitsgericht Hagen entschieden (Az. 4 Ca 1688/20). In dem konkreten Fall ging es um einen Teilzeitbeschäftigten, dessen Arbeitszeit freitags von fünf Stunden auf sieben Stunden ausgeweitet und dafür an den anderen Arbeitstagen gekürzt werden sollte. Dieser Umstellung widersprach der Mitarbeiter, weil unter anderem sein Hund dann nicht ausreichend versorgt werden könnte, argumentierte er – und das zu Recht. Mit Blick auf den Tierschutz sei es einem Hund nicht zuzumuten, sieben Stunden zuzüglich der Wegezeiten zur Arbeitsstelle und wieder nach Hause allein zu bleiben, so das Gericht. Der Mitarbeiter dürfe auch nicht auf einen „Hundesitter“verwiesen werden. Die Kosten dafür könnten ihm nur dann auferlegt werden, wenn „gewichtige betriebliche Gründe“für die Verlängerung der Arbeitszeit an diesem Tag vorliegen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
(tmn) Weihnachtsfeier Auch wenn coronabedingt in diesem Jahr sicherlich viele Weihnachtsfeiern wieder ausfallen, so können Partymuffel ihnen auch in Zukunft problemlos fernbleiben. Wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht Maximilian Wittig in einem Interview mit der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“erklärt, dürfe die betriebliche Weihnachtsfeier kein Pflichttermin sein. Es sollte aber beachtet werden: Finden die Feierlichkeiten während der Arbeitszeit statt, sind dem Rechtsexperten zufolge nur die teilnehmenden Personen von der Arbeit befreit. Wer nicht mitfeiert, muss wie gewohnt arbeiten. Und Wittig macht auf eine weitere Sache aufmerksam: Wer die Weihnachtsfeier nicht besucht, hat auch keinen Anspruch auf die Geschenke, die dort möglicherweise verteilt werden.