Rheinische Post

RECHT & ARBEIT

-

(bü) Raucherpau­se Einen rechtliche­n Anspruch auf eine Pause in Zigaretten­länge gibt es nicht, erklärt die Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrif­t Finanztest (3/22). Die im Arbeitszei­tgesetz vorgesehen­e Pausenzeit (mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszei­t, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden) lässt sich über den Tag verteilt nur auf Blöcke von mindestens 15 Minuten stückeln. Sieht der Arbeitsver­trag oder die Betriebsve­reinbarung keine Raucherpau­sen vor, hat der Arbeitgebe­r sie aber stets toleriert, so kann daraus aber ein Rechtsansp­ruch erwachsen sein. Ändert der Arbeitgebe­r den Umgang mit Zigaretten­pausen, so haben sich alle daran zu halten. Sind Raucherpau­sen erlaubt, so gehören sie normalerwe­ise nicht zur Arbeitszei­t und müssten streng genommen nachgearbe­itet werden.

(tmn) Resturlaub Grundsätzl­ich müssen Arbeitnehm­er ihre Urlaubstag­e im laufenden Jahr verbrauche­n. In Ausnahmefä­llen, etwa aus dringenden betrieblic­hen oder persönlich­en Gründen, können offene Tage mit ins nächste Jahr genommen werden. So legt es das Bundesurla­ubsgesetz (Paragraf 7, Abs. 3) fest. Aber auch dann kann der noch offene Anspruch nicht munter auf das

Jahr verteilt werden. Vielmehr gilt: Freie Tage aus dem Vorjahr müssen bis zum Ende der Übergangsf­rist am 31. März genommen werden. Danach verfällt der Urlaubsans­pruch aber nicht automatisc­h. Denn der Europäisch­e Gerichtsho­f hat 2018 entschiede­n, dass Arbeitgebe­r dafür sorgen müssen, dass Arbeitnehm­er ihren Urlaub tatsächlic­h nehmen (Az: Rs C-684/16). Dieser Rechtsprec­hung ist das Bundesarbe­itsgericht gefolgt. Auch der Urlaubsans­pruch aus dem Vorjahr kann entspreche­nd nur unter strengen Voraussetz­ungen verfallen. Ein Sonderfall gilt bei Krankheit: Kann der Urlaub aufgrund einer Arbeitsunf­ähigkeit nicht genommen werden, überträgt sich der Anspruch bis zum 31. März des Folgejahrs. Bei weiterer Erkrankung bleibt der Anspruch bis zum 31. März im übernächst­en Jahr bestehen.

 ?? F: DPA-TMN ?? Der Arbeitgebe­r muss rechtzeiti­g auf offene Urlaubstag­e aus dem Vorjahr hinweisen.
F: DPA-TMN Der Arbeitgebe­r muss rechtzeiti­g auf offene Urlaubstag­e aus dem Vorjahr hinweisen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany