RECHT & ARBEIT
(bü) Raucherpause Einen rechtlichen Anspruch auf eine Pause in Zigarettenlänge gibt es nicht, erklärt die Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest (3/22). Die im Arbeitszeitgesetz vorgesehene Pausenzeit (mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden) lässt sich über den Tag verteilt nur auf Blöcke von mindestens 15 Minuten stückeln. Sieht der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung keine Raucherpausen vor, hat der Arbeitgeber sie aber stets toleriert, so kann daraus aber ein Rechtsanspruch erwachsen sein. Ändert der Arbeitgeber den Umgang mit Zigarettenpausen, so haben sich alle daran zu halten. Sind Raucherpausen erlaubt, so gehören sie normalerweise nicht zur Arbeitszeit und müssten streng genommen nachgearbeitet werden.
(tmn) Resturlaub Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre Urlaubstage im laufenden Jahr verbrauchen. In Ausnahmefällen, etwa aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, können offene Tage mit ins nächste Jahr genommen werden. So legt es das Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 7, Abs. 3) fest. Aber auch dann kann der noch offene Anspruch nicht munter auf das
Jahr verteilt werden. Vielmehr gilt: Freie Tage aus dem Vorjahr müssen bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. März genommen werden. Danach verfällt der Urlaubsanspruch aber nicht automatisch. Denn der Europäische Gerichtshof hat 2018 entschieden, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich nehmen (Az: Rs C-684/16). Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt. Auch der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr kann entsprechend nur unter strengen Voraussetzungen verfallen. Ein Sonderfall gilt bei Krankheit: Kann der Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, überträgt sich der Anspruch bis zum 31. März des Folgejahrs. Bei weiterer Erkrankung bleibt der Anspruch bis zum 31. März im übernächsten Jahr bestehen.