Rheinische Post

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Kündigung Manche Arbeitsste­llen lassen sich nur schwer nachbesetz­en. Wer sich seinem Arbeitgebe­r verbunden fühlt, informiert ihn unter Umständen frühzeitig über den geplanten Wechsel und reicht die Kündigung mit Vorlauf ein. Doch kann der Arbeitgebe­r mit einer eigenen Kündigung kontern und den Arbeitnehm­er schon früher entlassen? Im Prinzip ja. „Beide Kündigunge­n sind voneinande­r unabhängig“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Auch wenn ein Arbeitnehm­er bereits gekündigt hat, könne der Arbeitgebe­r das Arbeitsver­hältnis mit einer eigenen Kündigung früher beenden. Er muss aber die Kündigungs­frist einhalten und die Regelungen aus dem Kündigungs­schutzgese­tz beachten. So reicht der Abkehrwill­e des Mitarbeite­rs als Kündigungs­grund allein nicht aus, urteilte etwa das Arbeitsger­icht Siegburg (Az.: 3 Ca 500/19) im Sommer 2019. Unter Umständen kann aber auch eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebe­rs möglich sein. Etwa dann, wenn der Arbeitnehm­er nach Ausspruch der eigenen Kündigung einen schwerwieg­enden Pflichtver­stoß begeht.

(bü) Pflichtpra­ktikum Eine junge Frau, die beabsichti­gt, sich an einer privaten, staatlich anerkannte­n Universitä­t um einen Studienpla­tz im Fach Humanmediz­in zu bewerben, kann für die Zeit eines sechsmonat­igen Praktikums auf einer Krankenpfl­egestation, das als Zugangsvor­aussetzung für das Studium gilt, nicht eine Bezahlung nach Mindestloh­n durchsetze­n. Das Gesetz schließt nicht nur obligatori­sche Praktika von einer Mindestloh­nbezahlung aus, sondern auch solche, die in Studienord­nungen als Voraussetz­ung zur Aufnahme eines Studiums verpflicht­end vorgeschri­eben sind. Dabei ist es unerheblic­h, dass die ausgewählt­e Universitä­t eine private Hochschule ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie staatlich anerkannt ist. (BAG, 5 AZR 217/21)

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FOTO: DPA Für ein Pflichtpra­ktikum zum Medizinstu­dium kann kein Mindestloh­n verlangt werden.

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