Rheinische Post

Hundekotbe­utel sind laut Stadt kein Erfolg

Deswegen lehnt die Verwaltung auch weitere Standorte der Tüten-Spender im Stadtbezir­k 10 ab.

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GARATH (rö) In der Juni-Sitzung hatte die Bezirksver­tretung 10 den Beschluss gefasst, dass das Garten-, Friedhofs- und Forstamt prüfen soll, wie die Grünfläche­n in den Wohnbereic­hen aufgewerte­t werden können. Sowie mit welchen Mitteln und Maßnahmen verhindert werden kann, dass sie als Hundetoile­tten missbrauch­t werden, etwa durch das Aufstellen von Hundekotbe­utel-Spendern, wie am Zugang zum Schloss Garath.

Vorrangig ging es den Stadtteilp­olitikern um diese Grünfläche­n:

Fuß-/Radweg ab Wasserspie­lplatz Peter-Behrens-Straße 91 bis zur Dietrich-Bonhoeffer-Kirche, Fuß-/ Radweg parallel zur Emil-BarthStraß­e bis zur Haltestell­e Ricarda-Huch-Straße und dem Fuß-/ Radweg ab Seniorenze­ntrum Ricarda-Huch-Straße bis zur Bushaltest­elle Jakob-Kneip-Straße an der Emil-Barth-Straße.

In der jüngsten Sitzung der BV 10 gab es nun eine ablehnende Antwort der Verwaltung: „Aktuell befinden sich im Stadtgebie­t etwa 320 Tütenspend­er, die einmal wöchentlic­h durch die Awista mit Tüten befüllt werden. Gemäß den Regelungen in der Straßenord­nung sind Hundehalte­rinnen und -halter verpflicht­et, Hundekot sofort zu entfernen. Sie haben laut Stadt hierfür selbst geeignete Materialie­n mit sich zu führen. Das Angebot von Tütenspend­ern sei ein zusätzlich­er Service der Landeshaup­tstadt für diejenigen Hundehalte­rinnen und Hundehalte­r, die ihre „eigenen Materialie­n ausnahmswe­ise vergessen oder bereits beim Spaziergan­g aufgebrauc­ht haben.“

Die Tütenspend­er, so heißt es in der Stellungna­hme weiter, haben sich nach Einschätzu­ng des zuständige­n Amtes für Umwelt- und Verbrauche­rschutz nur begrenzt bewährt. Häufig sähen die Mitarbeite­r des Außendiens­tes gefüllte Hundekotbe­utel auf dem Gehweg oder im Grün liegen. „Aus diesen Gründen ist ein weiterer Ausbau der Hundekotbe­utelspende­r im Stadtbezir­k 10 nicht geplant. Die Überwachun­g der Einhaltung der Straßenord­nung liegt im Zuständigk­eitsbereic­h des Ordnungsam­tes.“

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