RECHT & ARBEIT
(tmn) Kündigung Manche Arbeitsstellen lassen sich nur schwer nachbesetzen. Wer sich seinem Arbeitgeber verbunden fühlt, informiert ihn unter Umständen frühzeitig über den geplanten Wechsel und reicht die Kündigung mit Vorlauf ein. Doch kann der Arbeitgeber mit einer eigenen Kündigung kontern und den Arbeitnehmer schon früher entlassen? Im Prinzip ja. „Beide Kündigungen sind voneinander unabhängig“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auch wenn ein Arbeitnehmer bereits gekündigt hat, könne der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer eigenen Kündigung früher beenden. Er muss aber die Kündigungsfrist einhalten und die Regelungen aus dem Kündigungsschutzgesetz beachten. So reicht der Abkehrwille des Mitarbeiters als Kündigungsgrund allein nicht aus, urteilte etwa das Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 3 Ca 500/19) im Sommer 2019. Unter Umständen kann aber auch eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers möglich sein. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der eigenen Kündigung einen schwerwiegenden Pflichtverstoß begeht.
(bü) Pflichtpraktikum Eine junge Frau, die beabsichtigt, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben, kann für die Zeit eines sechsmonatigen Praktikums auf einer Krankenpflegestation, das als Zugangsvoraussetzung für das Studium gilt, nicht eine Bezahlung nach Mindestlohn durchsetzen. Das Gesetz schließt nicht nur obligatorische Praktika von einer Mindestlohnbezahlung aus, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dabei ist es unerheblich, dass die ausgewählte Universität eine private Hochschule ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie staatlich anerkannt ist. (BAG, 5 AZR 217/21)