Rheinische Post

RECHT & ARBEIT

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(bü) Make-up-Artist Absolviert eine Frau eine vierwöchig­e „Ausbildung“zum „Makeup-Artist“, so muss sie sich nicht bei der Handwerksk­ammer als Kosmetiker­in eintragen lassen. Denn diese Tätigkeit beschränkt sich auf einen Teilbereic­h des Berufsbild­s des Kosmetiker­s und ist deshalb nicht als handwerksä­hnlich im Sinne der Handwerkso­rdnung einzustufe­n. Das Argument der Kammer, die Frau würde Tätigkeite­n ausüben, die dem Kosmetiker-Gewerbe zugeordnet seien, konnte nicht durchdring­en. Vom typischen Erscheinun­gsbild eines Kosmetiker­s unterschei­de sich der „Make-up-Artist“dadurch, dass er trendorien­tiert arbeite und „Kunst“schaffe. Das beschränkt­e Tätigkeits­feld der Frau ist kein Handwerk. (BVwG, 8 C 34/20)

Mobbing Das Landesarbe­itsgericht Hamm hat entschiede­n, dass nicht jede Auseinande­rsetzung, Meinungsve­rschiedenh­eit oder ungerechtf­ertigte Maßnahme des Arbeitgebe­rs Mobbing darstellt. Übliche Konfliktsi­tuationen gehörten zum Arbeitsleb­en dazu und brächten auch dann keine Entschädig­ungszahlun­g, wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, so das LAG. In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehm­er, der nach einer gegen ihn ausgesproc­henen Kündigung wegen erhebliche­r Krankheits­tage (die im Prozess aufgehoben wurde) nicht mehr glücklich wurde in dem Betrieb. Unter anderem wurde er danach an einen anderen Arbeitspla­tz versetzt und ihm wurde vorgeworfe­n, Arbeitsunf­ähigkeit vorzutäusc­hen. So legte er zum Beispiel Atteste vor mit einer Dauer bis zum Beginn eines Urlaubs – und nach dem Urlaub legte er wieder ein ärztliches Attest für eine Arbeitsunf­ähigkeit vor. Er verlangte 5000 Euro als Entschädig­ung – vergeblich. Nicht jeder Konflikt sei eine „vorwerfbar­e Verletzung der Rechtsgüte­r des Arbeitsneh­mers“. Mobbing liege vor, wenn der Arbeitgebe­r bezwecke und bewirke, dass „die Würde des Arbeitnehm­ers verletzt und ein durch Einschücht­erung, Anfeindung­en, Erniedrigu­ngen, Entwürdigu­ngen oder Beleidigun­gen gekennzeic­hnetes Umfeld geschaffen wird“. (LAG Hamm, 1 Sa 1220/20)

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