RECHT & ARBEIT
(bü) Make-up-Artist Absolviert eine Frau eine vierwöchige „Ausbildung“zum „Makeup-Artist“, so muss sie sich nicht bei der Handwerkskammer als Kosmetikerin eintragen lassen. Denn diese Tätigkeit beschränkt sich auf einen Teilbereich des Berufsbilds des Kosmetikers und ist deshalb nicht als handwerksähnlich im Sinne der Handwerksordnung einzustufen. Das Argument der Kammer, die Frau würde Tätigkeiten ausüben, die dem Kosmetiker-Gewerbe zugeordnet seien, konnte nicht durchdringen. Vom typischen Erscheinungsbild eines Kosmetikers unterscheide sich der „Make-up-Artist“dadurch, dass er trendorientiert arbeite und „Kunst“schaffe. Das beschränkte Tätigkeitsfeld der Frau ist kein Handwerk. (BVwG, 8 C 34/20)
Mobbing Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder ungerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers Mobbing darstellt. Übliche Konfliktsituationen gehörten zum Arbeitsleben dazu und brächten auch dann keine Entschädigungszahlung, wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, so das LAG. In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der nach einer gegen ihn ausgesprochenen Kündigung wegen erheblicher Krankheitstage (die im Prozess aufgehoben wurde) nicht mehr glücklich wurde in dem Betrieb. Unter anderem wurde er danach an einen anderen Arbeitsplatz versetzt und ihm wurde vorgeworfen, Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen. So legte er zum Beispiel Atteste vor mit einer Dauer bis zum Beginn eines Urlaubs – und nach dem Urlaub legte er wieder ein ärztliches Attest für eine Arbeitsunfähigkeit vor. Er verlangte 5000 Euro als Entschädigung – vergeblich. Nicht jeder Konflikt sei eine „vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitsnehmers“. Mobbing liege vor, wenn der Arbeitgeber bezwecke und bewirke, dass „die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“. (LAG Hamm, 1 Sa 1220/20)